TNr. 54: Notarkasse
Notare können bestimmten Angehörigen, Kollegen und Mitarbeitern gewisse Notargebühren erlassen; die Notarkasse sagt, die zugrunde liegende Regelung sei in ihrer gesamten, bald hundertjährigen Historie mit einem Erlass für Kollegen, Angestellte und ihnen nahestehenden Personen verbunden. Eine Gebührenbefreiung für Angehörige des öffentlichen Dienstes und deren Familienmitglieder gibt es aber im staatlichen Kostenrecht nicht. Der ORH verweist dagegen auf den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zeit also, alte Zöpfe abzuschneiden.
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