TNr. 12 Rücklagen und Sondervermögen

12.1 Bestand der Rücklagen und Sondervermögen
Der Bestand der Rücklagen und Sondervermögen (ohne Grundstock) entwickelte sich wie folgt:
Mit der Haushaltssicherungs-, Kassenverstärkungs- und Bürgschaftssicherungsrücklage werden Risiken künftiger Haushalte und Bürgschaften abgesichert.
2021 wurden der Haushaltssicherungs-, Kassenverstärkungs- und Bürgschaftssicherungsrücklage 2.152,9 Mio.€ entnommen. Demgegenüber konnten im gleichen Jahr der Rücklage 1.486,8 Mio.€ zugeführt werden. Hiervon entfielen 7,5 Mio.€ auf die Risikoabsicherung für den Transformationsfonds sowie 45,8 Mio.€ auf Zins- und Dividendeneinnahmen aus der Beteiligung an der BayernLB. Zudem konnten der Rücklage zum Jahresende aufgrund der positiven Entwicklung im Haushaltsvollzug weitere 1.433,5 Mio.€ zugeführt werden. Der Bestand reduzierte sich somit per Saldo erneut (-0,7 Mrd.€); er belief sich zum 31.12.2021 auf 7,9 Mrd.€.
Die Rücklage „Zukunft Bayern 2020“ sichert die Finanzierung des gleichnamigen Programmpakets. Dieses umfasste ursprünglich 1,7 Mrd.€ aus Steuermehreinnahmen der Jahre 2007/2008 und betrifft im Wesentlichen Investitionen mit Schwerpunkten in den Bereichen Kinderbetreuung, Bildung, Arbeit sowie Klimaschutz. 2021 wurden für diese Zwecke 0,4 Mio.€ aus der Rücklage entnommen.
Privatisierungserlöse dürfen nur für den Neuerwerb von Grundstockvermögen verwendet werden (vgl. TNr. 12.2). Ein Teil dieser Privatisierungserlöse wurde im Rahmen der Zukunftsprogramme „Offensive Zukunft Bayern“, „Bayern 2020 plus“, „Nord- und Ost-Bayern-Programm“ sowie „Strukturprogramm Nürnberg-Fürth“ grundstockkonform verwendet. Die für diese Maßnahmen teilweise in früheren Haushalten eingeplanten, aber nicht benötigten Mittel wurden der Sonderrücklage „ersparte Haushaltsmittel“ zugeführt. Aus dieser so aufgebauten Rücklage wurden dann nicht grundstockkonforme Maßnahmen, insbesondere im Rahmen der o.g. Zukunftsprogramme finanziert (2021: 0,3 Mio.€).
Der Bayerische Pensionsfonds dient der Mitfinanzierung künftiger Versorgungslasten des Staates und der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.1 Das Sondervermögen belief sich zum 31.12.2021 auf 3.831,9 Mio.€.2 Die Steigerung um 433,8 Mio.€ zum Stichtag 31.12.2021 setzt sich aus der Zuführung von 138,5 Mio.€3 und einer positiven Wertentwicklung von 295,3 Mio.€ zusammen (vgl. TNr. 7.3).
Mit dem am 01.05.2020 in Kraft getretenen BayFoG wurde das Sondervermögen BayernFonds gegründet (vgl. TNr. 1.1). Hier standen 2021 den Einnahmen von 36,3 Mio.€ - davon 35,5 Mio.€ aus Krediten - Ausgaben von 36,2 Mio.€ gegenüber. Die Ausgaben fielen überwiegend für die Auszahlung von Stabilisierungsmaßnahmen (34,5 Mio.€) an. Zum 31.12.2021 belief sich das Sondervermögen auf 0,3 Mio.€.
Unter sonstige Sondervermögen4 außerhalb des Grundstocks sind der Katastrophenschutzfonds, der Denkmalschutzfonds, der Unterstützungsfonds zur Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien, der Coburger Domänenfonds, das Sondervermögen für die Milch- und Fettwirtschaft in Bayern sowie kleinere Fonds und Stiftungen bei den Universitäten zusammengefasst.
Die Sondervermögen ohne Grundstock entwickelten sich wie folgt:
12.2 Sondervermögen Grundstock
Art. 113 Abs. 2 BayHO regelt, dass der in Geld bestehende Teil des Grundstockvermögens (Grundstock) ein Sondervermögen ist. Maßgeblich für die Darstellung und Abwicklung ist die Grundstocksbekanntmachung (GrstBek) vom 08.08.2002.
In den Bestand des Grundstocks fließen die Erlöse aus der Veräußerung von Grundstockvermögen. Nur in Ausnahmefällen kommen auch Zuführungen aus dem allgemeinen Haushalt in Betracht. Die Mittel aus dem Grundstock dürfen nur für den Neuerwerb von Grundstockvermögen verwendet werden. Hierzu zählt in erster Linie der Neuerwerb von unbebauten und bebauten Grundstücken. Dies stellt eine Ausnahme vom Gesamtdeckungsprinzip des Art. 8 BayHO dar. Unabhängig davon dürfen die Mittel vorübergehend für Kassenbedürfnisse des Staates eingesetzt werden, solange sie nicht für Neuerwerbungen von Grundstockvermögen benötigt werden.
Die Zu- und Abgänge des Grundstockvermögens werden nicht über den Haushalt abgewickelt, da es sich um reine Vermögensverschiebungen handelt. Die Geldbewegungen werden in einer gesonderten Grundstockrechnung nachgewiesen.
Der Bestand und die Aufgliederung der geplanten Einnahmen und Ausgaben des Grundstockvermögens werden jeweils in der Anlage B der Epl. 09 und 13 aufgeführt. Die tatsächlichen Entwicklungen werden dann in der Haushaltsrechnung in der Anlage II zu den beiden Epl. nachgewiesen.
Das Sondervermögen Grundstock hat sich wie folgt entwickelt:
Der Grundstock gliedert sich verwaltungsmäßig in die Abteilungen „Allgemeine Landesverwaltung“ und „Forstgrundstock“.
2021 wurden im Bereich der „Allgemeinen Landesverwaltung“ 17,9 Mio.€ erwirtschaftet und 58,0 Mio.€ für den Erwerb von Grundstockvermögen bzw. für die Finanzierung von grundstockkonformen Maßnahmen ausgegeben.
Den Einnahmen des „Forstgrundstocks“ von 1,4 Mio.€ standen Ausgaben von 0,5 Mio.€ entgegen, davon 0,2 Mio.€ für den Erwerb von bebauten und unbebauten Grundstücken.
In den zwei zusätzlichen Sondervermögen aus Privatisierungserlösen5 wurden u.a. die Erlöse aus der Veräußerung der Bayerischen Versicherungskammer bzw. von Anteilen an der E.ON SE des Freistaates erfasst. Die Mittel hieraus sind für grundstockkonforme Maßnahmen zu verwenden. Der Bestand hat sich 2021 um 4,5 auf 628,8 Mio.€ erhöht; dies ist insbesondere auf Einnahmen aus Kapitalrückzahlungen zurückzuführen.
Das Sondervermögen „Grundstock W - BayernHeim GmbH“ wurde mit dem 2. NHG 2018 geschaffen, um die staatliche Wohnungsbaugesellschaft BayernHeim zu gründen. Als Startkapital sind Grundstockmittel und Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen an der E.ON SE vorgesehen. Auch diese Mittel sind grundstockkonform zu verwenden; hieraus können aber auch Darlehen an die Wohnungsbaugesellschaft ausgereicht werden. Im Haushaltsvollzug 2021 wurden diesem Sondervermögen 30,0 Mio.€ (Grundstockmittel) zugeführt und dann als Kapitalzuführung an die BayernHeim GmbH weitergereicht.
[1] Art. 7 Abs. 1 BayVersRücklG.
[2] Anteil des Freistaates am Sondervermögen.
[3] Zuführungen aus dem Staatshaushalt lt. dem Geschäftsbericht 2021 zum Pensionsfonds; Die Buchungen im Nachmonat wurden nicht berücksichtigt.
[4] Details siehe Haushaltsrechnung des Freistaates, Epl. 03, 08, 10, 12, 13 und 15 jeweils Anlage II.
[5] Nr. 3.5.1 GrstBek.