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Berichte des ORH

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Jahresbericht

Nach Art. 97 BayHO fasst der Oberste Rechnungshof das Ergebnis seiner Prüfungen, soweit es für die Entlastung der Staatsregierung (Art. 80 Abs. 1 Bayerische Verfassung) von Bedeutung sein kann, jährlich für den Landtag in einem Bericht zusammen. Dieser, kurz Jahresbericht genannte Bericht wird auch der Staatsregierung zugeleitet.

Sonderbericht

Nach Art. 99 BayHO kann der Oberste Rechnungshof über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung den Landtag oder die Staatsregeriung jederzeit unterrichten.

Beratende Äußerung

Nach Art. 88 Abs. 2 BayHO kann der Oberste Rechnungshof den Landtag oder die Staatsregierung aufgrund seiner Prüfungserkenntnisse beraten. Auf Ersuchen des Landtags oder auf Ansuchen der Staatsregierung erstattet der Oberste Rechnungshof auch Gutachten über Fragen, deren Beantwortung für die Haushalts- und Wirtschaftsführung von Bedeutung ist (Art. 88 Abs. 3 BayHO).

Jahresbericht 2013

Am 19.03.2013 veröffentlichte der ORH seinen Jahresbericht 2013. Neben den allgemeinen Feststellungen zur Haushaltsrechnung und zum Haushaltsvollzug wurden dem Landtag 21 einzelne Prüfungsergebnisse berichtet.

Jahresbericht 2012

Am 27.03.2012 veröffentlichte der ORH den Jahresbericht 2012. Es ging u.a. um den Personalmangel in der Steuerverwaltung, die Umsetzung der Korruptionsrichtlinie und die Zuschüsse an die Fraktionen des Bayerischen Landtags.

Jahresbericht 2011

Am 06.12.2011 veröffentlichte der ORH den Jahresbericht 2011. Es ging u.a. um staatliche Klöster, die Bekämpfung der Umsatzsteuerhinterziehung, die IHK Schwaben, die Dorferneuerung und die Bayerische Landeszentrale für neue Medien.

Finanzielle Situation des BR 2009 - Aktualisierung (2011)

Der ORH hat im Juli 2009 einen Sonderbericht zur finanziellen Situation des Bayerischen Rundfunks vorgelegt. Mit dem heutigen Bericht informiert er über die seitdem eingetretenen wesentlichen Entwicklungen.

Erforschung der öffentlichen Meinung (2011)

Bei Meinungsumfragen, die von einer Regierung in Auftrag gegeben und durch staatliche Haushaltsmittel finanziert werden, ergeben sich aus Sicht des ORH Beschränkungen durch das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot.