TNr. 29: Verwaltung staatlicher Fischereirechte

Der Aufwand für die Verwaltung der staatlichen Fischereirechte ist unverhältnismäßig hoch und kann durch einfachere Regelungen deutlich reduziert werden.
29.1 Geschäftsbesorgungsvertrag
Die Fischereirechte des Staats aus Einzelplan 13 gehören zum Grundstockvermögen. Das Staatsministerium hat die Verwaltung dieser Rechte seit 1960 dem Landesfischereiverband Bayern e.V. (LFV) im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags übertragen. Anfang 2000 wurde der Vertrag um weitere zehn Jahre verlängert.
Die Geschäftsbesorgung soll eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Rechte nach fischereifachlichen und ökologischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung haushaltsrechtlicher Regeln sicherstellen. Dabei ist der LFV für den Abschluss und die Verwaltung der über 500 entgeltlichen Pachtverträge zuständig. Ferner wirkt er in gesetzlichen Beteiligungsverfahren mit.
Die Netto-Pachteinnahmen betrugen 2004 insgesamt 724 000 €. Der LFV erhält hiervon eine Verwaltungskostenpauschale von 15 %, so dass dem Staat schließlich 615 000 € als Einnahmen verbleiben.
29.2 Pachtverträge
Die Fischereirechte werden zur Bewirtschaftung im Wettbewerb jeweils für mindestens zehn Jahre nach einem Musterpachtvertrag vergeben, der neben einer Festpacht die Abführung ergebnisbezogener Vergütungen vorsieht.
Die Pächter können Einnahmen aus der Ausstellung von Erlaubnisscheinen erzielen, sind andererseits aber vor allem verpflichtet, die Pachtgewässer fischereifachlich ordnungsgemäß zu bewirtschaften, über Fänge, Besatzmaßnahmen u.Ä. jährlich an den LFV zu berichten und ihm eine Einnahmen‑/Ausgaben-Rechnung vorzulegen. Aus dieser Rechnung ergeben sich die abzuführenden ergebnisbezogenen Vergütungen.
29.3 Feststellungen des ORH
Der ORH hat den LFV im Jahr 2005 örtlich geprüft und dabei Folgendes festgestellt:
29.3.1 Pachtverträge undifferenziert und unwirtschaftlich
Die staatlichen Fischereirechte erbringen meist nur geringe Pachteinnahmen: 70 % der Fälle weniger als 1 000 € pro Jahr, davon über die Hälfte sogar weniger als 300 €.
Gleichwohl werden für alle Fischereirechte die gleichen vertraglichen Regelungen entsprechend dem vom Staatsministerium und dem LFV erstellten Mustervertrag getroffen. Auf diese Weise werden auch den Pächtern von Gewässern mit sehr geringer wirtschaftlicher Bedeutung detaillierte Vorgehensweisen bei Besatzmaßnahmen sowie Berichts- und Abrechnungspflichten auferlegt, die ‑ bei konsequenter Anwendung ‑ zu einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand auf Pächter- wie auf Verpächterseite führen.
29.3.2 Erhebliche Kontroll- und Vollzugsdefizite
Die Jahresberichte der Pächter dienen der Feststellung der abführungspflichtigen Überschüsse sowie der Beurteilung der fischereifachlichen Bewirtschaftung. Sie sollten dem LFV bis zum 1. April des Folgejahrs vorliegen. Mitte Oktober 2005 stand der Bericht für 2004 allerdings bei mehr als 60 % der Pachtverhältnisse noch aus. Bei Verstoß gegen die Vorlagepflicht steht dem Verpächter ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Gleichwohl sind Mahnungen oder gar weiter gehende Sanktionen seitens des LFV unterblieben.
Auch hat es der LFV versäumt, die Verträge auf abführungspflichtige Überschüsse der Pächter hin zu überwachen. Dadurch sind dem Staat in Einzelfällen beträchtliche Einnahmen entgangen.
29.3.3 Hoher Verwaltungsaufwand
Der Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem LFV wurde 2004 pauschal mit 109 000 € vergütet.
Die beim Staat verbliebenen Verwaltungsaufgaben (jährliche Abrechnung mit dem LFV, Behandlung grundbuchrechtlicher Probleme, Mitwirkung bei Neuverpachtungen, Abgabe von Stellungnahmen in Wasserrechtsverfahren) werden von den sechs regionalen Dienststellen des Landesamts für Finanzen wahrgenommen.1 Für die Verwaltung der Fischereirechte fallen dadurch Personalvollkosten von 195 000 € pro Jahr an.
Bei Pachteinnahmen von 724 000 € wurden somit im Jahr 2004 insgesamt über 300 000 € (42 %) allein für die Verwaltung der Fischereirechte verbraucht.
29.4 Empfehlungen des ORH
Nach Auffassung des ORH kann der Staat seinen Aufwand für die Verwaltung der Fischereirechte deutlich reduzieren, seine Einnahmen aus der Verpachtung erhöhen und gleichzeitig sich und die Pächter von unnötiger Bürokratie entlasten.
Der ORH hat dem Staatsministerium insbesondere empfohlen,
- die Pachtverträge auf die wesentlichen und auch kontrollierbaren Regelungen zu konzentrieren und dabei nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu differenzieren,
- bei Fischereirechten mit geringem Pachtzins eine Veräußerung anzustreben sowie
- die Verwaltung auf staatlicher Seite in einer Stelle zu konzentrieren.
Bei der Verwaltung staatlichen Vermögens sollte generell darauf geachtet werden, dass die eingesetzten Ressourcen in einem angemessenen Verhältnis zum wirtschaftlichen Ertrag stehen.
29.5 Stellungnahme des Staatsministeriums
Das Staatsministerium hat mitgeteilt, dass durch den LFV die abführungspflichtigen Überschüsse bei den Pächtern nachgefordert wurden. Die Empfehlungen des ORH würden - soweit noch nicht geschehen - aufgegriffen.
1) seit Mei 2006 vom Staatsbetrieb "Immobilien Freistaat Bayern"