
Nachfolgend finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Wenn Sie hier Fragen vermissen, teilen Sie es uns doch bitte mit!
Das Budgetrecht, also das Recht, die Einnahmen und Ausgaben des Staates verbindlich festzulegen, gehört zu den ältesten und wichtigsten Befugnissen eines Parlaments. Das Budgetrecht bleibt aber unvollkommen, wenn es nicht von einer wirksamen Kontrolle ergänzt wird. Für diese ist der Rechnungshof zuständig. Seine Überprüfung ermöglicht es dem Parlament, über die Entlastung der Regierung und damit über die ordnungsgemäße Umsetzung seines Haushaltsgesetzes durch die Exekutive zu entscheiden. Der Rechnungshof trägt auf diese Weise dazu bei, dass die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung - bezogen auf die Haushaltswirtschaft - funktionsfähig bleibt.
Den Bayerischen Obersten Rechnungshof als eigenständige Institution der Finanzkontrolle gibt es bereits seit 200 Jahren. Mit Verordnung vom 20.10.1812 hat König Max I. Joseph den ORH errichtet. Allerdings hat es in Bayern schon Jahrhunderte vorher Einrichtungen gegeben, um fürstliche Ausgabenpolitik auf der seine Seite mit den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes auf der anderen Seite in Einklang zu bringen. So hatte bereits 1550 Herzog Albrecht V. die Hofkammer zur strafferen Kontrolle der Finanzen geschaffen. Hier erfahren Sie Näheres dazu.
Der ORH prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Bayern. Neben der formellen Prüfung der Haushaltsrechnung hat der ORH die weit umfangreichere Aufgabe, das gesamte haushaltswirtschaftliche Geschehen im Staat zu prüfen. Dies umfasst auch die Unternehmen, an denen der Staat beteiligt ist. Schließlich prüft er auch bei allen, die staatliche Mittel erhalten oder verwalten, insbesondere ob die Zuwendungsempfänger die staatlichen Zuwendungen zweckentsprechend verwendet haben. Allerdings kann der ORH angesichts seiner begrenzten Kapazität keine lückenlose Prüfung durchführen. Er muss sich auf Stichproben und Schwerpunkte beschränken. Hier erfahren Sie Näheres dazu.
Jede Prüfung beginnt mit einer Prüfungsankündigung, d.h. der Mitteilung an die geprüfte Stelle, was, wann und durch wen geprüft wird. Die Prüfung selbst findet dann vor Ort bei der geprüften Stelle statt. Die Arbeit der Prüferinnen und Prüfer ist also häufig mit Außendienst verbunden. Oft müssen viele Dateien ausgewertet und Akten gelesen werden, man verschafft sich einen Eindruck von den örtlichen Verhältnissen und spricht mit den Betroffenen. Sind diese örtlichen Erhebungen abgeschlossen und das Prüfungsmaterial ausgewertet, wird der geprüften Stelle das Ergebnis der Prüfung - in der Regel nach einer abschließenden mündlichen Erörterung - schriftlich mitgeteilt (Prüfungsmitteilung). Abgeschlossen ist das Prüfungsverfahren aber erst, wenn die geprüfte Stelle zu der Prüfungsmitteilung Stellung genommen und die notwendigen Konsequenzen gezogen hat. Das Prüfungsverfahren wird aber auch dann abgeschlossen, wenn den Forderungen des ORH nicht entsprochen wird und keine weiteren Maßnahmen in Betracht kommen.
Der Jahresbericht ist kein Tätigkeits- oder Leistungsbericht über die Arbeit des ORH. Er hat vielmehr einen gesetzlich definierten Inhalt: Das Ergebnis der formellen Prüfung der Haushaltsrechnung und diejenigen Prüfungsergebnisse, die für die Entlastung der Staatsregierung von Bedeutung sein können. Das sind häufig gerade die Fälle, bei denen zwischen dem ORH und der geprüften Stelle ein Dissens offen geblieben ist. Der Jahresbericht wird vom Bayerischen Landtag behandelt. Hier erfahren Sie Näheres dazu.
Der ORH hat keine Exekutivbefugnisse, er kann seine Vorschläge also nicht durchsetzen. Er muss durch die Kraft seiner Argumente überzeugen. Häufig gelingt ihm dies auch und so werden viele Anregungen des ORH entweder bereits während der Prüfung oder im Anhörungsverfahren zur Prüfungsmitteilung umgesetzt. Durchschlagskraft erlangen die Feststellungen des ORH aber spätestens dann, wenn sie bei der Behandlung des Jahresberichts vom Parlament aufgegriffen werden. Auch die Medien spielen zunehmend eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, vom ORH aufgedeckte Mängel zu beseitigen.
Er macht viel mehr als nur den Jahresbericht! Der ORH führt eine Vielzahl von Prüfungen durch, zu denen in der Regel eine schriftliche Prüfungsmitteilung ergeht. Diese Prüfungsmitteilung erhalten aber nur die geprüften Stellen sowie ggf. weitere beteiligte Stellen. In den Jahresbericht werden nur die Prüfungen aufgenommen, die für die Entlastung der Staatsregierung von Bedeutung sein können.
Der ORH besteht aus den 16 Mitgliedern des Obersten Rechnungshofs. Das sind der Präsident, der Vizepräsident, die Abteilungsleiter und die Prüfungsgebietsleiter. Jedem Prüfungsgebiet werden Prüferinnen und Prüfer zugeteilt. Insgesamt arbeiten (einschl. der Rechnungsprüfungsämter) rd. 250 Personen in der Finanzkontrolle, davon etwa 125 im ORH.
Die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs müssen der vierten Qualifikationsebene (höherer Dienst) angehören und über die erforderliche Verwaltungserfahrung verfügen. Der Präsident, der Vizepräsident und die Hälfte der weiteren Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
Die Prüferinnen und Prüfer sind Beamte auf Lebenszeit. Sie gehören der dritten und vierten Qualifikationsebene an und kommen aus den verschiedensten Bereichen der öffentlichen Verwaltung. Eine spezielle Fachlaufbahn für Rechnungsprüfer gibt es nicht. Hier erfahren Sie Näheres dazu.
Der ORH ist eine oberste Staatsbehörde und verfassungsrechtlich garantiert. Er ist richterlich unabhängig, nicht weisungsgebunden und untersteht insbesondere nicht der Staatsregierung. Er steht also in gewisser Weise neben den klassischen drei Gewalten (Legislatve, Exekutive, Judikative). Hier erfahren Sie Näheres dazu.
Auch der ORH kostet etwas, nämlich rd. 31 Mio. € pro Jahr. Bezogen auf den Gesamthaushalt des Freistaats Bayern von 43 Mrd. € sind das allerdings nur 0,07% der Ausgaben. Etwa 90% davon entfallen auf Personalkosten. Geprüft wird die Haushaltswirtschaft des ORH unmittelbar durch den Bayerischen Landtag.
Informationen von außen sind für den ORH wichtige Quellen und bieten oft Anregungen für künftige Prüfungen. Deshalb ist der ORH für Hinweise von Bürgerinnen und Bürgern, Bürgerinitiativen, Unternehmen und sonstigen Organisationen stets dankbar.
Hinweise können Sie telefonisch, per E-Mail oder schriftlich (Kontaktadresse) an den ORH richten. Ihre Hinweise werden an das jeweils zuständige Kollegium weitergeleitet, das dann darüber entscheidet, ob die Anregungen vom ORH für eine Prüfung aufgegriffen werden können und ihnen in laufenden oder künftigen Prüfungen nachgegangen wird. Die Hinweise werden vertraulich behandelt, wenn Sie dies wünschen.
Dem oft geäußerten und verständlichen Wunsch der Hinweisgeber, von den Prüfungsergebnissen unterrichtet zu werden, kann der ORH aber in der Regel nicht erfüllen. Über Prüfungsergebnisse werden aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nur die geprüften oder sonst betroffenen staatlichen Stellen sowie in bestimmten Fällen der Bayerische Landtag informiert. Hier erfahren Sie Näheres dazu.