Jahresberichte

Nach Art. 97 BayHO fasst der Oberste Rechnungshof das Ergebnis seiner Prüfungen, soweit es für die Entlastung der Staatsregierung (Art. 80 Abs. 1 Bayerische Verfassung) von Bedeutung sein kann, jährlich für den Landtag in einem Bericht zusammen. Dieser, kurz Jahresbericht genannte Bericht wird auch der Staatsregierung zugeleitet.
Im Jahresbericht ist insbesondere mitzuteilen:
- ob in der Haushaltsrechnung die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt worden sind, in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind,
- welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben und
- welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden.