TNr. 10: Staatsbürgschaften, Garantien und Gewährleistungen

Staatsbürgschaften werden nach dem BÜG vom Finanzministerium vergeben (TNr. 10.1). Zusätzlich gibt es weitere spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen zur Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen, v.a. aufgrund haushaltsgesetzlicher Ermächtigungen (TNr. 10.2).
Der Gesamthaftungsbetrag aus unmittelbaren Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen des Staates verminderte sich 2017 im Vergleich zum Vorjahr um 25,8 Mio. € auf 5,3 Mrd. €.
Er ermittelte sich wie folgt:
Daneben reicht die LfA Förderbank Bayern (LfA) im Rahmen ihres Förderauftrags eigene Bürgschaften aus. Der Freistaat haftet als Gewährträger der Bank auch dafür (TNr. 10.3).
10.1 Bürgschaften nach dem BÜG
Nach dem BÜG können Staatsbürgschaften für Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft, im sozialen, kulturellen oder wissenschaftlichen Bereich, im Bereich des Wohnungswesens, für Vorhaben der Land- und Forstwirtschaft sowie im Rahmen von Hilfsaktionen bei Naturkatastrophen gewährt werden. Die Ansätze sind gegenseitig deckungsfähig.
Der Ermächtigungsrahmen für die Bürgschaften beträgt 7.475,0 Mio. €. Diesen Ermächtigungsrahmen darf die Summe aus Haftungsbetrag und Anrechnungsbetrag nicht übersteigen. Der Anrechnungsbetrag ist die Summe, in deren Umfang der Freistaat aus Bürgschaften bisher in Anspruch genommen wurde. Das Finanzministerium errechnete für Ende 2017 einen Haftungsbetrag von 3.013,3 Mio. € und einen Anrechnungsbetrag von 104,9 Mio. €.
Zugesagt, jedoch noch nicht ausgereicht, wurden darüber hinaus weitere 254,7 Mio. €. Daraus ergab sich ein freier Ermächtigungsrahmen von 4.102,2 Mio. €.
Im Bereich der gewerblichen Wirtschaft beträgt der unmittelbare Haftungsbetrag für den Freistaat 0 €. Der Grund liegt darin, dass die LfA gegenüber dem Freistaat die Erfüllungsübernahme bei einer etwaigen Inanspruchnahme aus Rückbürgschaften und -garantien erklärt, die der Freistaat gegenüber der Bayerischen Garantiegesellschaft für mittelständische Beteiligungen (BGG) und der Bürgschaftsbank Bayern GmbH (BBB) übernommen hat. Bei den 2.037 Fällen der gewerblichen Wirtschaft mit einem Kreditbetrag von 628,8 Mio. € handelte es sich insgesamt um 539 Rückgarantien gegenüber der BGG über 190,3 Mio. € und 1.498 Fälle gegenüber der BBB über 438,4 Mio. € mit einem Haftungsbetrag von zusammen 122,0 Mio. €. Die LfA übernimmt damit die vollständige Haftung aus allen derzeitigen Bürgschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft.
10.2 Sonstige Garantien und Gewährleistungen
Weitere staatliche Garantien und Gewährleistungen bestehen aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen, v.a. aufgrund haushaltsgesetzlicher Ermächtigungen. Zum 31.12.2017 wurden diese mit einem Gesamtbetrag von 3.776,4 Mio. € in Anspruch genommen.
Die sonstigen Garantien und Gewährleistungen verteilten sich wie folgt:
10.2.1 Bürgschaften gegenüber der BayernLB
Die Ausfallbürgschaften des Freistaates gegenüber der BayernLB mit einem Ermächtigungsrahmen von 3.030 Mio. € valutierten zum 31.12.2017 mit 1.871,3 Mio. €.
Durch das Zweckvermögensgesetz vom 23.07.1994 wurde das Finanzministerium ermächtigt, die staatlichen Anteile an Wohnungsbaudarlehen (verwaltet durch die BayernLabo) auf die BayernLB zu übertragen. In diesem Zusammenhang hat das Finanzministerium zulasten des Freistaates für die Darlehen des Zweckvermögens eine Ausfallbürgschaft gegenüber der BayernLB in einer Gesamthöhe von 3,0 Mrd. € übernommen. Die Ausfallbürgschaft valutierte zum 31.12.2017 mit 1.868,6 Mio. €.
Ferner wurde das Finanzministerium 2016 ermächtigt, zulasten des Freistaates für Darlehen aus den Bayerischen Modernisierungsprogrammen an die Siedlungswerk Nürnberg GmbH und die Stadibau - Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mbH gegenüber der BayernLabo eine Ausfallbürgschaft bis zu einer Höhe von 30 Mio. € zu übernehmen. Die Valutierung zum 31.12.2017 lag bei 2,7 Mio. €.
10.2.2 Kapitaldienstgarantien - Wiedereinsatzgarantien
Die Ermächtigungen für Kapitaldienst- bzw. Wiedereinsatzgarantien im Rahmen der Ausschreibung von Schienenpersonennahverkehrsleistungen sind in den letzten Jahren deutlich angestiegen. Mit diesen Garantien soll bei Ausschreibungen von Verkehrsdienstleistungen die Finanzierung erleichtert und somit der Wettbewerb im Regionalverkehr sichergestellt werden.
Die Gesamtermächtigungen zum 31.12.2017 betrugen insgesamt 6,9 Mrd. €.
Der überwiegende Teil der vorstehend aufgelisteten Garantien betrifft Schienennetze, die sich in der Ausschreibungsphase befinden. Konkrete Verpflichtungen des Freistaates ergeben sich daher noch nicht. Diese können frühestens zum Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung entstehen.
10.3 Gewährleistungen der LfA
Die LfA ist die Förderbank des Freistaates. Die LfA vergibt eigene Bürgschaften im Rahmen ihres Förderauftrags. Der Freistaat haftet hierfür im Rahmen der Gewährträgerhaftung (Art. 1 Abs. 2 LfA-Gesetz).
Der Haftungsbetrag aus den Bürgschaften der LfA belief sich auf 989,2 Mio. €, der v.a. durch Rückgarantien von 14,9 Mio. € vermindert wurde (vgl. Tabelle 23).
Darüber hinaus hat die LfA die Erfüllungsübernahme bei einer etwaigen Inanspruchnahme aus Rückbürgschaften und -garantien erklärt, die der Freistaat gegenüber der BGG und der BBB übernommen hat (vgl. TNr. 10.1).