Nach der Haushaltsordnung besteht eine uneingeschränkte Auskunftspflicht der staatlichen Behörden gegenüber dem ORH. Das Wirtschaftsministerium weigert sich jedoch, Unterlagen über ihre Rechtsaufsicht bei den IHK's herauszugeben.
Gemäß Art. 13 Abs. 4 des Bayerischen Rundfunkgesetzes unterrichtet der ORH den Bayerischen Landtag über die finanzielle Entwicklung des Bayerischen Rundfunks.
Der Ministerrat hat am 11.07.1995 eine Reform der Staatsforstverwaltung beschlossen. Von dieser Reform wurde die gesamte Verwaltungsorganisation der kostenlosen staatlichen Privatwaldberatung ausdrücklich ausgenommen.