Jahresbericht 2019

TNr. 51: Förderung der Niederlassung von Ärzten im ländlichen Raum

Schild "Landarzt gesucht!"; Bild: kamasigns - stock.adobe.com
Die Förderung der Niederlassung von Ärzten im ländlichen Raum soll vor allem die Unterversorgung bzw. drohende Unterversorgung beseitigen. Entgegen dieser Zielsetzung lagen aber 95% der geförderten Niederlassungen in Planungsbereichen, die mit Ärzten über- oder regelversorgt waren.

Der ORH empfiehlt dringend, überversorgte Gebiete aus der staatlichen Förderung gänzlich auszuschließen und die Fördermittel auf unterversorgte und drohend unterversorgte Gebiete zu fokussieren.

Der ORH und das Staatliche Rechnungsprüfungsamt Regensburg haben die staatliche Förderung zur Niederlassung von Ärzten im ländlichen Raum geprüft. Dabei haben sie alle 206 bis Ende 2015 geförderten Maßnahmen gesichtet und davon 53 vertieft geprüft. Maßstäbe waren die Ordnungsmäßigkeit des Fördervollzugs und die Zielerreichung des Förderprogramms.

Neben dem Freistaat fördert die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) seit 2013 die Niederlassung von Ärzten zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung (KVB-Förderprogramm)[1] , um weiterhin langfristig eine flächendeckende ärztliche und psychotherapeutische Versorgung im Freistaat zu gewährleisten. Das KVB-Förderprogramm war nicht Gegenstand der Prüfung. Die KVB ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Gesundheitsministeriumss unterliegt.


51.1 Ausgangslage

Die ärztliche Bedarfs- und Versorgungsplanung in Bayern erfolgt durch die KVB nach bundesrechtlichen Vorgaben, u.a. der Bedarfsplanungs-Richtlinie.[2] Der KVB obliegt zudem die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung.[3]

Bei der hausärztlichen Bedarfsplanung gab es in Bayern ursprünglich 137 Planungsbereiche.[4] Seit 2013 hat die KVB durch sukzessive Teilung insgesamt 204 hausärztliche Planungsbereiche geschaffen, um eine bessere und kleinräumigere Beplanung der hausärztlichen Versorgung in allen Regionen zu erreichen. Für die allgemeine fachärztliche Versorgung und die spezialisierte fachärztliche Versorgung, die ebenfalls Gegenstand des Beitrags sind, gibt es eigene Planungsbereiche. Die fachärztlichen Planungsbereiche wurden nicht verändert.

Innerhalb eines Planungsbereichs legt die KVB den Versorgungsgrad fest. Hierfür wird die Anzahl der Ärzte einer Arztgruppe im Planungsbereich ins Verhältnis gesetzt mit der Anzahl der dort lebenden Einwohner. Für die hausärztliche Versorgung gilt nach der neuen Bedarfsplanungs-Richtlinie ein Hausarzt pro 1.671 Einwohner als bedarfsgerecht. Unterversorgung wird bei der hausärztlichen Versorgung angenommen, wenn der Versorgungsgrad unter 75% fällt. Bei einem Versorgungsgrad von 110% oder höher besteht Überversorgung; hier sind Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Eine Unterversorgung droht, wenn insbesondere aufgrund der Altersstruktur der Ärzte eine Verminderung der Zahl von Ärzten in einem Umfang zu erwarten ist, dass der Versorgungsgrad in einem Planungsbereich unter die Unterversorgungsgrenze fallen wird. Als regelversorgt werden im Folgenden Planungsbereiche bezeichnet, die nicht unterversorgt, drohend unterversorgt oder überversorgt sind.

Die KVB fördert die Niederlassung von Vertragsärzten auf der Grundlage ihrer Sicherstellungsrichtlinie in unterversorgten und drohend unterversorgten Planungsbereichen.[5] Die Förderung ist in allen Gemeinden im Planungsbereich unabhängig von der Einwohnerzahl möglich. In regelversorgten Planungsbereichen bestehen u.a. Fördermöglichkeiten, wenn ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf festgestellt wurde. In überversorgten Planungsbereichen erfolgt keine Förderung.

Auch der Freistaat fördert seit 01.07.2012 die Niederlassung von Ärzten im ländlichen Raum mit dem Ziel, eine flächendeckende und möglichst wohnortnahe medizinische Versorgung auf qualitativ hohem Niveau gewährleisten zu können.[6] Die zunächst auf Hausärzte beschränkte Förderung wurde schrittweise auf die fachärztliche Versorgung erweitert.

Im Haushalt wurden in den Jahren 2014 bis 2018 bei Kap. 14 03 für das Förderprogramm jeweils 3,0 Mio. € eingestellt. Bewilligungsstelle, also die für den Vollzug der Förderrichtlinie (FRL) zuständige Behörde, ist das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL).

Ausgaben in direktem Zusammenhang mit einer Niederlassung als ambulant tätiger Arzt werden im Wege der Festbetragsfinanzierung mit einem Zuschuss von bis zu 60.000 € bzw. bis zu 15.000 € für eine Filialpraxis gefördert. Die Förderung setzt voraus, dass sich Ärzte in einer bayerischen Gemeinde mit höchstens 20.000 Einwohnern niederlassen oder dort eine Filiale bilden. Fördergebiet sind grundsätzlich die Planungsbereiche, die nach der KVB-Bedarfsplanung nicht überversorgt sind. In überversorgten Gebieten können Niederlassungen bzw. Praxisnachfolgen nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden. Dem Erhalt der ambulanten ärztlichen Versorgung in Planungsbereichen mit festgestellter Unterversorgung oder festgestellter drohender Unterversorgung kommt nach der FRL besondere Bedeutung zu.[7]

Im Unterschied zum KVB-Förderprogramm ermöglicht die staatliche FRL zum einen die Förderung von Niederlassungen in regelversorgten Planungsbereichen ohne Einschränkungen. Zum anderen ermöglicht sie auch in überversorgten Planungsbereichen eine Förderung, wenn ein schwerwiegendes lokales Versorgungsdefizit vorliegt und keine ausreichende Mitversorgung der lokalen Versorgung durch andere an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte möglich oder zumutbar ist. Das LGL entscheidet in eigener Zuständigkeit - nach Beteiligung der KVB -, ob diese Voraussetzungen vorliegen.

Aufgrund der besonderen Bedeutung, die dem Erhalt der ambulanten ärztlichen Versorgung in Planungsbereichen mit festgestellter Unterversorgung bzw. festgestellter drohender Unterversorgung zukommt, können Ärzte in diesen Planungsbereichen neben einer Förderung durch die KVB zusätzliche Mittel von bis zu 20.000 € aus der staatlichen Förderung erhalten.


51.2 Feststellungen


51.2.1 Förderziel

In den Jahren 2012 bis 2015 hat das LGL für 206 Maßnahmen eine staatliche Förderung bewilligt. Davon entfielen 84 Bewilligungen (41%) auf überversorgte Planungsbereiche. Bei 60 dieser 84 Förderfälle war der Versorgungsgrad so hoch, dass dieser Planungsbereich auch überversorgt geblieben wäre, wenn die Praxen nicht neu besetzt worden wäre.

Weiterhin wurden 71 Bewilligungen (34%) für Planungsbereiche erteilt, die einen Versorgungsgrad zwischen 100 und 110% aufwiesen und damit als regelversorgt gelten. 51 der 206 Fördermaßnahmen (25%) lagen in Planungsbereichen, deren Versorgungsgrad unter 100% lag, davon 11 (5%) in unterversorgten und drohend unterversorgten Planungsbereichen.

Seit 2014 waren bis Juni 2018 insgesamt dieselben sieben Planungsbereiche unterversorgt (zwei hausärztliche Planungsbereiche) bzw. drohend unterversorgt (vier hausärztliche Planungsbereiche und ein fachärztlicher Planungsbereich). Die Gesamtzahl aller drohend unterversorgten Planungsbereiche hat sich bis Juni 2018 sogar erhöht.

Der ORH hat im Rahmen der Prüfung 53 Ärzte befragt, ob die Förderung der ausschlaggebende Grund für ihre Niederlassung im ländlichen Raum gewesen ist.[8] 8 Ärzte gaben an, dass die Förderung für die Niederlassung entscheidend gewesen sei. Für 11 Ärzte war die Förderung für die Entscheidung zur Niederlassung hilfreich. 33 Ärzte (62%) erklärten, dass sie die Niederlassung auch ohne die Förderung vollzogen hätten.


51.2.2 Förderung von Praxisnachfolgen

Die KVB vergibt an niederlassungswillige Ärzte die Zulassung als Vertragsarzt. Dies ist eine öffentlich-rechtliche Berechtigung und untrennbar mit der Person des Berechtigten verbunden. Sie ist deshalb nicht übertragbar oder pfändbar.[9] In überversorgten Planungsbereichen werden grundsätzlich keine neuen Kassensitze von der KVB ausgegeben. Eine Zulassung kann nur mehr in begrenzten Ausnahmefällen, wie z. B. im Rahmen der Praxisübernahme/-nachfolge von einem bereits zugelassenen Fachkollegen, beantragt werden.

Bei 2 von 53 vertieft geprüften Fördermaßnahmen wurde der Kauf einer Praxis gefördert, obwohl diese nicht weitergeführt wurde und die Niederlassungen in andere Örtlichkeiten verlegt wurden. Es wurden weder der Patientenstamm, noch Praxisgegenstände, Praxisräumlichkeiten oder sonstige materielle Werte erworben.

In einem Fall wurde im Kaufvertrag ausschließlich der Kassensitz als Kaufgegenstand ausgewiesen. Praxiseinrichtung und Patientenstamm wurden explizit vom Kaufvertrag ausgeschlossen.

In dem anderen Fall wurde die Niederlassung in eine 26 km entfernte Gemeinde verlegt. Die Praxiseinrichtung wurde nicht übernommen. Zwischen der ursprünglich gekauften Praxis und der neuen Niederlassung befindet sich eine kreisfreie Stadt mit über 70.000 Einwohnern und festgestellter Überversorgung.


51.2.3 Erweiterung des Versorgungsauftrags

Die FRL legt fest, dass sich die Höhe der Zuwendung um die Hälfte reduziert, wenn die Antragsteller nur einen hälftigen Versorgungsauftrag[10] erfüllen. Wird der Versorgungsauftrag nachträglich erweitert, ist eine ergänzende Förderung möglich, wenn den Zuwendungsempfängern aus der Erweiterung neue zuwendungsfähige Ausgaben entstehen. Dies wäre dann der Fall, wenn sie dadurch Investitionen, wie z. B. weitere Behandlungsräume, zusätzliche medizinische Geräte oder IT-Ausstattung, tätigen müssten.

Das LGL hat in zwei Fällen die nachträgliche Erweiterung des Versorgungsumfangs gefördert, obwohl die Zuwendungsempfänger mit der Erweiterung des Versorgungsumfangs keine neuen zuwendungsfähigen Ausgaben geltend gemacht haben. Es wurden also zweimal 30.000 € an Fördergeldern ausbezahlt, ohne dass dafür Ausgaben nachgewiesen wurden.


51.3 Würdigung


51.3.1 Förderziel

Laut ausdrücklicher Festlegung in der FRL hat der Erhalt der ärztlichen Versorgung in unterversorgten bzw. drohend unterversorgten Planungsbereichen besondere Bedeutung; dem trug die Förderung nur in sehr geringem Umfang Rechnung. In 84 (41%) der 206 Zuwendungsfälle flossen die Förderungen in überversorgte Planungsbereiche. Nur in 11 Fällen (5%) kamen sie unterversorgten und drohend unterversorgten Planungsbereichen zugute. Die eigentlich nur unter bestimmten Ausnahmevoraussetzungen mögliche Förderung in überversorgten Planungsbereichen wurde so fast zur Regel.

Nach der FRL kann die Förderung gleichberechtigt in unterversorgten, drohend unterversorgten, regelversorgten und - bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen - auch in überversorgten Planungsbereichen ausgereicht werden. Die FRL räumt insoweit Maßnahmen in unterversorgten bzw. drohend unterversorgten Planungsbereichen keinen wirklichen Vorrang ein.

Das Förderziel einer flächendeckenden und möglichst wohnortnahen medizinischen Versorgung auf qualitativ hochwertigem Niveau durch Förderung der Niederlassung im ländlichen Raum, insbesondere der laut FRL priorisierte Erhalt der ärztlichen Versorgung in unterversorgten bzw. drohend unterversorgten Planungsbereichen, wurde so nicht erreicht. Seit Bestehen des Förderprogramms hat sich sowohl im hausärztlichen als auch im fachärztlichen Bereich die Zahl der drohend unterversorgten Planungsbereiche sogar erhöht.

Auch die Ziele der KVB, Unterversorgung und drohende Unterversorgung zu beseitigen, wurden erschwert, da die Fördersummen der FRL für regel- und überversorgte Planungsbereiche denen der KVB-Förderung für drohend unterversorgte Planungsbereiche entsprechen. Die Anreizfunktion der KVB-Förderung für Ärzte, sich vorwiegend in unterversorgten oder drohend unterversorgten Planungsbereichen niederzulassen, wird abgeschwächt, wenn der Freistaat zu 95% die Niederlassung von Ärzten in regel- und überversorgten Planungsbereichen fördert.

Die Niederlassung von Ärzten im ländlichen Raum wird auch in anderen Ländern gefördert.[11] Nahezu alle Länder haben Fördermöglichkeiten bei Überversorgung ausgeschlossen.[12] Bayern sollte dies im Interesse der in der FRL gesetzten Priorität auch tun.

Das Angebot an Ärzten ist ungleichmäßig über das Land verteilt. Durch die Förderung soll die Niederlassung von Ärzten so gesteuert werden, dass in Bayern annähernd gleichwertige Lebensverhältnisse auch bei der flächendeckenden und wohnortnahen medizinischen Versorgung erreicht werden.

Ob sich Ärzte bei ihrer Entscheidung über den Ort ihrer Niederlassung von den staatlichen Zuschüssen lenken lassen, erscheint eher fraglich. Die Interviews der Ärzte durch den ORH hatten zwar nicht den Charakter einer repräsentativen Umfrage. Der geringe Anteil derer, die angaben, hauptsächlich wegen der Förderung ihre Entscheidung zugunsten der Niederlassung an einem bestimmten Ort getroffen zu haben (15%), ist aber ein Indiz dafür, dass bei der Förderung starke Mitnahmeeffekte bestehen.


51.3.2 Förderung von Praxisnachfolgen

Der Kaufpreis einer Praxis setzt sich regelmäßig aus dem Substanzwert (materieller Praxiswert -  z. B. Praxiseinrichtung) und dem ideellen Wert (immaterieller Praxiswert -  wirtschaftliche Chancen durch die Übernahme des Patientenstamms mit Fortführung der Praxis) zusammen.[13]

Das war in zwei näher geprüften Fällen von Praxisübernahmen durch Hausärzte nach Ansicht des ORH eindeutig nicht so: Im ersten Fall war vertraglich die Weitergabe von Praxiseinrichtung und Patientenstamm ausgeschlossen. Im zweiten Fall wurde die Praxiseinrichtung nicht übernommen; die Übernahme des Patientenstamms (ideeller Wert) war angesichts der konkreten Umstände unrealistisch.

Ein Praxiskauf ohne Gegenwert ist weder wirtschaftlich noch sparsam und kann deshalb nicht gefördert werden. Deshalb sollte im Zuwendungsbescheid festgelegt werden, dass Praxiskaufverträge der Bewilligungsstelle vorzulegen sind.


51.3.3 Erweiterung des Versorgungsauftrags

Die Förderung einer Praxiserweiterung aufgrund nachträglicher Erweiterung des Versorgungsauftrags, ohne dass damit zusammenhängende zuwendungsfähige Ausgaben nachgewiesen sind, steht nicht in Einklang mit dem Subsidiaritätsgrundsatz gemäß Art. 23 i.V.m. 44 Abs. 1 BayHO.


51.4 Stellungnahme der Verwaltung

Das Gesundheitsministerium berichtet, dass die bayerische Förderung notwendig sei, um für Bürger eine möglichst wohnortnahe und qualitativ hochwertige medizinische Versorgung zu gewährleisten. Die Sicherung der gesundheitlichen Versorgung sei Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge. Der Staat sei zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse, die auch in der Bayerischen Verfassung verankert ist, verpflichtet. Die Staatsregierung möchte dieser Verpflichtung unabhängig von bundesrechtlichen Vorgaben nachkommen. Es sei eine politische Entscheidung der Staatsregierung, wie, mit welchen Mitteln, in welcher Ausgestaltung und nach welchen Kriterien dies umgesetzt werde.

Die bayerischen Förderziele seien weitreichender als die vorgegebenen bundesrechtlichen Rahmenbedingungen und verfolgten einen höheren Standard. Das Gesundheitsministerium könne auf die KVB keinen ausreichenden rechtlichen Einfluss nehmen, um diese Ziele entsprechend den bayerischen Vorstellungen zu verwirklichen. Zudem habe die KVB von ihren erweiterten Fördermöglichkeiten in nicht unterversorgten Planungsbereichen bisher keinen Gebrauch gemacht. Ziel der KVB-Förderung sei die Abwendung von Unterversorgung oder drohender Unterversorgung in einem Planungsbereich als solchem, wohingegen eine auf die Einwohner bezogene, möglichst gleichmäßige Verteilung der Arztniederlassungen innerhalb eines Planungsbereichs nicht im Fokus stehe.

Das vorrangige Ziel, Unterversorgung zu beseitigen, sei in der FRL priorisiert worden.

Darüber hinaus sei auch die Förderung in Planungsbereichen mit Zulassungsbeschränkung gerechtfertigt, wenn ohne die Praxisnachfolge ein unmittelbares schwerwiegendes lokales Versorgungsdefizit entstünde. Die Häufigkeit der Anwendung dieser Härtefallregelung sei aber nach der seitens der KVB vorgenommenen Teilung der Planungsbereiche rückläufig.

Durch die Ausweisung neuer hausärztlicher Planungsbereiche sei auch bei gleichbleibender Versorgungssituation ein Anstieg der drohend unterversorgten Planungsbereiche statistisch zu erwarten.

Die Ergebnisse der Befragung der Ärzte durch den ORH seien nicht aussagekräftig, da die Methode wissenschaftlichen Standards nicht genüge.

Zur Förderung von Praxisnachfolgen verweist das Gesundheitsministerium auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Danach sei die Zulassung als Vertragsarzt zwar nicht handelbar. Dies schließe aber Zahlungen für den Geschäftswert nicht aus.

Die nachträgliche Erweiterung des Versorgungsauftrags könne auch ohne zusätzlich getätigte Ausgaben aufseiten der Zuwendungsempfänger gefördert werden. Das Förderziel überlagere den Subsidiaritätsgrundsatz.


51.5 Stellungnahme der KVB

Die KVB führt aus, dass es sich bei den beiden geförderten Praxisnachfolgen um Sonderfälle handelt, bei denen die Verlegung der Praxissitze als nach SGB V rechtlich vertretbar angesehen werde.

Aus der Sicht der KVB sollte die Förderung in unterversorgten und drohend unterversorgten Planungsbereichen priorisiert umgesetzt werden. Deshalb sei auch eine sinnvolle Abstufung der Fördersummen je nach Versorgungsgrad sinnvoll, wobei die höchsten Förderbeträge in (drohend) unterversorgten Regionen notwendig seien. Eine flächendeckende regelhafte Förderung von Zulassungen in als überversorgt geltenden Regionen werde grundsätzlich als nicht zielführend bewertet. Die Abstimmung der Förderprogramme der KVB und der Förderung des Gesundheitsministeriums wäre grundsätzlich sinnvoll.

Seit 2014 hätte in 18 Planungsbereichen der Beschluss des Landesausschusses auf (drohende) Unterversorgung dank der Förderung von KVB und Gesundheitsministerium aufgehoben werden können. Die vom ORH ausgewählten Zeitpunkte ließen kein adäquates Gesamtbild in Bezug auf die Versorgungsentwicklung in den betroffenen Regionen und den Erfolg des Förderprogramms ableiten. Zum einen seien die (drohend) unterversorgten Planungsbereiche nicht fortwährend gleich geblieben, zum anderen seien während des Prüfzeitraums des ORH durch die sukzessive Umsetzung einer kleinräumigeren Beplanung in der hausärztlichen Versorgung in einigen Regionen bestehende Versorgungsdefizite erst sichtbar geworden. Zusätzlich werde die Versorgungssituation in den Planungsbereichen durch den voranschreitenden demografischen Wandel, die Verschlechterung der Altersstruktur der Ärzte und den Nachwuchsmangel beeinflusst. Daher könne nicht allein auf Basis eines Vergleichs der Anzahl (drohend) unterversorgter Planungsbereiche zu verschiedenen Zeitpunkten auf den Erfolg der finanziellen Förderung geschlossen werden.


51.6 Schlussbemerkung

Die Erweiterung des Versorgungsauftrags ohne zusätzliche Ausgaben kann nach dem haushaltsrechtlichen Subsidiaritätsgrundsatz nicht gefördert werden. Die Verwaltung kann sich hierüber nicht hinwegsetzen.

Die Förderung eines Praxiskaufs ohne Gegenwert widerspricht eklatant dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

Angesichts von 33 Ärzten, die sich auch ohne Förderung niedergelassen hätten, besteht aus Sicht des ORH ein ausreichendes Indiz, diesem Thema näher nachzugehen, um Mitnahmeeffekte auszuschließen und die entsprechenden Mittel zielgerichteter einzusetzen.

Ziel der FRL ist, in Bayern flächendeckend und möglichst wohnortnah eine medizinische Versorgung auf qualitativ hohem Niveau zu gewährleisten. Im Ergebnis lagen aber 95% der Fördermaßnahmen in über- und regelversorgten Planungsbereichen. Die Förderung und Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse in ganz Bayern wurde so nicht erreicht. Trotz des Förderprogramms waren bis Juni 2018 unverändert dieselben sieben Planungsbereiche unterversorgt bzw. drohend unterversorgt; die Zahl der drohend unterversorgten Planungsbereiche hatte sich sogar erhöht.

Der ORH empfiehlt daher dringend, die Förderprogramme des Freistaates und der KVB besser aufeinander abzustimmen, vor allem aber überversorgte Planungsbereiche aus der staatlichen Förderung gänzlich auszuschließen. Die Fördermittel sollten auf unterversorgte und drohend unterversorgte Planungsbereiche fokussiert werden.

 


[1] Am 22.06.2013 in Kraft getretene Sicherstellungsrichtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns zur Verwendung der Finanzmittel aus dem Strukturfonds (Sicherstellungsrichtlinie) vom 05.06.2013 (StAnz. 2013/25) und vom 15.06.2016 (StAnz. 2016/26).
[2] Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie) in der Neufassung vom 20.12.2012 (BAnz. AT 31.12.2012 B7) zuletzt geändert am 18.10.2018 (BAnz. AT 16.01.2019 B4).
[3] Sicherstellungsauftrag nach § 75 Abs. 1 SGB V, Bedarfsplanung nach § 99 SGB V und Beseitigung von Unterversorgung nach § 100 SGB V.
[4] Gemäß § 7 Bedarfsplanungs-Richtlinie bildet der Planungsbereich die räumliche Grundlage für die Ermittlungen zum Stand der vertragsärztlichen sowie für die Feststellungen zur Überversorgung oder Unterversorgung. Dieser ist der Mittelbereich, die kreisfreie Stadt, der Landkreis, die Kreisregion oder die Raumordnungsregion in der Zuordnung des Bundesinstitutes für Bau-, Stadt- und Raumforschung bzw. der von einer Kassenärztlichen Vereinigung umfasste Bereich.
[5] 90.000 € für die Niederlassung in einem unterversorgten Planungsbereich; bei Vertragspsychotherapeuten 30.000 € jeweils mit vollem Versorgungsauftrag; 60.000 € für die Niederlassung in einem drohend unterversorgten Planungsbereich; bei Vertragspsychotherapeuten 20.000 € jeweils mit vollem Versorgungsauftrag (nach Anhang 1  Zuschuss für eine Niederlassung als Vertragsarzt gemäß Teil 2 Abschnitt A I. der Sicherstellungsrichtlinie).
[6] Richtlinie zur Förderung der Niederlassung von Hausärzten im ländlichen Raum vom 22.06.2012 und Richtlinie zur Förderung der Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten sowie von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im ländlichen Raum vom 02.10.2013, zuletzt geändert durch Bek. vom 09.11.2015 (AllMBl. S. 529).
[7] Nr. 5.2 Abs. 4 FRL.
[8] Ein Arzt hat die Beantwortung abgelehnt.
[9] BSG, Urteil vom 10.05.2000, BSGE 86, 121.
[10] § 19a Abs. 2 Ärzte-ZV.
[11] Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Thüringen und Saarland.
[12] Allein die Förderrichtlinie des Saarlandes hat eine mit Bayern vergleichbare Fördermöglichkeit in Planungsbereichen mit Zulassungsbeschränkung. Allerdings werden hier ausschließlich Hausärzte mit einem Zuschuss von 10.000 € gefördert.
[13] Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen der Bundesärztekammer, Stand: 09.09.2008: (http://www.kbv.de/media/sp/Hinweise_zur_Bewertung_von_Arztpraxen_Dt__Aerzteblatt_51_52_2008.pdf, abgerufen am 28.02.2019).