TNr. 16: Ohne Not am Landtag vorbei
Die Verwaltung darf Mittel, die über den vom Landtag bewilligten Ansatz hinausgehen nur in Anspruch nehmen, wenn ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis besteht. Diese Voraussetzungen lagen bei der Aufstockung der Haushaltsmittel um 1 Mio. € für die allgemeine Erwachsenenbildung im Jahr 2009 nicht vor.
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