Jahresbericht 2023

TNr. 01 Haushaltsrechnung 2021

Die Haushaltsrechnung 2021 schließt ausgeglichen ab. Die darin aufgeführten Beträge stimmen mit der Buchführung überein. Die Einnahmen und Ausgaben sind, von wenigen Fällen abgesehen, ordnungsgemäß belegt.

Das Finanzministerium legte mit Schreiben vom 30.09.20221 dem Landtag und dem ORH die Haushaltsrechnung 2021 vor.2 Die Haushaltsrechnung wurde auf der Grundlage des Haushaltsgesetzes 20213 aufgestellt. Sie enthält alle in Art. 81 bis 85 BayHO vorgeschriebenen Abschlüsse, Erläuterungen und Übersichten sowie den Abschlussbericht.


1.1 Finanzierungsrahmen Corona

2021 wurden zur Finanzierung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erneut Mittel veranschlagt bzw. Ermächtigungen zu Bürgschaftsübernahmen4 eingeräumt. Diese Maßnahmen wurden auch 2021 zum einen über den Staatshaushalt und zum anderen außerhalb des Staatshaushalts im Sondervermögen BayernFonds abgewickelt.

Tabelle 1

Der Finanzierungsrahmen 2021 von 69,8 Mrd.€ beinhaltete Kreditermächtigungen von 32,7 Mrd.€, Gewährleistungsermächtigungen von 26,0 Mrd.€ und einen Bürgschaftsrahmen von 11,0 Mrd.€.


Staatshaushalt: Sonderfonds Corona-Pandemie

Mit dem Haushaltsgesetz 20215 sollte weiterhin insbesondere auf die Corona-Pandemie reagiert und vor allem die bayerische Wirtschaft und das Gesundheitssystem gestärkt werden. Die Ausgaben, die in diesem Zusammenhang stehen, wurden im Kap. 13 19 - Sonderfonds Corona Pandemie - abgebildet. Um die dafür geplanten Maßnahmen sowie die krisenbedingten Steuermindereinnahmen zu finanzieren, sah das HG 2021 eine Kreditermächtigung von 11,6 Mrd.€ vor. Zudem standen noch 1,1 Mrd.€ an übertragenen Kreditermächtigungen aus dem vorausgegangenen Haushaltsjahr, die bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2020 nicht in Anspruch genommen und zur Deckung in 2021 noch benötigt wurden, zur Verfügung (vgl. TNr. 1.4).

Ergänzend zu den Leistungen des Freistaates wurden vom Bund und Dritten Mittel für die Bewältigung der Corona-Pandemie bereitgestellt. Diese durchlaufenden Bundes- und Drittmittel wurden ebenfalls über den Staatshaushalt bei Kap. 13 19 abgewickelt.


Außerhalb des Staatshaushalts: Sondervermögen BayernFonds

Mit dem BayernFonds sollte auf die Corona-Pandemie und ihre weitreichenden Auswirkungen sowie Risiken für den Freistaat und für die Realwirtschaft reagiert werden.6 Der BayernFonds konnte im Jahr 2021 Garantien bis zu 26,0 Mrd.€ für begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen übernehmen sowie bis zu 20,0 Mrd.€ Schulden aufnehmen, insbesondere um sich an der Rekapitalisierung von Unternehmen zu beteiligen. Ziel dieser Maßnahmen ist die Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft, die für den Wirtschaftsstandort Bayern besonders relevant sind (vgl. TNrn. 12.1, 14, 15.2, 25 und 26).


1.2 Haushaltsabschluss

Die Buchführung für das Haushaltsjahr 2021 wurde am 03.05.2022 abgeschlossen. Der maßgebliche Abschluss für die Haushaltsrechnung ist das rechnungsmäßige Jahresergebnis.7 Für diese Berechnung wird auf die Ist-Ergebnisse und die Entwicklung der Haushaltsreste zurückgegriffen. Für 2021 weisen die Haushaltsrechnung und die Buchführung folgende Beträge aus:

Tabelle 2

Das rechnungsmäßige Jahresergebnis beträgt „null“. Damit ist die Haushaltsrechnung 2021 ausgeglichen. Ein abzuwickelnder Überschuss oder Fehlbetrag nach Art. 25 BayHO entstand nicht.

Die nach Haupt- bzw. Obergruppen gegliederte Übersicht stellt die im Haushaltsplan 2021 veranschlagten Einnahmen und Ausgaben den Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben 2021 gegenüber:

Tabelle 3

Die Ist-Einnahmen des Jahres 2021 lagen - im Gegensatz zu den beiden Vorjahren - über den veranschlagten Einnahmen. Dies ist insbesondere auf deutlich höhere Steuereinnahmen sowie die höheren Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen vom Bund zurückzuführen. Die Ist-Ausgaben 2021 überstiegen - anders als im Vorjahr - die im Haushaltsplan veranschlagten Ansätze. Dies ist nahezu ausschließlich darauf zurückzuführen, dass die Ausgaben des Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) mit 11,2 Mrd.€ u.a. aufgrund der Weiterleitung von Bundes- und Drittmitteln deutlich über den veranschlagten 8,3 Mrd.€ lagen. Auf die einzelnen Veränderungen wird in den TNrn. 3 bis 11 näher eingegangen.


1.3 Haushaltsreste

Aus dem Haushaltsjahr 2021 wurden Ausgabereste von 14,5 Mrd.€ (Vorjahr: 11,5 Mrd.€, + 26,2%) und Einnahmereste von 19,0 Mrd.  € (Vorjahr: 17,4 Mrd.€, + 9,4%) in das Haushaltsjahr 2022 übertragen.

Haushaltsreste können gebildet werden, wenn die tatsächlichen Ausgaben oder Einnahmen geringer sind als die, die im Haushaltsjahr zur Verfügung stehen. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.


1.3.1 Ausgabereste

Die Übertragung und Inanspruchnahme der übertragbaren Ausgabemittel bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums. Ausgabemittel sind kraft Gesetzes übertragbar, wenn es sich um Investitionsausgaben (HGr. 7 und 8) oder Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen handelt. Zudem können Ausgaben gemäß DBestHG im Rahmen der Budgetierung übertragbar sein oder durch einen Haushaltsvermerk für übertragbar erklärt werden. Die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn die Ausgabe bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung weiterhin erforderlich ist. Dies ist i. d. R. der Fall, wenn aufgrund der veranschlagten Haushaltsmittel rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden, die noch erfüllt werden müssen.8

Das Finanzministerium stimmte der Übertragung folgender Ausgabereste des Jahres 2021 in das Haushaltsjahr 2022 zu:

Tabelle 4


Die Ausgabereste im allgemeinen Haushalt stiegen um 1.078,2 auf 9.246,2 Mio.€ an. 806,0 Mio.€ (+ 228,1 Mio.€) der Ausgabereste entfielen auf die Baumaßnahmen der Anlage S.

Beim Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) fielen Ausgabereste von 5.215,0 Mio.€ (36,0% aller Ausgabereste) an. Diese wurden mit der Fortführung der bereits begonnenen und in 2022 fortzusetzenden Maßnahmen zur Bekämpfung und Bewältigung der Corona-Pandemie begründet.

Insgesamt verteilten sich die verbliebenen Ausgabereste folgendermaßen auf die verschiedenen Ausgabearten:

Tabelle 5


Die Übertragung der Ausgabereste war nicht zu beanstanden, soweit die Ausgabereste nur im zulässigen und sachlich notwendigen Umfang gebildet wurden und das Finanzministerium in die Übertragung und Inanspruchnahme gem. Art. 45 Abs. 3 BayHO eingewilligt hat. Allerdings wurden die haushaltsrechtlichen Vorgaben zur zeitlichen Verfügbarkeit der Ausgabereste gem. Art. 45 Abs. 2 BayHO nicht ausreichend beachtet.9

Insgesamt erhöhten sich die Ausgabereste erneut um 3.007,5 auf 14.486,7 Mio.€ (+ 26,2%). Sie erhöhten sich damit zum zwölften Mal in Folge, obwohl deren Anstieg durch die Veranschlagung von 661,6 Mio.€ globalen Minderausgaben10 in den Epl. 04, 07, 09, 10, 12, 13, 14 und 15 sowie einen Resteeinzug von 436,4 Mio.€ durch das Finanzministerium entgegengewirkt wurde. 2021 verblieben somit 14,5 Mrd.€ Ausgabereste. Diese beliefen sich allein im Bereich der Investitionen (HGr. 7 und 8) auf 5,7 Mrd.€ (39,3% aller Ausgabereste).


1.3.2 Einnahmereste

Die vom Landtag bewilligten Ermächtigungen zur Kreditaufnahme11 und zur Entnahme von Mitteln aus dem Grundstock oder aus Rücklagen werden vom Finanzministerium als Einnahmereste übertragen, soweit sie zur Deckung noch benötigt werden. Folgende Einnahmereste wurden in das Jahr 2022 übertragen:

Tabelle 6

Die aufgeschobenen Anschlussfinanzierungen für den allgemeinen Haushalt (Kap. 13 06) und den Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB (Kap. 13 60) stiegen gegenüber dem Vorjahr um 825,0 Mio.€ an. Zusätzlich wurden zum Abgleich der Haushaltsrechnung 2021 beim Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) Einnahmereste in Höhe von 1.922,6 Mio.€ übertragen (vgl. TNr. 1.4). Hierbei handelt es sich laut Finanzministerium ausschließlich um Einnahmereste, die auf Kreditermächtigungen nach Art. 2a Abs. 1 HG 2021 basieren.

Ausgaben für die in Tabelle 6 unter „Andere Einnahmereste“ genannten Investitions- und Zukunftsprogramme werden aus dem Grundstock (Privatisierungserlöse) oder den Sonderrücklagen finanziert. Hierfür hat der Landtag entsprechende Entnahmen bewilligt, die dem Haushalt als Einnahmen zufließen. Im Haushaltsvollzug werden die Entnahmen erst getätigt, wenn die Ausgaben abfließen. Soweit dies nicht geschieht, werden korrespondierend Einnahme- und Ausgabereste gebildet (vgl. Tabellen 4 und 6).

Die Übertragung der Einnahmereste von insgesamt 19.027,6 Mio.€ war zulässig, da diese zur Deckung der Ausgabereste (14.486,7 Mio.€) und zur haushaltsmäßigen Abdeckung der noch nicht abgewickelten Kassenergebnisse des Jahres 2021 sowie der Vorjahre (4.540,9 Mio.€)12 benötigt wurden.13


1.4 Kreditermächtigungen

Der Landtag bestimmte im Haushaltsgesetz14, in welcher Höhe das Finanzministerium Kredite aufnehmen und diese Kreditermächtigungen übertragen darf. Die haushaltsgesetzlichen Kreditermächtigungen wurden wie folgt beansprucht:

Tabelle 7


Seit dem Haushalt 200815 können nicht beanspruchte Kreditermächtigungen für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden in die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden.

2021 wurden im allgemeinen Haushalt (Kap. 13 06) Darlehen von 1.085,0 Mio.€ und im Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB (Kap. 13 60) von 280,0 Mio.€ fällig und vom Finanzministerium getilgt. Davon wurden beim Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB 50,0 Mio.€ dauerhaft getilgt. Für die vorgesehene Anschlussfinanzierung der fälligen nicht dauerhaft getilgten Darlehen (1.315,0 Mio.€) wurden 2021 im allgemeinen Haushalt (Kap. 13 06) Kredite von 490,0 Mio.€ aufgenommen. Die restlichen Anschluss-finanzierungen (825,0 Mio.€) wurden aufgrund vorhandener Liquidität aufgeschoben und die hierfür vorgesehenen Kreditermächtigungen übertragen.

Die aufgeschobenen Anschlussfinanzierungen erhöhten sich damit kontinuierlich von 3,5 Mrd.€ in 2011 über 10,1 Mrd.€ in 2017 auf 17,1 Mrd.€ in 2021. Davon wurden im Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB (Kap. 13 60) 2021 Kreditermächtigungen von 2,4 Mrd.€ (+ 10,7%) für eine spätere Anschlussfinanzierung übertragen. 

Abbildung 1


Sonderfonds Corona-Pandemie

Das HG 202116 sah für den Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) eine Kreditermächtigung von bis zu 11,6 Mrd.€ vor. Sofern diese Kreditmittel bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2021 nicht aufgenommen und zur Deckung noch benötigt wurden, konnten die nicht beanspruchten Kreditermächtigungen übertragen werden.17 Die Kreditermächtigung zum Ausgleich von ursprünglich erwarteten krisenbedingten Steuermindereinnahmen 2021 von 3,6 Mrd.€ wurde wegen der im Vollzug 2021 tatsächlich erzielten Steuermehreinnahmen nicht benötigt. Aufgrund von weiteren Vollzugsverbesserungen im allgemeinen Haushalt konnte beim Jahresabschluss 2021 auch auf die Kreditfinanzierung der in 2021 veranschlagten Ausgabemittel für die Hightech Agenda Plus verzichtet und zudem die Kreditermächtigung im Kap. 13 19 allgemein um 1,5 Mrd.€ reduziert werden. Letztlich wurden 2021 für den Sonderfonds Corona-Pandemie Kredite von insgesamt 2,9 Mrd.€ aufgenommen. Kreditermächtigungen zur Deckung der Ausgaben für die weitere Abwicklung der Corona-Maßnahmen im Haushaltsjahr 2022 wurden - insbesondere für den Zeitraum der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung - in Höhe von 1.922,6 Mio.€ übertragen. Die 2021 nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen von 7.876,7 Mio.€ (vgl. Tabelle 7) wurden in Abgang gestellt.


1.5 Haushaltsüberschreitungen

Über- oder außerplanmäßige Ausgaben können entstehen, wenn die veranschlagten Ansätze nicht ausreichen bzw. Ausgaben geleistet werden müssen, für die kein Haushaltstitel vorgesehen ist. Voraussetzung für eine Ausgabeermächtigung ist die Einwilligung des Finanzministeriums. Dem Finanzministerium wird hier ein Notbewilligungsrecht eingeräumt, welches subsidiär zum Budgetrecht des Landtags ist.18

Die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn es sich um ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis handelt. Eine Unabweisbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Mehrausgabe so eilbedürftig ist, dass diese nicht mehr bis zur Verabschiedung eines Nachtragshaushalts zurückgestellt werden kann. Ein Nachtrag für unvorhergesehene und unabweisbare Ausgaben ist nicht erforderlich, wenn die Ausgaben im Einzelfall 5 Mio.€ nicht überschreiten oder Rechtsansprüche zu erfüllen sind.

Um dem Budgetrecht des Landtags Rechnung zu tragen, hat das Finanzministerium den Landtag bei Haushaltsüberschreitungen im Einzelfall von mehr als 250.000€ halbjährlich und in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich zu unterrichten.

Tabelle 8

Die Haushaltsüberschreitungen betrugen 0,4% (Vorjahr: 0,6%) des Haushaltsvolumens. 2021 wurden in acht Fällen überplanmäßige Ausgaben sowie Vorgriffe von über 5 Mio.€ geleistet:

Bei den Zuschüssen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) fiel ein Vorgriff von 64,3 Mio.€ an, der aufgrund eines Haushaltsvermerks gestattet war. Zudem fiel bei den Maßnahmen zur Umsetzung des Operationellen Programms zu thematischen Zielen für stärker entwickelte Regionen im Bereich des Kultusministeriums ein durch Haushaltsvermerk zulässiger Vorgriff von 6,4 Mio.€ an.

Zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben und Verpflichtungen fielen folgende überplanmäßige Ausgaben über 5 Mio.€ an:

  • Unterbringung von Asylbewerbern und sonstigen Ausländern:
  • Überplanmäßige Ausgaben für die Kostenerstattung an die Landkreise und kreisfreien Gemeinden gem. Art. 8 AufnG (91,0 Mio.€).
  • Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (32,5 Mio.€).
  • Ausgaben für Abfindungen zur Versorgungslastenteilung:
  • Überplanmäßige Ausgaben für Abfindungen an den Bund (11,1 Mio.€) sowie für Abfindungen an Gemeinden und Gemeindeverbände (12,7 Mio.€).
  • Vergütungen für Religionslehrer an Kirchen und kirchliche Genossenschaften (7,8 Mio.€).
  • Erstattung an die Rentenversicherungsträger für Aufwendungen nach Maßgabe der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung (6,5 Mio.€).

Insgesamt kann für die über- und außerplanmäßigen Ausgaben - von wenigen Ausnahmen abgesehen - ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis i. S. d. Art 37 Abs. 1 BayHO anerkannt werden.

Bis auf wenige Ausnahmen lag zudem die erforderliche Einwilligung des Finanzministeriums zur Überschreitung des Haushalts vor bzw. bestätigten das Finanzministerium oder die zuständigen obersten Staatsbehörden,19 dass sie bei rechtzeitiger Antragstellung zugestimmt hätten. Soweit das Finanzministerium einen Ausgleich nach Art. 37 Abs. 3 BayHO gefordert hat, wurde dem Rechnung getragen. Ein Nachtrag zum Haushaltsgesetz war nicht erforderlich.

In einigen Fällen wurden unzulässige Kettenverstärkungen vorgenommen. Dies führte teilweise dazu, dass überplanmäßige Ausgaben nicht korrekt ausgewiesen wurden. Dadurch wurde der Landtag bei Haushaltsüberschreitungen von mehr als 250.000€ nicht ordnungsgemäß unterrichtet.

Abbildung 2


In den Jahren 2017 bis 2020 lagen die Haushaltsüberschreitungen zwischen 0,3 und 1,2% des Haushaltsvolumens. 2021 bewegten sich die Haushaltsüberschreitungen mit einem Anteil von 0,4% weiter in diesem Rahmen.

Im Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) wurde das Finanzministerium beim Verstärkungsansatz Kap. 13 19 Tit. 971 01 ermächtigt, besondere außerplanmäßige Ausgabeermächtigungen zur Umsetzung von notwendigen Maßnahmen im Zuge der Corona-Pandemie in Kap. 13 19 zu schaffen. Diese besonderen außerplanmäßigen Ausgabetitel wurden im Haushaltsvollzug 2021 als planmäßige Titel aufgenommen. Damit zählten diese nicht zu den herkömmlichen außerplanmäßigen Ausgaben; der Ausgleich erfolgte aus den in Kap. 13 19 Tit. 971 01 bereitgestellten Verstärkungsmitteln.


1.6 Globale Veranschlagungen

Einnahmen und Ausgaben sind im Haushaltsplan nach Entstehungsgrund bzw. nach Zwecken getrennt zu veranschlagen.20 Eine Ausnahme hiervon stellen die globalen Mehr- und Mindereinnahmen sowie die globalen Mehr- und Minderausgaben dar. Diese werden veranschlagt, wenn zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch unklar ist, bei welcher Haushaltsstelle die Einnahme bzw. Ausgabe zuzuordnen oder eine Einsparung möglich ist. Im Haushaltsjahr 2021 gab es folgende globale Veranschlagungen:

Die 2021 bei Kap. 13 03 Tit. 972 01 veranschlagten „Minderausgaben aufgrund haushaltsgesetzlicher Einsparungsmaßnahmen in sämtlichen Einzelplänen“ betrug 400,0 Mio.€ (Vorjahr: 340,0 Mio.€). Diese wurde über die haushaltsgesetzliche Sperre gem. Art. 4 HG 2021 erbracht.

Bei Kap. 14 02 Tit. 972 01, Tit. 972 03 der Epl. 04, 07, 09 ,10, 12 und 15, Tit. 972 04 der Epl. 07 und 13 sowie Kap. 07 02 Tit. 972 05 wurden weitere globale Minderausgaben von insgesamt 661,6 Mio.€ (Vorjahr: 84,0 Mio.€) veranschlagt. Der größte Anteil (538,1 Mio.€) entfiel hierbei auf die im Epl. 13 veranschlagte globale Minderausgabe zum Haushaltsabgleich 2021. Die Einsparungen hierfür waren bei den übertragbaren Ausgabeansätzen zu erwirtschaften und bei den einschlägigen Haushaltsstellen nachzuweisen. In der Haushaltsrechnung wurde deren Erbringung vollständig belegt.

Darüber hinaus wurden 2021 in den Epl. 0521 und 1522 globale Minderausgaben zur Haushaltskonsolidierung von 38,9 Mio.€ (Vorjahr: 26,9 Mio.€) ausgebracht und ordnungsgemäß durch Einsparungen an anderer Stelle gedeckt.

Im Bereich des Umweltministeriums wurden für sächliche Verwaltungsausgaben globale Mehrausgaben von 1,1 Mio.€ (Vorjahr: 0,9 Mio.€) und globale Minderausgaben von 4,0 Mio.€ (Vorjahr: 3,8 Mio.€) ausgebracht; die Minderausgaben wurden ordnungsgemäß durch Einsparungen an anderer Stelle gedeckt.23


1.7 Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung

(Art. 97 Abs. 2 Nr. 1 BayHO)

Die in der Haushaltsrechnung 2021 aufgeführten Beträge stimmen mit den in der Buchführung nachgewiesenen Beträgen überein. Die Haushaltsrechnung wird mittels eines IT-Verfahrens aus den gebuchten Einnahmen und Ausgaben erstellt.

Die Einnahmen und Ausgaben waren - abgesehen von wenigen Fällen - ordnungsgemäß belegt. Die Prüfung erfolgte u.a. anhand eines mathematisch-statistischen Stichprobenverfahrens.

Soweit der ORH feststellte, dass Einnahmen oder Ausgaben nicht an der für sie vorgesehenen Haushaltsstelle gebucht waren, beanstandete er dies. Auf die Gesamtrechnung hatte dies keine Auswirkung.

Die Erklärungen für das Haushaltsjahr 2021, wonach sich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltungsführung und Verwaltungsüberwachung während des vorgenannten Haushaltsjahres keine Anhaltspunkte für Einzahlungen im jeweiligen Verwaltungsbereich ergeben haben, die nicht in den Büchern der zuständigen Kassen nachgewiesen sind, wurden für alle Epl. ohne Einschränkung abgegeben.



[1] LT-Drs. 18/27675 vom 30.09.2022.
[2] Art. 80 BV i.V.m. Art. 80 und Art. 114 Abs. 1 BayHO.
[3] HG 2021 vom 09.04.2021 (GVBl. S. 150).
[4] Art. 8 Abs. 22 2. NHG 2020, Art. 8 Abs. 13 HG 2021 und Art. 8 Abs. 14 HG 2022.
[5] Erläuterung zu Art. 2a Abs. 1 HG 2021 (https://www.stmfh.bayern.de/haushalt/staatshaushalt_2021/haushaltsplan/_Haushaltsgesetz.pdf, S. 34 f., abgerufen am 24.10.2022).
[6] LT-Drs. 18/7141 vom 01.04.2020.
[7] Art. 83 Nr. 2 d) BayHO.
[8] Art. 45 und Art. 19 BayHO.
[9] Siehe ORH-Bericht 2020 - Ergänzungsband TNr. 10.
[10] Kap. 14 02 Tit. 972 01, Tit. 972 03 der Epl. 04, 07, 09 ,10, 12 und 15, Tit. 972 04 der Epl. 07 und 13 sowie Kap. 07 02 Tit. 972 05 - vgl. TNr. 1.6.
[11] Art. 18 Abs. 3 BayHO, Art. 2 und Art. 2a HG 2021.
[12] Vgl. Tabelle 2 Nr. 3.
[13] Art. 2, Art. 2a und Art. 8 Abs. 3 HG 2021.
[14] Art. 18 Abs. 3 BayHO i.V.m. Art.2, Art. 2a HG 2021.
[15] Art. 8 Abs. 10 HG 2007/2008 i. d. F. des 1. NHG 2008, ab 2009/2010 Art. 8 Abs. 3 HG.
[16] Art. 2a Abs. 1 Satz 1 HG 2021.
[17] Art. 2a Abs. 1 Satz 2 HG 2021.
[18] Art. 37 BayHO.
[19] Nr. 6.3 HvR 2021.
[20] Art. 17 Abs. 1 BayHO.
[21] Kap. 05 02 Tit. 972 01 - 11,7 Mio.€.
[22] Kap. 15 02 Tit. 972 01 - 27,2 Mio.€.
[23] Kap.12 02 Tit. 548 01 und 549 01.