TNr. 25: Renteneinkünfte beschränkt steuerpflichtiger Personen

Auslandsrentner werden trotz bestehender Steuerpflicht seit Jahren nur in wenigen Fällen besteuert. Selbst eine Zuständigkeitsregelung für diese Personen fehlt.
25.1 Renteneinkünfte beschränkt steuerpflichtiger Personen
Personen, die im Ausland leben und nur Renten von inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen, inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen beziehen (Auslandsrentner), sind seit 2005 aufgrund des Alterseinkünftegesetzes beschränkt steuerpflichtig (§ 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Soweit ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht Deutschland zuweist (z. B. Österreich, Italien für deutsche Staatsangehörige, Frankreich) oder kein Abkommen besteht, sind diese Einkünfte in Deutschland zu versteuern.
Nach Angaben des Landesamts für Steuern wurden 2005 in Deutschland insgesamt für 372.000 Zahlfälle Sozialversicherungsrenten von mehr als 1 Mrd. € an Auslandsrentner bezahlt, für die Deutschland das Besteuerungsrecht hat. Hiervon entfallen 99.000 Fälle mit einer Rentensumme von 314 Mio. € auf Österreich und 4.500 Fälle mit einer Rentensumme von 26 Mio. € auf Italien.
25.2 Prüfung durch den ORH
Der ORH hat geprüft, wie die Besteuerung dieser Renten vollzogen wird. Er hat vornehmlich beim Finanzamt München II, Bearbeitungsstelle Straubing, Erhebungen vorgenommen, da hier 23% aller in Bayern erfassten beschränkt Steuerpflichtigen geführt werden. Er hat dabei Folgendes festgestellt:
Im Jahr 2006 waren bei den bayerischen Finanzämtern knapp 27.000 Besteuerungsfälle von beschränkt Steuerpflichtigen erfasst. Davon erklärten nur 288 Steuerpflichtige neben anderen Einkünften Renteneinnahmen von 3,0 Mio. € und nur 80 Steuerpflichtige ausschließlich inländische Renteneineinnahmen von 1,2 Mio. €. Beim Finanzamt München II waren in diesem Jahr 6.095 beschränkt Steuerpflichtige erfasst. Von diesen erklärten 136 Steuerpflichtige u. a. Renteneinnahmen von 1,7 Mio. €. Nur in Einzelfällen wurde zu inländischen Renten ermittelt.
Für Auslandsrentner, die ausschließlich inländische Renteneinkünfte erzielen, besteht im Alterseinkünftegesetz keine Regelung der örtlichen Zuständigkeit. Das Bundesministerium der Finanzen ist seit 2007 ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats einer Finanzbehörde die örtliche Zuständigkeit zu übertragen. Diese Rechtsverordnung wurde bislang nicht erlassen. Für 39 Steuerpflichtige war das Finanzamt München II nur aufgrund der Ersatzzuständigkeitsregelung des § 24 AO zuständig, da hier Steuererklärungen bzw. Anfragen eingingen.
Bei Anwendung des Mindeststeuersatzes von 25% nach § 50 Abs. 3 EStG auf den Ertragsanteil würde sich bundesweit ein jährliches Steueraufkommen bis zu 130 Mio. € auf die o. g. Sozialversicherungsrenten (davon 42,5 Mio. € für Österreich und Italien) ergeben. Wegen verschiedener Wahlrechte der Steuerpflichtigen wäre dies die Obergrenze des möglichen Steueraufkommens. Hinzu käme aber das Aufkommen aus den Renten der weiteren Zahlstellen.
25.3 Wertung des ORH
Zu der großen Zahl möglicher Besteuerungsfälle vor allem aus Österreich steht die Anzahl von bisher erfassten beschränkt Steuerpflichtigen mit inländischen Rentenbezügen in einem krassen Missverhältnis. Im Ergebnis werden in Bayern Auslandsrentner seit der Einführung der Steuerpflicht 2005 nahezu gar nicht besteuert und damit Steuern in erheblicher Höhe nicht vereinnahmt. Die Besteuerung kann derzeit auch nicht durchgeführt werden, da die Höhe der Renten und die Anschriften der Empfänger den Finanzämtern nicht bekannt sind und für Steuerpflichtige im Ausland mit ausschließlich inländischen Renteneinnahmen keine spezielle Zuständigkeit festgelegt ist. Erst wenn die Zuständigkeit feststeht und Rentenbezugsmitteilungen vorliegen, kann eine rückwirkende Besteuerung durchgeführt werden. Die Beitreibung der dann festgesetzten Steuern im Ausland gegebenenfalls gegenüber den Erben von verstorbenen Steuerpflichtigen ist schwierig und arbeitsaufwendig.
Wegen des Veranlagungsstaus der steuerpflichtigen Rentenbezüge der Jahre 2005 bis 2007 hält es der ORH für empfehlenswert, auf eine Übergangsregelung der örtlichen Zuständigkeit zu drängen. Aus Sicht des ORH wäre auch zu prüfen, bei derartigen Einkünften, bei denen Deutschland das Besteuerungsrecht hat, den Steuerabzug an der Quelle vorzunehmen.
25.4 Auffassung des Staatsministeriums
Nach Auffassung des Staatsministeriums wird die steuerliche Erfassung der Auslandsrentner über Bezugsmitteilungen künftig ausreichend sichergestellt werden. Für eine darüber hinausgehende Sicherung des Steueraufkommens sei aktuell kein Bedarf erkennbar.
Statt einer Übergangsregelung solle eine bundeseinheitliche Entscheidung der Zuständigkeitsfrage abgewartet werden. Es werde eine verwaltungsökonomische Lösung zur Regelung der örtlichen Zuständigkeit durch Zentralisierung der Aufgabe in Mecklenburg-Vorpommern, der Verteilung des Steueraufkommens und der Kosten erarbeitet.
25.5 Schlussbemerkung des ORH
Bei den beschränkt steuerpflichtigen Renten wird ein weiteres Abwarten die Probleme nicht lösen, sondern die Bugwelle der überfälligen, erst ab Herbst 2009 über Rentenbezugsmitteilungen möglichen Veranlagungen und die Schwierigkeiten bei der Beitreibung erhöhen.