TNr. 33: Sanierung einer Heizzentrale

Bei der staatlich geförderten Sanierung einer Heizzentrale in einem Bezirksklinikum wurde die Heizkesselanlage erheblich überdimensioniert, die Leistung des Blockheizkraftwerks zu groß ausgelegt und die Förderquote falsch ermittelt. Die Prüfung führte zu einer Rückforderung von 1,8 Mio. €.
33.1 Ausgangslage
Nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze in Verbindung mit dem Bayerischen Krankenhausgesetz werden Krankenhäuser durch die Übernahme von Investitionskosten staatlich gefördert. Ein Bezirksklinikum hat seine Heizzentrale saniert und ein neues Blockheizkraftwerk errichtet und erhielt hierfür 5,8 Mio. €. Die Maßnahme wurde durch ein Staatliches Rechnungsprüfungsamt geprüft.
33.2 Feststellungen
33.2.1 Überdimensionierung der Heizkesselanlage
Die installierte Wärmeleistung der geförderten Heizkesselanlage beträgt 9.272 kW (Dampfkessel und Warmwasserkessel, ohne Blockheizkraftwerk).
Der Leistungsbedarf der Heizkesselanlage war im Bewilligungsverfahren nicht nachvollziehbar berechnet und geprüft worden. Das Staatliche Rechnungsprüfungsamt hat anhand des Energieverbrauchs des Bezirksklinikums in den Jahren 2003 bis 2006 den Bedarf überschlägig ermittelt. Es hat dabei den realistischen Leistungsbedarf der unterschiedlichen Verbraucher sowie die erforderliche Ausfallsicherheit berücksichtigt. Danach wäre es ausreichend gewesen, eine Anlage mit einer Wärmeleistung von 4.200 kW zu errichten. Dadurch hätten Kosten von 1 Mio. € vermieden werden können.
33.2.2 Blockheizkraftwerk
Um Energie einzusparen, wurde mit der Heizungssanierung ein Blockheizkraftwerk errichtet. Dieses wurde mit 400.000 € gefördert. Es wurde nach zweijährigem Betrieb nur noch sporadisch genutzt (ca. 500 Stunden pro Jahr) und ist seit einigen Jahren wegen eines Motorschadens völlig außer Betrieb. Weil ein wirtschaftlicher Betrieb nicht möglich ist, wird das Blockheizkraftwerk nicht mehr genutzt. Es ist für das Bezirksklinikum zu groß ausgelegt und regeltechnisch ungünstig in den Betrieb der Heizzentrale eingebunden. Die beabsichtigte Energieeinsparung wurde nicht erreicht. Ein weiterer wichtiger Grund für die Förderung waren die erwarteten Emissionsminderungen. Auch dieses Förderziel blieb unerreicht.
33.2.3 Ermittlung der Förderquote
Die sanierte Technikzentrale versorgt auch Einrichtungen, die nicht der akutstationären Krankenversorgung zuzuordnen sind. Der darauf entfallende Nutzungsanteil ist nach den Richtlinien von der Förderung auszunehmen. Die Prüfung hat ergeben, dass aufgrund der tatsächlichen Nutzung sowie der wirklichen Anschlussleistungen die Förderquote von 92 auf 86% zu reduzieren war. Deshalb sind 400.000 € zurückzufordern.
33.3 Stellungnahme der Verwaltung
Auch nach Auffassung des Staatsministeriums müssen Heizungsanlagen und Blockheizkraftwerke richtig dimensioniert sein, um unnötige Investitionskosten zu vermeiden und einen wirtschaftlichen Betrieb zu ermöglichen. Gerade der Krankenhausbau unterliege weitreichenden und raschen Entwicklungen sowie laufend veränderten Rahmenbedingungen, die im Zeitpunkt der Planung nicht vorhersehbar seien, aber Heizungs- und Energieversorgungsanlagen erheblich beeinflussen könnten.
Im vorliegenden Fall sei sorgfältig geplant worden. Wegen des völlig unterschiedlichen Aufbaus von Alt- und Neuanlage sei die Dimensionierung der neuen Heizungsanlage aber erschwert gewesen. Auch hätten zahlreiche Veränderungen gegenüber der Planung (Stilllegung von Einrichtungen und Sanierungsmaßnahmen) zu einem veränderten Bedarf geführt.
Bei der Förderung des Blockheizkraftwerks seien auch umwelttechnische Gesichtspunkte maßgebend gewesen. Die Stilllegung dieser Anlage sei ohne Zustimmung der Regierung erfolgt und stelle deshalb eine zweckwidrige Verwendung eines geförderten Anlageguts dar.
Die zuständige Regierung habe infolge der Prüfung einen Rückforderungsbescheid von insgesamt 1,8 Mio. € erlassen. Der Krankenhausträger habe daraufhin angekündigt, Rechtsmittel einzulegen. Das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen.
33.4 Schlussbemerkung des ORH
Der ORH ist der Auffassung, dass beim Zusammenwirken von Nutzer, Ingenieurbüro und Bewilligungsbehörde erhebliche Defizite aufgetreten sind. Die Planung der Anlagen hätte auch im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit optimiert werden müssen.
Generell ist anzumerken:
- Heizungsanlagen müssen richtig dimensioniert sein, um unnötige Investitionskosten zu vermeiden und einen wirtschaftlichen Betrieb zu ermöglichen. Überdimensionierungen zwischen 30 und 60% - hier mehr als 100% - sind immer wieder festzustellen. Sie sind häufig Folge ungenauer Bedarfsangaben der Nutzer, nicht optimierter Berechnungsverfahren und unnötig hoher Sicherheitsaufschläge der planenden Ingenieurbüros.
- Um Blockheizkraftwerke richtig auszulegen, sind nicht die Winter-, sondern die Sommermonate von entscheidender Bedeutung, weil die durch den Betrieb der Anlage entstehende Wärmemenge im Sommer vielfach nicht genutzt werden kann. Die maßgebende Mindestwärmelast ist über eine Energieverbrauchscharakteristik zu ermitteln, welche den Stundenverbrauch ganztägig (24-Stunden-Messung) aufzeigt. Wärmespeicher sind zu berücksichtigen.
- Können Blockheizkraftwerke nicht wirtschaftlich betrieben werden (derzeit mit Laufzeiten von mindestens 5.000 Stunden im Jahr), sollten die Investitionskosten von der Förderung ausgeschlossen werden.