TNr. 26: Förderung eines U-Bahnbetriebshofs
Der ORH stellt erneut fest, dass zwingende Vorschriften des Zuwendungsrechts nicht beachtet werden. Aufgrund seiner Prüfung hat die Regierung 740.000 € zuzüglich Zinsen von 220.000 € zurückgefordert, die mittlerweile zurückbezahlt sind.
Wie bereits in den Vorjahren fordert der ORH, die Verwendungsnachweisprüfung zu verbessern.
26.1 Ausgangslage
Der ORH hat zusammen mit einem Staatlichen Rechnungsprüfungsamt die bau- und maschinentechnische Erweiterung eines U-Bahnbetriebshofs geprüft. Die Erweiterung war mit 29 Mio € gefördert worden.1Zuwendungsempfänger war ein kommunaler Verkehrsbetrieb, der die Maßnahme durchführte.
26.2 Prüfungsfeststellungen
26.2.1 Mangelhafte Verwendungsnachweisführung
Nach den Förderrichtlinien sind Ausgaben in zeitlicher Folge zu buchen; Tag, Empfänger sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung müssen ersichtlich sein. Beim Zuwendungsempfänger bildeten nicht die Originalbelege die Grundlage für die Berechnung der zuwendungsfähigen Kosten im Verwendungsnachweis, sondern lediglich interne Buchungsvorgänge aus Dateninformationsblättern. Hierbei war nicht erkennbar, wann und in welcher Höhe die tatsächliche Auszahlung an den Rechnungssteller erfolgte. Zahlreiche Stornierungen störten darüber hinaus die Übersichtlichkeit (239 von 1.677 Buchungen im bautechnischen Bereich).
Weiterhin wurden Rückstellungen als zuwendungsfähige Ausgaben angesetzt; Tag, Empfänger, Grund und Einzelbetrag waren nicht ersichtlich. Die Angaben im Verwendungsnachweis stimmten häufig nicht mit den tatsächlich geleisteten Ausgaben am Buchungstag überein.
Die Förderung von Gleisbauarbeiten (Kosten: 460.000 €) wurde sowohl von der Kommune für die U-Bahnmaßnahme als auch vom Zuwendungsempfänger für den Betriebshof beantragt und daraufhin doppelt ausbezahlt. Die anteilige Rückforderung ist bei der U-Bahnmaßnahme vorgesehen.
Bei der Zahlung von Abschlagsrechnungen hat der Zuwendungsempfänger den Nettobetrag im Verwendungsnachweis aufgenommen. Grundsätzlich wurde aber nur ein reduzierter Betrag gezahlt; der Rest (Sicherheitseinbehalt zwischen 5 und 10 % der Rechnungssumme) wurde zurückbehalten.
Aufgrund der dargestellten Mängel liegt ein schwerer Verstoß gegen die Auflagen im Förderbescheid vor. Infolge der Prüfung wurden Zuwendungen für einen Zinsvorteil von 280.000 € zurückgefordert; hinzu kam eine Sanktion von 60.000 €.
Insgesamt wurden 300.000 € bezahlt.
26.2.2 Mehrkosten durch mangelhafte Planung
Fehlende Planunterlagen und teilweise falsche statische Annahmen führten zu Verzögerungen sowie zu höheren Materialkosten bei den Rohbauarbeiten. Aufgrund eines Vergleichs bezahlte das Planungsbüro 118.000 €, die aber nicht als Einnahmen von den zuwendungsfähigen Kosten abgesetzt wurden. Die Zuwendung für vermeidbare Mehrkosten von 150.000 € wurde zurückgefordert.
Wegen mangelhafter Planung sowie notwendig gewordener Nachträge und Regiearbeiten erhöhte sich die Auftragssumme für Schlosserarbeiten von 320.000 € um mehr als 50 % auf 490.000 €. Die Zuwendung für vermeidbare Mehrkosten von 23.000 € wurde zurückgefordert.
Fördermittel für Malerarbeiten wurden unwirtschaftlich für überzogene Standards und zum Ausgleich planerischer Defizite eingesetzt. Die Zuwendung für den Differenzbetrag zwischen dem bewilligten Kostenansatz und den tatsächlich abgerechneten Malerkosten von 85.000 € wurde zurückgefordert.
Insgesamt wurden Zuwendungen von 220.000 € zurückbezahlt.
26.2.3 Nicht zuwendungsfähige Verwaltungskosten
Verwaltungskosten im Rahmen der Entwurfsaufstellung werden nicht gefördert. Daher wurden Zuwendungen für nicht förderfähige Baugrunduntersuchungen (23.000 €) zurückgefordert.
In der Honorarermittlung waren nicht zuwendungsfähige Kosten berücksichtigt. Deshalb wurde eine anteilige Zuwendung aus 50.000 € (= 10 % der Planungskosten) zurückgefordert.
Außerdem rechnete der Zuwendungsempfänger nicht förderfähige Verwaltungs- und Unterhaltungskosten von 100.000 € im Bereich der Maschinentechnik für Kundendienst, Personalschulung, Instandsetzungs- und Umbauarbeiten sowie Kosten für Entwurfs- und Genehmigungsplanungen im Verwendungsnachweis ab. Hierzu kamen noch vermeidbare Mehrkosten von 80.000 €. Die Zuwendungen wurden zurückgefordert.
Insgesamt wurden Zuwendungen von 220.000 € zurückbezahlt.
26.3 Stellungnahme der Verwaltung
Nach Ansicht der Verwaltung ist es entgegen der Forderung des ORH nicht veranlasst, die Verwendungsnachweisprüfung zu intensivieren bzw. deutlich zu verbessern. Auch wenn eine Vollprüfung im konkreten Einzelfall - wie sich nunmehr im Nachhinein herausgestellt hat - zu einer hohen Rückforderung geführt hat, sehen die einschlägigen Haushaltsvorschriften eine vollständige Prüfung des Verwendungsnachweises bewusst nicht vor.
26.4 Schlussbemerkung des ORH
Der ORH stellt fest, dass bei der Erweiterung des U-Bahnbetriebshofs vom Zuwendungsnehmer zu großzügig mit Fördermitteln umgegangen wurde. Nach wie vor wird die Kontrolle durch die Verwaltung nicht mit der notwendigen Sorgfalt ausgeübt.2
Gerade bei kostenintensiven Maßnahmen müssen qualifizierte Stichproben durchgeführt werden; eine Plausibilitätskontrolle der Kostenübersichten ist unabdingbar notwendig.
1) 75% nach GVFG, 10% nach FAG.
2) Vgl. ORH-Bericht 2006 TNr. 15.