TNr. 49 Einsatz von Förderlehrkräften an staatlichen Grund- und Mittelschulen

Der ORH hat 2020/2021 zusammen mit dem Staatlichen Rechnungsprüfungsamt Regensburg den Einsatz von Förderlehrkräften an staatlichen Grund- und Mittelschulen auf Basis der zwei Schuljahre 2019/20 sowie 2020/21 geprüft. Prüfungsmaßstab war die Bekanntmachung zum Einsatz von Förderlehrkräften vom 23.09.2014.1 Ein Schwerpunkt war, wie die Vorgaben des Kultusministeriums zur effizienten Verteilung der Förderlehrkräfte umgesetzt werden.
49.1 Ausgangslage
Förderlehrkräfte sind keine Lehrkräfte gem. Art. 59 BayEUG, sondern weiteres pädagogisches Personal und sind zu unterscheiden von Lehrkräften (Art. 59 BayEUG) an Förderschulen. Sie sollen den Unterricht unterstützen und durch ihre Arbeit mit Schülergruppen zur Sicherung des Unterrichtserfolgs beitragen. Sie nehmen besondere Aufgaben der Betreuung von Schülern selbstständig und eigenverantwortlich wahr und wirken bei sonstigen Veranstaltungen und Verwaltungstätigkeiten mit.2 Sie unterstützen Klassen und Gruppen als kooperative Lernbegleitung.3
Angehende Förderlehrer erhalten eine dreijährige pädagogisch-didaktische Ausbildung als Studierende an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Förderlehrern in Bayreuth (Abteilung I) und Freising (Abteilung II). Die Ausbildung war früher in Bayreuth konzentriert; seit 2008 ist eine weitere Ausbildungsstätte in Freising eröffnet. Nach der Ausbildung am Staatsinstitut folgt der zweijährige Vorbereitungsdienst für Förderlehreranwärter an den Schulen.
Um einen möglichst effizienten Einsatz der Förderlehrkräfte an Grund-, Mittel- und Förderschulen zu gewährleisten, soll nach Vorgabe des Kultusministeriums die Zuweisung der Förderlehrkräfte an große Schulen, an Schulen mit jahrgangskombinierten Klassen, an Schulen mit einem hohen Anteil an Schülern mit Migrationshintergrund und an Schulen mit besonderen pädagogischen und unterrichtlichen Aufgaben erfolgen.4
49.2 Feststellungen
49.2.1 Regionale Verteilung der Förderlehrkräfte
Der ORH hat die Verteilung der Schulen und Schüler auf die Regierungsbezirke untersucht und jeweils der Zahl5 der dort eingesetzten Förderlehrkräfte gegenübergestellt.
Bayernweit wurden in den beiden Schuljahren des Prüfungszeitraums an der Hälfte der rd. 3.100 Grund- und Mittelschulen rd. 1.300 Förderlehrkräfte eingesetzt. Dabei konnten z.B. in der Oberpfalz 208 von 321 Grund- und Mittelschulen (65%), in Oberfranken 207 von 303 (68%) und in Oberbayern 363 von 932 (39%) auf mindestens eine Förderlehrkraft zurückgreifen. Die folgende Tabelle stellt den prozentualen Anteil der Schüler und Förderlehrkräfte in diesen drei Regierungsbezirken im Verhältnis zu den gesamtbayerischen Zahlen dar:
Der Anteil der oberbayerischen Schüler stieg in den Schuljahren 2010/11 bis 2020/21 von 33 auf 35%. Zugleich erhöhte sich der Anteil der an oberbayerischen Schulen beschäftigten Förderlehrkräfte (von 20 auf 24%).
In den Regierungsbezirken Oberpfalz und Oberfranken betrug der Anteil der bayerischen Grund- und Mittelschüler über die elf Schuljahre hinweg im Durchschnitt 9%6 bzw. 8%7 . Der durchschnittliche Anteil der eingesetzten Förderlehrkräfte lag in der Oberpfalz bei 14%8. In Oberfranken lag der durchschnittliche Anteil bei 16%9 und damit bis zu doppelt so hoch wie der Anteil der Schüler mit 8%.
In den einzelnen Regierungsbezirken stellt sich das rechnerische Verhältnis Schüler je Förderlehrkraft (Betreuungsverhältnis) im Vergleich der Schuljahre 2010/11 mit 2020/21 wie folgt dar:
Das Betreuungsverhältnis zeigt, dass beispielsweise im Schuljahr 2020/21 in Oberfranken auf eine Förderlehrkraft 263 Schüler entfallen; in Oberbayern liegt der Wert um das ca. 2,5 fache höher bei 669 Schülern.
In Oberbayern gab es beim Betreuungsverhältnis im Vergleich der Schuljahre 2010/11 und 2020/21 keine wesentliche Veränderung. In der Oberpfalz und in Oberfranken entfielen dagegen im Schuljahr 2020/21 mehr Schüler auf eine Förderlehrkraft als im Schuljahr 2010/11. Nach wie vor entfielen in Oberbayern mehr und in der Oberpfalz bzw. in Oberfranken weniger Schüler auf eine Förderlehrkraft als im gesamtbayerischen Durchschnitt.
49.2.2 Verteilungskriterien
Die in der Bekanntmachung des Kultusministeriums vorgesehenen Verteilungskriterien für die effiziente Zuweisung von Förderlehrkräften sollen Ausdruck wirtschaftlichen Handelns sein.10 Einen Zusammenhang der teilweise höheren Zuweisung von Förderlehrkräften an einzelne Regierungsbezirke mit den o.g. Kriterien hat der ORH im Rahmen seiner Prüfung nicht festgestellt. Zudem ist z.B. nichts Näheres zur Größe von Schulen festgelegt oder wie sich die Kombination von verschiedenen Kriterien auf den Einsatz von Förderlehrkräften auswirkt.
Auch das Kultusministerium führte im Rahmen der Prüfung die ungleichmäßige Verteilung nicht auf seine Kriterien zurück. Es wies zusätzlich darauf hin, dass nordbayerische Bewerber kaum an Planstellenangeboten im südbayerischen Raum interessiert seien und die ungleichmäßige Verteilung der Förderlehrkräfte eher durch die historische Entwicklung der Ausbildungsstätten geprägt sei.
49.3 Würdigung und Empfehlungen
Die ungleichmäßige Verteilung der Förderlehrkräfte auf die Regierungsbezirke ist nicht in den unterschiedlichen pädagogischen Erfordernissen der Schulen begründet. Insbesondere richtete sie sich auch nicht an den vom Kultusministerium selbst aus Effizienzgründen aufgestellten Kriterien aus, die zudem unscharf sind. Letztlich zeigen die Zahlen, dass das Kultusministerium seit dem Schuljahr 2010/11 keine wesentlichen Veränderungen erreichen konnte. Das Kultusministerium sollte darauf hinwirken, dass klare Kriterien für die Zuteilung von Förderlehrkräften zu einer den pädagogischen Erfordernissen und der Effizienz entsprechenden Verteilung führen.
49.4 Stellungnahme der Verwaltung
Das Kultusministerium weist darauf hin, dass für eine bedarfsgerechte Verteilung der Förderlehrkräfte die Schülerzahlen im jeweiligen Regierungsbezirk als objektives Kriterium heranzuziehen seien. Ziel des Staatsministeriums sei es, die Notwendigkeiten der Personalversorgung der Schulen bestmöglich mit den individuellen Einsatzwünschen der Förderlehrkräfte in Einklang zu bringen. Die Rahmenbedingungen des Einstellungs- und Versetzungsverfahrens seien in erheblichem Maße über rechtliche Vorgaben und Landtagsbeschlüsse definiert. Deshalb würden Ortswünsche, die z.B. mit Familienzusammenführungen von Verheirateten begründet werden, vorrangig behandelt. Darüber hinaus kämen weitere Kriterien zum Tragen, wie z.B. eine Schwerbehinderung, Leistungsaspekte oder die Verweildauer im fremden Regierungsbezirk. Weil die Gruppe der Förderlehrkräfte im Vergleich zu allen Lehrkräften an Grund- und Mittelschulen relativ klein sei, bestünden entsprechend geringere Ausgleichsmöglichkeiten.
49.5 Schlussbemerkung
Die bayernweite Verteilung von Förderlehrkräften orientiert sich seit Jahren nicht an den pädagogischen Erfordernissen. Der ORH sieht die Bedeutung von sozialen Aspekten im Einzelfall. Wesentliche Aufgabe bleibt aber, anhand klarer Kriterien für einen bedarfsgerechten Einsatz der Förderlehrkräfte zu sorgen.
[1] Bek. des (damaligen) Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 23.09.2014 Az. III.3-BP7035-4b.123 050, KWMBl. 14/2014.
[2] Art. 60 Abs. 1 BayEUG.
[3] Vgl. Fn. 1 Nr. 2.2.3 Satz 1.
[4] Vgl. Fn. 1 Nr. 1.3 Satz 2.
[5] Zahl der Personen; entspricht nicht Vollzeitäquivalenten.
[6] Bandbreite Schüler Oberpfalz: 8,56 bis 9,21 % (Schuljahr 2010/11 bis 2020/21).
[7] Bandbreite Schüler Oberfranken: 7,69 bis 8,41 % (Schuljahr 2010/11 bis 2020/21).
[8] Bandbreite Förderlehrkräfte Oberpfalz: 12,47 bis 14,91 % (Schuljahr 2010/11 bis 2020/21).
[9] Bandbreite Förderlehrkräfte Oberfranken: 13,56 bis 17,67 % (Schuljahr 2010/11 bis 2020/21).
[10] Art. 7 BayHO.