Jahresbericht 2019

TNr. 42: Erbschaft- und Schenkungsteuer

Steuerformular; Bild: Stockfotos-MG - stock.adobe.com
Die Bearbeitung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist zu wenig effizient: Sachverhalte werden nicht immer vollständig aufgeklärt und es fehlt ausreichende IT-Unterstützung; damit drohen erhebliche Steuerausfallrisiken.

In Bayern wird die ErbSt an sechs Finanzämtern (den sogenannten Erbschaftsteuerfinanzämtern - ErbSt-FÄ) zentral bearbeitet. Der ORH hat 2017/2018 zusammen mit dem Staatlichen Rechnungsprüfungsamt Ansbach diese Bearbeitung unter den Aspekten von Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit an vier Finanzämtern geprüft. Prüfungsgegenstand war auch, ob die im Zusammenhang mit dem Jahresbericht 2014[1] vorgeschlagenen Anregungen umgesetzt worden sind.


42.1 Ausgangslage

Das Aufkommen der ErbSt steht dem Freistaat zu. Es stieg im Durchschnitt der Jahre 2013 bis 2017 auf jährlich knapp 1,5 Mrd. € an, während es im 5-Jahreszeitraum davor noch bei unter 1 Mrd. € lag.

Grundsätzlich unterliegen sämtliche Schenkungen unter Lebenden sowie jeder Erwerb von Todeswegen der Besteuerung. Für die Betroffenen besteht binnen einer Frist von drei Monaten grundsätzlich eine allgemeine Anzeigepflicht.[2] Der Vordruck hierfür findet sich im Internetangebot der Steuerverwaltung.

Begünstigungen gelten unter bestimmten Voraussetzungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie Grundvermögen. Diese und die Höhe der persönlichen Freibeträge bei nahen Angehörigen führen dazu, dass übertragenes Vermögen häufig nicht oder nur teilweise besteuert wird.

2014 bis 2017 lagen die Todesfälle, die durch Sterbefallanzeigen den ErbSt-FÄ bekannt gemacht wurden, konstant bei rd. 140.000 pro Jahr. Bei den Schenkungen hingegen war eine Steigerung von etwa 130.000 auf über 145.000 Fälle zu verzeichnen.

Aufgrund seiner früheren Untersuchung hat der ORH 2014[3] Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsabläufe in der Steuerverwaltung aufgezeigt. Dabei hat er insbesondere einen Zugriff der ErbSt-FÄ auf sämtliche bei den Wohnsitzfinanzämtern vorhandenen Daten der Erblasser empfohlen.


42.2 Arbeitsablauf

Die ErbSt-FÄ haben mithilfe des IT-Systems PERLE[4] die Steuerfestsetzungen zu erledigen. Dieser Aufgabe geht eine Vielzahl von umfangreichen manuellen Arbeitsprozessen voraus. Die ErbSt-FÄ erhalten sämtliche Unterlagen von Banken, Versicherungen, Gerichten und Notaren in Papierform. Diese werden zunächst über Monate gesammelt und manuell zugeordnet. Das Material wird ggf. um weitere Erkenntnisse aus den steuerlichen Informationsmöglichkeiten ergänzt. Dazu gehört im Wesentlichen auch der ausschließlich für den Erblasser oder Schenker unter seiner Steuernummer vorhandene Datenbestand, aus dem Art und Höhe des Vermögens hervorgehen. Danach wird aufgrund der Freibeträge des ErbStG beurteilt, ob der Vorgang steuerlich aufzugreifen ist oder als sogenannter Freibeleg abgelegt wird. Der Prozess der Steuerfestsetzung beginnt mit der Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung. Zudem ist bei Grundvermögen, Betriebsvermögen sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften ein gesondertes Feststellungsverfahren anzustoßen. Große Teile dieses Vermögens sind von der ErbSt befreit, wenn die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Begünstigung erfüllt sind. Dabei sind Überwachungsfristen einzuhalten.


42.3 Feststellungen

Der ORH wertete bayernweit fast 158.000 Vorgänge aus, davon 76.681 Erbschaft- und 81.132 Schenkungsteuervorgänge, die zwischen dem 01.01.2015 und dem 31.03.2018 bearbeitet worden waren.

In den Erbfällen gingen Vermögenspositionen im Gesamtwert von 62,3 Mrd. € über, von denen auf steuerpflichtiges Vermögen 43,0 Mrd. € entfielen; das entspricht knapp 69%. In den Schenkungsfällen betrug der Anteil des steuerpflichtigen Vermögens bei einem Gesamtwert von 72,9 Mrd. € knapp 19%.

Abb 26
Abb 27
Der mit der Vermögensermittlung zusammenhängende Arbeitsaufwand entsteht unabhängig von der späteren Qualifizierung des Vermögens als begünstigt oder nichtbegünstigt.

Bei den geprüften Finanzämtern zog der ORH eine Stichprobe von 747 Vorgängen mit einer Vielzahl von Steuerfestsetzungen. Er stellte dabei fest, dass Sachverhalte nicht immer vollständig aufgeklärt wurden oder die Ermittlungen nicht ausreichten, um das Risiko von Steuerausfällen auszuschließen. Wesentliche Ursachen dafür waren:


42.3.1 Mangelnde IT-Unterstützung für Massenarbeiten

Sämtliche Unterlagen (wie z.B. die Anzeigen von Banken und Notaren) gehen seit Jahrzehnten unverändert in Papierform ein, obwohl sie bei den Absendern mittlerweile vollumfänglich in elektronischer Form vorliegen. Vor allem die Anzahl der Bankenmitteilungen hat erheblich zugenommen. Die manuelle Sortierung und die individuellen Zusammenführungen sind für die ErbSt-FÄ unumgängliche vorbereitende Massenarbeiten, die ohne technische Unterstützung zu leisten sind. Exemplarisch sei hier angeführt, dass bei eingehenden Wertpapierdepotanzeigen verschiedener Banken lediglich die oft zahlreichen Einzelpositionen mitgeteilt werden und vom ErbSt-FA zu addieren sind.

Diese manuellen Vorarbeiten binden erhebliche Kapazitäten und erschweren eine qualitätsorientierte Steuerung des Arbeitsprozesses.


42.3.2 Unzureichende Informationen für die Vorprüfung

Art und Wert des Vermögens haben Bedeutung für die Ersteinschätzung, ob eine Steuererklärung anzufordern ist. Erkenntnisse dazu liegen in den elektronischen Steuerakten der Betroffenen vor. Im Anschluss an die frühere Prüfung des ORH wurden den ErbSt-FÄ seit Dezember 2015 die elektronisch verfügbaren Informationen zu vermietetem Grundbesitz zugänglich gemacht. Der Zugriff auf Beteiligungen an Personengesellschaften steht den Finanzämtern seit August 2018 zur Verfügung. Der Zugriff auf Anteile an Kapitalgesellschaften wird derzeit geprüft.

Für die überschlägige Wertermittlung von Betriebsvermögen benötigen die ErbSt-FÄ als Basis auch die seit 2012 elektronisch vorliegenden Bilanzen. Der Zugriff auf die elektronischen Bilanzen wurde nicht eingeräumt.


42.3.3 Nichterfüllung der Anzeigepflicht

Für die ErbSt gibt es kein normiertes Steuererklärungsverfahren. Stattdessen besteht eine Anzeigepflicht, um dem ErbStFA eine frühzeitige Prüfung zu ermöglichen. Es kann betroffenenbezogen entscheiden, ob ein steuerrelevanter Vorgang vorliegt und ob zeitnah die Erklärungsabgabe erforderlich ist.

Der ORH untersuchte 380 Vorgänge, bei denen die Anzeigepflicht gegeben war. In 93% der Fälle wurde ihr nicht nachgekommen. Folge dieser nicht erfüllten Anzeigepflicht ist das verspätete Tätigwerden der ErbSt-FÄ, wie das nachfolgende Beispiel zeigt.

Der Mitte März 2015 verstorbene Erblasser besaß eine in einem Ballungsraum gelegene Eigentumswohnung sowie Geldvermögen i.H.v. 3 Mio. €. Die wegen des Grundvermögens verpflichtend einzureichende Anzeige hat der Erbe nicht erstellt. Das ErbSt-FA wurde Mitte September 2015 vom Nachlassgericht über den testamentarisch bestimmten - nicht verwandten - Erben informiert. Die Erklärungsaufforderung an den Steuerpflichtigen erfolgte Anfang Februar 2016. Nach weiteren ins Leere gehenden Aufforderungen stellte sich heraus, dass dieser sich mittlerweile ins Ausland abgemeldet, die Eigentumswohnung verkauft und das Geldvermögen ins Ausland transferiert hatte. Bis zur ORH-Prüfung hatte das Finanzamt keine Steuerfestsetzung vorgenommen. Bei einer zeitnahen Anzeige des Steuerpflichtigen hätte der Steuerausfall von rd. 950.000 € vermieden werden können.

Nach den Feststellungen des ORH ist die Verpflichtung zur Abgabe bei den Betroffenen so gut wie nicht bekannt. Erfolgreiche Maßnahmen, die eine Einhaltung der Anzeigepflicht sicherstellen, konnten zum Zeitpunkt der Prüfung nicht festgestellt werden.


42.4 Würdigung und Empfehlung

Die Einnahmen aus der ErbSt haben aufgrund der immer größeren vererbten oder geschenkten Vermögenswerte und des deswegen in Rede stehenden angestiegenen Aufkommens zunehmende Bedeutung.

Die fehlende IT-Unterstützung bei den erforderlichen zeitintensiven Vorarbeiten hält der ORH angesichts des grundsätzlich möglichen elektronischen Datenaustauschs für nicht mehr akzeptabel.

Ebenso kritisch sieht er, dass den ErbSt-FÄ bestimmte in der Steuerverwaltung vorhandene Informationen zum Wert des Vermögens vorenthalten werden.

Es ist schwer nachvollziehbar, dass die ErbSt-FÄ das Ausbleiben von gem. § 30 ErbStG erforderlichen Anzeigen tolerieren und auf diese ersten entscheidungserheblichen Grundlagen verzichten. Der ORH empfiehlt daher:


42.4.1 IT-Unterstützung zeitgemäß ausbauen

Die manuelle Sortierung und Zusammenführung der Vielzahl von eingehenden Unterlagen ist veraltet und bedarf der Modernisierung.

Der ORH hält es für überfällig, dass in diesem Massenverfahren umgehend bestehende Medienbrüche beseitigt werden. Dies hilft der Steuerverwaltung, aufkommensrelevante Fälle einfacher und damit zeitnäher zu identifizieren.


42.4.2 Vorhandene Informationsquellen zugänglich machen

Grundlage für die qualifizierte und rasche Ersteinschätzung ist die Kenntnis über vorhandenes Vermögen und dessen Wert.

Die ErbSt-FÄ wissen weder um den Besitz von Anteilen an Kapitalgesellschaften noch können sie einschlägige Bilanzen einsehen, obwohl die Informationen die Beteiligten betreffen und der Steuerverwaltung bekannt sind. Diese Defizite sollten im Interesse einer effizienten Arbeitsweise und der Steuergerechtigkeit beseitigt werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Anteil des Betriebsvermögens gerade bei den stark steigenden Schenkungsfällen zunehmend an Bedeutung gewinnt.


42.4.3 Anzeigepflicht konsequent einfordern

Die Verstöße gegen die Anzeigepflicht verhindern eine frühzeitige Bearbeitung der Vorgänge, die mitentscheidend ist, um erhebliche Steuerausfälle zu vermeiden.

Der ORH ist deshalb der Auffassung, dass die Anzeigen zur Wahrung der Steuergerechtigkeit fristgerecht einzufordern sind. Hierzu empfiehlt er, den Vorschlag der Steuerverwaltung konsequent weiterzuverfolgen, dass künftig bereits die Nachlassgerichte als erste staatliche Ansprechpartner für den/die Erben auf diese Anzeigepflicht hinweisen, etwa in Form eines umfassenden Merkblatts. Durch eine detaillierte Anzeige der Betroffenen kann die im staatlichen Interesse liegende zügige Abwicklung des Steuerfalls erreicht werden.


42.5 Stellungnahme der Verwaltung

Das Finanzministerium teilt in seiner Stellungnahme mit, dass

  • auch die Steuerverwaltung eine umfassende elektronische Übermittlung und Verarbeitung im Bereich der ErbSt anstrebe. Als Grundlage dafür sei ein bundeseinheitliches Erbschaftsteuerprogramm erforderlich, welches derzeit auf der Grundlage des bayerischen Verfahrens entwickelt werde. Der Abschluss der Arbeiten sei für Herbst 2020 angekündigt. Erst im Anschluss daran könnten notwendige Programmierarbeiten für den elektronischen Datenaustausch mit den Beteiligten erfolgen.
  • der Zugriff auf die elektronische Bilanz aus datenschutzrechtlichen Gründen abgelehnt werde. Der Zugriff ließe sich technisch nicht auf die elektronische Bilanz beschränken, er böte vielmehr die Möglichkeit, sämtliche in der eAkte enthaltenen Daten (z.B. die kompletten Festsetzungsdaten) einzusehen.
  • zur gezielten Verbreitung von Informationen betreffend die steuerliche Anzeigepflicht folgende Maßnahmen in die Wege geleitet worden seien: Das zwischenzeitlich erstellte Merkblatt und die Broschüre zur ErbSt werden dem Staatsministerium der Justiz zur Verfügung gestellt mit der Bitte, die Informationen an die Betroffenen weiterzugeben. Die auf der Internetseite des Landesamtes für Steuern und der FÄ eingestellten Anzeigevordrucke werden um eine Infobroschüre zu den gesetzlichen Anzeigepflichten ergänzt.


42.6 Schlussbemerkung


Der ORH hält die bestehenden Defizite bei der Abwicklung der ErbSt-Vorgänge sowie die daraus resultierenden Steuerausfallrisiken auch aus Gründen der Steuergerechtigkeit für nicht hinnehmbar. Er empfiehlt dringend, dass die Verwaltung zeitnah geeignete Maßnahmen ergreift, um eine effiziente Bearbeitung sicherzustellen. Dazu sollten auch datenschutzkonforme Möglichkeiten eines Zugriffs auf Daten aus der elektronischen Bilanz sowie auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften entwickelt werden.

 


[1] ORH-Bericht 2014 TNr. 19.
[2] § 30 ErbStG.
[3] ORH-Bericht 2014 TNr. 19.3.
[4] Programm für die Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle (seit 2014 im Einsatz).