TNr. 13 Schuldenstand und Zinsen

Die Schulden am Kreditmarkt zum 31.12.2021 lagen insgesamt bei 19,9 Mrd.€. Die aufgeschobenen Anschlussfinanzierungen erhöhten sich um 0,8 auf 17,1 Mrd.€. Werden diese vollständig in Anspruch genommen, erhöhen sich die Schulden am Kreditmarkt auf 37,0 Mrd.€.
2021 wurden neue Schulden von insgesamt 2,9 Mrd.€ für den Sonderfonds Corona-Pandemie aufgenommen.
Beim Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB wurden 50,0 Mio.€ Schulden getilgt.
Der Schuldenstand des Freistaates und die Zinszahlungen stellen sich wie folgt dar:
Bei den Schulden am Kreditmarkt handelt es sich um Schuldscheindarlehen und Landesschatzanweisungen.
2021 nahm das Finanzministerium für den allgemeinen Haushalt (Kap. 13 06) zinsrelevante Darlehen von 490,0 Mio.€ zur Anschlussfinanzierung der auslaufenden Kredite in Höhe von 1.085,0 Mio.€ auf; die restliche Anschlussfinanzierung (595,0 Mio.€) wurde gem. Art. 8 Abs. 3 HG aufgeschoben. Für den Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB (Kap. 13 60) wurden - wie bereits im Vorjahr - keine zinsrelevanten Darlehen aufgenommen, da alle fälligen Anschlussfinanzierungen aufgeschoben wurden (vgl. TNr. 1.4). Beim Sonderfonds Corona-Pandemie hingegen wurden Kredite in Höhe von 2,9 Mrd.€ aufgenommen. Tatsächlich getilgt wurden bei den Schulden des Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB 50,0 Mio.€.
Der ORH stuft das Schuldenportfolio des Freistaates aufgrund seiner konservativen und langfristigen Struktur als risikoarm gegenüber Zinsänderungen ein.
Die Schulden beim Bund sind Mittel zur Förderung des Wohnungsbaus, die als zweckgebundene Darlehen ausgereicht und entsprechend ihres Rückflusses getilgt werden. In geringem Umfang werden die Darlehen auch in Zuschüsse umgewandelt.
Vorübergehend nicht benötigte liquide Mittel, vor allem der Rücklagen und Sondervermögen, wurden gem. Art. 8 Abs. 3 HG 2021 dazu genutzt, die Anschlussfinanzierung fälliger Altschulden zu verschieben. Die Kreditaufnahme wird nachgeholt, wenn diese Mittel wieder für ihre eigentlichen Zwecke benötigt werden. Aus diesem Grund werden die aufgeschobenen Anschlussfinanzierungen als Kreditermächtigungen übertragen und der haushaltsmäßigen Staatsverschuldung hinzugerechnet (vgl. TNr. 1.4).