TNr. 09: Verschuldung

Die Kreditmarktschulden zum 31.12.2010 lagen bei über 29 Mrd. €. Zur Einhaltung der Schuldenregel des Grundgesetzes sollten die Regelungen zur Kreditermächtigung kritisch überprüft werden
Von 2006 bis 2010 hat sich der Schuldenstand des Freistaates wie folgt entwickelt:
9.1 Kreditmarktschulden
Ende 2010 betrugen die Schulden am Kreditmarkt über 29 Mrd. €. Ein Drittel davon entfällt auf die Stützung der BayernLB.
Durch Rücklagen und noch nicht abgeflossene Privatisierungserlöse verfügte der Freistaat 2008 und 2009 über hohe liquide Geldbestände. Nach Art. 8 Abs. 10 des NHG 2008 können Rücklagenbestände bis zu ihrer Inanspruchnahme bei der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. DasFinanzministerium machte hiervon Gebrauch und verschob Anschlussfinanzierungen für fällige Altschulden in Höhe von 1.955,8 Mio. € im Jahr 2008 sowie in Höhe von 1.503,2 Mio. € im Jahr 2009 auf künftige Haushaltsjahre. Im Jahr 2010 nahm es davon 152,2 Mio. € auf. Die zurückgestellten Anschlussfinanzierungen von zusammen 3.306,8 Mio. € werden entsprechend den Liquiditätsbedürfnissen in künftigen Jahren nachgeholt. Die gesamten Kreditmarktschulden werden sich dann auf rd. 32,5 Mrd. € erhöhen.
Zur Beschaffung der Mittel für die Kapitalerhöhung der BayernLB wurde im 2. Nachtragshaushaltsplan 2008 eine Kreditermächtigung von 10 Mrd. € bewilligt. Die Kredite wurden über die Jahre 2008 bis 2010 verteilt aufgenommen. Der ORH hatte im Jahresbericht 2009 unter TNr. 12.2 zur Rückführung der Kredite für die Stabilisierung der BayernLB einen Tilgungsplan gefordert. Der Landtag hat die Staatsregierung ersucht, darauf zu achten, dass die Hilfen des Freistaates wieder zurückgeführt werden.[1]
Der ORH weist auch darauf hin, dass durch die Ermächtigung nach Art. 2 Abs. 3 i. V. m. Art. 8 Abs. 3 HG 2009/2010 mit jeder Schuldentilgung eine gleich hohe Kreditermächtigung entsteht, die auf künftige Jahre übertragen werden kann, wenn Rücklagenbestände für die Anschlussfinanzierung auslaufender Kredite genutzt werden. Diese Regelung ermöglicht dem Finanzministerium zwar eine flexible und wirtschaftliche Kreditaufnahme, führt aber in letzter Konsequenz dazu, dass auch in konjunkturell guten Zeiten keine Schulden abgebaut werden. Steuermehreinnahmen und andere Haushaltsverbesserungen werden der Rücklage zugeführt, um die Kreditermächtigung für "schlechte Zeiten" zu erhalten. Dazu trägt auch bei, dass die Länder ab 2020 nur unter erschwerten Bedingungen neue Schulden aufnehmen dürfen (vgl. TNr. 9.4). Einmal abgeschriebene Kreditermächtigungen können nicht mehr aufleben. Der Landtag sollte bei der Aufstellung des Haushalts jeweils kritisch prüfen und entscheiden, in welcher Höhe in den Vorjahren genehmigte Kreditermächtigungen noch notwendig sind.
Das Finanzministerium weist darauf hin, dass die Regelung nach Art. 8 Abs. 3 HG 2009/2010 ausschließlich der wirtschaftlichen Nutzung vorhandener Liquidität diene und einer dauerhaften Schuldentilgung nicht im Wege stehe.
9.2 Andere Schulden
Die Schulden beim Bund sind Mittel zur Förderung des Wohnungsbaus, die als zweckgebundene Darlehen ausgereicht und entsprechend ihrem Rückfluss getilgt werden.
Die Rahmenkredite sind zwar in den Kreditmarktschulden enthalten, sie werden aber nur bei Bedarf zur kurzfristigen Liquiditätsbeschaffung in Anspruch genommen.
9.3 Zinsaufwand für die Schulden am Kreditmarkt
Für die Schulden am Kreditmarkt mussten in den letzten Jahren folgende Zinsen bezahlt werden:
Der Zinsaufwand ist in den letzten 20 Jahren nahezu konstant geblieben. Dies ist vor allem auf das niedrige Zinsniveau bei Anschlussfinanzierungen auslaufender Kredite zurückzuführen. Ab 2011 schlägt aber die kreditfinanzierte Kapitalzuführung an die BayernLB zu Buche. Sie kostet jährlich rd. 350 Mio. €.
9.4 Schuldenregel
Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes[2] wurden in Art. 109, 109a und 115 GG neue Regelungen zur Begrenzung der Kreditaufnahme geschaffen. In Begleitgesetzen wurde u. a. die Errichtung eines Stabilitätsrates geregelt. Dieser besteht aus den Bundesministern der Finanzen, für Wirtschaft und Technologie sowie den 16 Finanzministern der Länder. Er soll die Entwicklung der Haushalte überwachen und bei Haushaltsnotlagen Sanierungsprogramme vereinbaren.
Im Zentrum der Verfassungsänderung steht eine neue Schuldenregel: Zum Ausgleich der Haushalte der Länder ist ab 2020 grundsätzlich keine Neuverschuldung zugelassen. Durch eine besondere Verschuldungskomponente können konjunkturbedingte Veränderungen berücksichtigt werden. In Ausnahmesituationen, wie bei Naturkatastrophen oder sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen, darf ein besonderer Finanzbedarf mit zusätzlichen Krediten gedeckt werden. Für die Rückführung dieser Schulden muss ein Tilgungsplan aufgestellt werden. Eine solche Verpflichtung sieht das bayerische Recht noch nicht vor. Der ORH empfiehlt, die grundgesetzliche Schuldenregel in der BV zu verankern, um ihr in der Haushaltspraxis mehr Gewicht zu verleihen.
[1] LT-Drucksache 16/4894 Nr. 2 b.
[2] BGBl I 2009, S. 2248, 2249.