Jahresbericht 2021

TNr. 15 Finanzierungsrahmen für Corona-Maßnahmen

Der Finanzierungsrahmen 2020 für Corona-Maßnahmen inklusive des Sondervermögens BayernFonds umfasste 78,0 Mrd.€.


Der ORH erkennt die Notwendigkeit und Dringlichkeit von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie grundsätzlich an, wobei es einen unmittelbaren Veranlassungszusammenhang zwischen der Nettokreditaufnahme und der Notlage geben muss.


Eine Ausnahme von der Schuldenbremse ist für Corona-Maßnahmen grundsätzlich zulässig. Unbeschadet dessen sind alle Möglichkeiten zur Reduzierung der Nettokreditaufnahme in Betracht zu ziehen, da die Grundsätze von Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sind.

Zur Finanzierung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wurden 2020 und 2021 erhebliche zusätzliche Mittel veranschlagt. Diese Maßnahmen werden zum einem über den Staatshaushalt beim neuen Kapitel 1319 - Sonderfonds Corona-Pandemie - zum anderen im Sondervermögen BayernFonds abgewickelt.


Der ORH erkennt die Notwendigkeit und Dringlichkeit von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie grundsätzlich an, wobei es einen unmittelbaren Veranlassungszusammenhang zwischen der Nettokreditaufnahme und der Notlage geben muss.

Tabelle 35
Der Finanzierungsrahmen 2020 von 78,0 Mrd.€ beinhaltet Kreditermächtigungen von 40,0 Mrd.€, Gewährleistungsermächtigungen von 26,0 Mrd.€ und einen Bürgschaftsrahmen von 12,0 Mrd.€. Bayern stellte im Ländervergleich den größten Finanzierungsrahmen für Corona-Maßnahmen bereit. Hiervon wurden im Jahr 2020 rd. 10% in Anspruch genommen.


Der Finanzierungsrahmen 2021 wird voraussichtlich mehr als 70,0 Mrd.€ betragen, da die 2020 nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen auf 2021 übertragen werden (s.a. TNrn.5.1 und 17).


Ein weiterer finanzieller Handlungsspielraum für Corona-Maßnahmen ergibt sich dadurch, dass der Regierungsentwurf zum HG 2021[1] vorsieht, den Ermächtigungsrahmen für Staatsbürgschaften nach dem BÜG im Bereich der gewerblichen Wirtschaft von 2,25 Mrd.€ um 2,75 auf 5,0 Mrd.€ anzuheben (vgl. TNr.26).


15.1 Staatshaushalt - Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 1319)

Grundsätzlich ist der Haushalt ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen (Schuldenbremse).[2] Ausnahmen sind nur unter den Voraussetzungen des Art.82Abs.3 Satz1 BV möglich. Diese seien laut der Erläuterung zum NHG 2019/2020[3] erfüllt, da in der Corona-Pandemie eine Naturkatastrophe zu sehen sei, die sich der Kontrolle des Staates entziehe und welche die staatliche Finanzlage absehbar erheblich beeinträchtige.


Mit den zwei Nachtragshaushalten[4] für das Jahr 2020 sollte insbesondere auf diese Naturkatastrophe reagiert werden und die bayerische Wirtschaft und das Gesundheitssystem zeitnah gestärkt werden. Die Ausgaben, die in diesem Zusammenhang stehen, sollten in dem Kapitel 1319 - Sonderfonds Corona-Pandemie abgebildet werden. Um die dafür geplanten Maßnahmen sowie die krisenbedingten Steuermindereinnahmen zu finanzieren, sieht das 2. NHG 2020 eine Kreditermächtigung von 20,0 Mrd.€ vor.


Ergänzend zu den Leistungen des Freistaates werden vom Bund Mittel für die Bewältigung der Corona-Pandemie bereitgestellt. Diese durchlaufenden Bundesmittel werden ebenfalls über den Staatshaushalt bei Kap. 1319 abgewickelt.


Die Entwicklung der geplanten Einnahmen und Ausgaben für Corona-Maßnahmen stellt sich wie folgt dar:

Tabelle 36
2021 sind laut dem Regierungsentwurf zum HG 2021 neue Kreditermächtigungen von 10,6 Mrd.€ zur Deckung von Ausgaben für den Sonderfonds Corona-Pandemie vorgesehen. Der tatsächliche Finanzbedarf 2020 und die neue Kreditermächtigung 2021 würden lt. Finanzministerium zusammengerechnet den bisherigen Gesamtkreditrahmen 2020 in Höhe von 20,0 Mrd.€ nicht übersteigen. Die Finanzbedarfe in 2020 seien nämlich tatsächlich geringer und die Abwicklung und Abrechnung von in 2020 beschlossenen Corona-Maßnahmen verschöben sich nach 2021.


Eine Ausnahme von der Schuldenbremse ist für Corona-Maßnahmen grundsätzlich nach Art.82Abs.3 Satz1 BV zulässig. Unbeschadet dessen sind alle Möglichkeiten zur Reduzierung der Nettokreditaufnahme in Betracht zu ziehen, da die Grundsätze von Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sind.


15.2 Sondervermögen - BayernFonds

Auch mit dem BayernFonds sollte auf die Naturkatastrophe der Corona-Pandemie und ihre weitreichenden Auswirkungen sowie Risiken für den Freistaat und für die Realwirtschaft reagiert werden.[5] Dazu hat der Landtag im April 2020 beschlossen, außerhalb des Staatshaushalts das Sondervermögen BayernFonds einzurichten und eine Bayerische Finanzagentur zu gründen. Das BayernFonds- und Finanz­agentur-Gesetz (BayFoG) hierzu trat am 01.05.2020 in Kraft.


Der BayernFonds kann danach Garantien bis zu 26,0 Mrd.€ für begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen übernehmen sowie bis zu 20,0 Mrd.€ Schulden aufnehmen, insbesondere um sich an der Rekapitalisierung von Unternehmen zu beteiligen. Ziel dieser Maßnahmen ist die Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft, die für den Wirtschaftsstandort Bayern besonders relevant sind.


Entsprechend der Gesetzesbegründung[6] zum BayFoG treten die Maßnahmen aus dem BayernFonds neben die vom Bund für die Realwirtschaft vorgesehenen Stabilisierungsmaßnahmen, die durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach dem Stabilisierungsfondsgesetz[7] ermöglicht werden. Das BayFoG erfasst über die Bundesmaßnahmen hinaus auch mittelständische Unternehmen in Bayern, die von dem Bundesgesetz, das nur für größere Unternehmen gilt, nicht profitieren können. Insofern ergänzt das Gesetz auf Landesebene die Sonderprogramme auf Bundesebene und das aus Kap. 1319 des Staatshaushalts finanzierte Soforthilfeprogramm des Wirtschaftsministeriums (Soforthilfe Corona). Mit einem Finanzrahmen von 46,0 Mrd.€ ist der BayernFonds im Ländervergleich das mit Abstand größte Instrument zur Ergänzung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes.


Die Europäische Kommission hat den BayernFonds am 20.08.2020 genehmigt. Danach konnte der BayernFonds Garantien bis zum 31.12.2020 gewähren und kann sich bis 30.06.2021 an der Rekapitalisierung von Unternehmen beteiligen. Am 12.02.2021 hat die Europäische Kommission die Genehmigung für den BayernFonds verlängert und an die neue Laufzeit der beihilferechtlichen Ausnahmeregelungen des „Befristeten Rahmens“ angepasst. Dementsprechend kann der BayernFonds Garantien bis 31.12.2021 gewähren und sich bis 31.12.2021 an der Rekapitalisierung von Unternehmen beteiligen.


Bis 31.12.2020 wurden im BayernFonds weder Garantien übernommen noch Ausgaben für Rekapitalisierungsmaßnahmen geleistet.

 


[1] Gesetzesentwurf der Staatsregierung zum HG 2021 vom 04.12.2020, LT-Drs.18/11600.
[2] Art.82Abs.1 BV, Art.18Abs.1 BayHO.
[3] Erläuterung zu §1 Nr.3  1. NHG 2019/2020 (https://www.stmfh.bayern.de/haushalt/staatshaushalt_2019/haushaltsplan/Nachtrag.pdf, S.17 ff., abgerufen am 11.02.2021).
[4] Vgl.Fn.3 und Erläuterung zu §1 Nr.2  2.NHG 2020 (https://www.stmfh.bayern.de/haushalt/staatshaushalt_2019/haushaltsplan/Nachtrag2.pdf, S. 9 ff., abgerufen am 11.02.2021).
[5] LT-Drs.18/7141, Begründung C, zu Art.9 Abs.1 BayFoG.
[6] LT-Drs.18/7141, Begründung A, Ziffer II.
[7] In der Fassung vom 27.03.2020, BGBl. I S.543.