TNr. 17 Kreditermächtigungen

Für die Jahre 2020 und 2021 sind im Staatshaushalt unter Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zur Schuldenbremse neue Kreditermächtigungen von insgesamt 20,0 Mrd.€ zur Finanzierung des Sonderfonds Corona-Pandemie vorgesehen.
Der Ausnahmecharakter der notlagenbedingten Nettokreditaufnahme erfordert eine nachvollziehbare und detaillierte Darlegung der kreditfinanzierten Maßnahmen sowie deren Eignung zur Überwindung der Notlage.
Das Finanzministerium darf nur Kredite aufnehmen, wenn der Landtag entsprechende Kreditermächtigungen hierfür im Haushaltsgesetz vorsieht.[1] Da der Haushalt grundsätzlich ohne neue Schulden ausgeglichen werden soll,[2] sahen die Haushaltsgesetze seit 2009 bis einschließlich 2019 im Staatshaushalt keine Ermächtigung für eine Kreditaufnahme zur Deckung der Ausgaben vor. Für 2020 sah das Haushaltsgesetz unter Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zur Schuldenbremse[3] erstmals seit dem 2.NHG 2008[4] wieder eine Kreditermächtigung zur Deckung von Ausgaben vor.
Zur Finanzierung der Ausgaben aus dem Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 1319) wurden 2020 neue Kreditermächtigungen von 20,0 Mrd.€ im Staatshaushalt eingeplant. Soweit die Kreditermächtigungen 2020 nicht in Anspruch genommen wurden, aber im Haushaltsjahr 2021 zur weiteren Abwicklung der Corona-Maßnahmen, insbesondere während des Zeitraums der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung, noch zur Deckung benötigt werden, können diese - ebenso wie die Kreditermächtigungen für aufgeschobene Anschlussfinanzierungen[5] - übertragen werden.[6] Die restlichen Kreditermächtigungen sollen zum Ende des Haushaltsjahres 2020 in Abgang gestellt werden.
Um die Maßnahmen des Sonderfonds Corona-Pandemie im Haushaltsjahr 2021, die Steuermindereinnahmen und die Maßnahmen zur Beschleunigung und Ergänzung der Hightech Agenda Bayern finanzieren zu können, sieht der Regierungsentwurf zum HG 2021 neue Kreditermächtigungen von 10,6 Mrd.€ vor. Ergänzend hierzu könnte das Finanzministerium die aus 2020 bei Kap. 1319 übertragenen Kreditermächtigungen zur Finanzierung der Maßnahmen - insbesondere zur Überbrückung des Zeitraums der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung - in Anspruch nehmen. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum HG 2021 soll der Gesamtkreditrahmen 2020 für Kap. 1319 von insgesamt 20,0 Mrd.€ nicht überschritten werden.
Bei der Feststellung der Notsituation, namentlich aber bei der Auswahl der zu ergreifenden Maßnahmen und der Einzelheiten ihrer Durchführung besteht ein Gestaltungsspielraum des Haushaltsgesetzgebers, dessen Ausfüllung durch nachvollziehbare und detaillierte Begründungen dargelegt werden sollte.
Ob sich diese Begründung aus dem Regierungsentwurf zum HG 2021 für die Hightech Agenda Bayern (Plus) im oben genannten erforderlichen Umfang ergibt, ist nach Auffassung des ORH zweifelhaft: Denn die als zusätzliche konjunkturstützende Maßnahme beschlossene Hightech Agenda Bayern (Plus) soll in Höhe von 0,4 Mrd.€ durch eine krisenbedingte Kreditaufnahme finanziert werden, obwohl diese laut Regierungsentwurf eine Ergänzung und Beschleunigung des schon in 2019 beschlossenen Sonderprogramms Hightech Agenda Bayern darstellt.
[1] Art.18 BayHO, Art. 2 und 2a HG 2019/2020, zuletzt geändert durch das 2.NHG 2020, sowie Art.2 und 2a des E-HG zum HG 2021.
[2] Art.18 Abs.1 BayHO.
[3] Art.18 Abs.2 BayHO und Art.82 Abs.3 BV.
[4] Art.2a 2.NHG 2018; Kap. 1360 - Stabilisierungsfonds BayernLB.
[5] Vgl.TNr.1.3.
[6] Art.2a Abs.1 Satz 2 HG 2019/2020 i.d.F. des 2.NHG 2020 und Art.8 Abs.3 HG 2019/2020.