TNr. 01 Haushaltsrechnung 2024
Die Haushaltsrechnung 2024 schließt ausgeglichen ab. Die darin aufgeführten Beträge stimmen mit der Buchführung überein. Die Einnahmen und Ausgaben sind, von wenigen Fällen abgesehen, ordnungsgemäß belegt.
Das Finanzministerium (FM) legte mit Schreiben vom 30.09.2025[1] dem Landtag und dem ORH die Haushaltsrechnung 2024 vor.[2] Die Haushaltsrechnung wurde auf der Grundlage des HG 2024/2025[3] aufgestellt. Sie enthält alle in Art. 81 bis 85 BayHO vorgeschriebenen Abschlüsse, Erläuterungen und Übersichten sowie den Abschlussbericht.
1.1 Haushaltsabschluss
Die Buchführung für das Haushaltsjahr 2024 wurde am 24.04.2025 abgeschlossen. Der maßgebliche Abschluss für die Haushaltsrechnung ist das rechnungsmäßige Jahresergebnis. Für diese Berechnung wird auf die Ist-Ergebnisse und die Entwicklung der Haushaltsreste zurückgegriffen. Für 2024 weisen die Haushaltsrechnung und die Buchführung folgende Beträge aus:
Das rechnungsmäßige Jahresergebnis beträgt „null“. Damit ist die Haushaltsrechnung 2024 ausgeglichen. Ein abzuwickelnder Überschuss oder Fehlbetrag nach Art. 25 BayHO entstand nicht.
Die nach Haupt- bzw. Obergruppen gegliederte Übersicht stellt die im Haushaltsplan 2024 veranschlagten Einnahmen und Ausgaben den Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben 2024 gegenüber:
Die Ist-Einnahmen 2024 lagen wie im Vorjahr per Saldo über den veranschlagten Einnahmen. Dies ist insbesondere auf deutlich höhere Steuereinnahmen, höhere Zuweisungen und Zuschüsse (HGr. 2 und OGr. 33 und 34), insbesondere vom Bund, sowie höhere Verwaltungseinnahmen und Einnahmen aus dem Schuldendienst zurückzuführen.
Die Ist-Ausgaben 2024 überstiegen insgesamt erneut die im Haushaltsplan veranschlagten Ansätze. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass deutlich mehr Mittel (2,7 Mrd. €) an Rücklagen und Fonds - insbesondere der Jahresüberschuss 2024 an die Haushaltssicherungsrücklage - zugeführt wurden, als ursprünglich geplant (0,5 Mrd. €). Zudem lagen die Ist-Ausgaben für sächliche Verwaltungsausgaben mit 6,3 Mrd. € deutlich über den veranschlagten 5,8 Mrd. €. Grund hierfür sind u.a. die höheren Ist-Ausgaben in diesem Bereich für die Unterbringung von Asylbewerbern und sonstigen Ausländern (vgl. TNr. 1.4). Auch bei den Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen lagen die Ausgaben mit 28,0 Mrd. € u.a. aufgrund der Weiterleitung von Bundesmitteln über den veranschlagten 27,6 Mrd. €.
Auf die einzelnen Veränderungen wird in den TNrn. 3 bis 11 näher eingegangen.
1.2 Haushaltsreste
Aus dem Haushaltsjahr 2024 wurden Ausgabereste von 10,8 Mrd. €[4] (Vorjahr: 12,4 Mrd. €, -12,6 %) und Einnahmereste von 18,6 Mrd. € (Vorjahr: 19,2 Mrd. €, -3,2 %) in das Haushaltsjahr 2025 übertragen.
Haushaltsreste können gebildet werden, wenn die tatsächlichen Ausgaben oder Einnahmen geringer sind als die, die im Haushaltsjahr zur Verfügung stehen. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.
1.2.1 Ausgabereste
Die Übertragung und Inanspruchnahme der übertragbaren Ausgabemittel bedürfen der Einwilligung des FM. Ausgabemittel sind kraft Gesetzes übertragbar, wenn es sich um Investitionsausgaben (HGr. 7 und 8) oder Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen handelt. Zudem können Ausgaben gemäß DBestHG im Rahmen der Budgetierung übertragbar sein oder durch einen Haushaltsvermerk für übertragbar erklärt werden. Die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn die Ausgabe bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung weiterhin erforderlich ist. Dies ist i.d.R. der Fall, wenn aufgrund der veranschlagten Haushaltsmittel rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden, die noch erfüllt werden müssen.[5]
Das FM stimmte der Übertragung folgender Ausgabereste des Jahres 2024 in das Haushaltsjahr 2025 zu:
Die Ausgabereste im Allgemeinen Haushalt gingen um 18,9 auf 10.661,3 Mio. € zurück
(-0,2 %).
Beim Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) fielen Ausgabereste von 119,8 Mio. € (-92,0 %) und beim Härtefallfonds Bayern (Kap. 13 23) von 3,2 Mio. € (-98,0 %) an. Soweit die Ausgabereste beim Sonderfonds Corona-Pandemie und dem Härtefallfonds Bayern noch für die Abwicklung und Abfinanzierung der bereits begonnenen Maßnahmen benötigt werden, wurden diese für das Haushaltsjahr 2025 auf die entsprechenden Titel in den Epl.der jeweils fachlichen Ressorts umgesetzt. Damit stehen ab dem Haushaltsjahr 2025 bei Kap. 13 19 und 13 23 keine Ausgabereste mehr zur Verfügung.
Insgesamt verteilten sich die verbliebenen Ausgabereste wie folgt auf die verschiedenen Ausgabearten:
Die Übertragung der Ausgabereste war nicht zu beanstanden, soweit die Ausgabereste im zulässigen und sachlich notwendigen Umfang gebildet wurden und das FM in die Übertragung und Inanspruchnahme gemäß Art. 45 Abs. 3 BayHO eingewilligt hat. Allerdings wurden die haushaltsrechtlichen Vorgaben zur zeitlichen Verfügbarkeit der Ausgabereste gemäß Art. 45 Abs. 2 BayHO nicht ausreichend beachtet.[6]
Insgesamt reduzierten sich die Ausgabereste um 1.557,3 auf 10.794,3 Mio. € (-12,6 %). Der Rückgang der Ausgabereste ist auf die niedrigeren Ausgabereste für den Sonderfonds Corona-Pandemie und den Bayerischen Härtefallfonds zurückzuführen. Zudem wurde dem Anstieg durch die Veranschlagung von 901,2 Mio. € globalen Minderausgaben[7] in den Epl. 02 bis 10 und 12 bis 15 sowie einem Resteeinzug von 365,4 Mio. € durch das FM entgegengewirkt. Die Ausgabereste im Bereich der Investitionen (HGr. 7 und 8) gingen um 0,4 auf 6,1 Mrd. € (56,3 % aller Ausgabereste) zurück.
1.2.2 Einnahmereste
Die vom Landtag bewilligten Ermächtigungen zur Kreditaufnahme[8] und zur Entnahme von Mitteln aus dem Grundstock oder aus Rücklagen werden vom FM als Einnahmereste übertragen, soweit sie zur Deckung noch benötigt werden. Folgende Einnahmereste wurden in das Jahr 2025 übertragen:
Die aufgeschobenen Anschlussfinanzierungen für den Allgemeinen Haushalt (Kap. 13 06) stiegen um 784,0 auf 16.195,8 Mio. € an. Zudem wurden 2024 auch beim Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) wieder fällige Anschlussfinanzierungen von 1.914,0 Mio. € (-305,0 Mio. €) aufgeschoben. Die aufgeschobenen Anschlussfinanzierungen beim Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB (Kap. 13 60) gingen gegenüber dem Vorjahr um 1.076,5 Mio. € zurück (vgl. TNrn. 1.3 und 13).
Insgesamt reduzierten sich die Einnahmereste 2024 um 613,5 auf 18.604,0 Mio. €
(-3,2 %). Die Übertragung der Einnahmereste war zulässig, da diese zur Deckung der Ausgabereste (10.794,3 Mio. €) und zur haushaltsmäßigen Abdeckung der noch nicht abgewickelten Kassenergebnisse des Jahres 2024 sowie der Vorjahre (7.809,8 Mio. €)[9] benötigt wurden.[10]
1.3 Kreditermächtigungen
Der Landtag bestimmte im HG 2024/2025, in welcher Höhe das FM Kredite aufnehmen und diese Kreditermächtigungen übertragen darf.[11] Die haushaltsgesetzlichen Kreditermächtigungen wurden wie folgt beansprucht:
Seit dem Haushalt 2008[12] können nicht beanspruchte Kreditermächtigungen für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden in die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden.
2024 wurden im Allgemeinen Haushalt (Kap. 13 06) Darlehen von 784,0 Mio. €, beim Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) von 600,0 Mio. € und im Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB (Kap. 13 60) von 654,5 Mio. € fällig und vom FM getilgt. Davon wurden entsprechend dem HG 2024/2025 beim Sonderfonds Corona-Pandemie 50,0 Mio. € dauerhaft getilgt. Eine weitere Schuldentilgung sah das HG 2024/2025 nicht vor. Im Zuge des Jahresabschlusses 2024 wurden beim Sonderfonds Corona-Pandemie zusätzlich 150,0 Mio. € dauerhaft getilgt.[13]
Beim Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB wurden 2024 für die nicht dauerhaft getilgten Darlehen des Jahres 2024 sowie die Nachholung aufgeschobener Anschlussfinanzierungen früherer Jahre Kredite von insgesamt 1.731,0 Mio. € aufgenommen. Beim Sonderfonds Corona-Pandemie wurden hierfür 2024 Kredite von 705,0 Mio. € aufgenommen. Die Anschlussfinanzierungen im Allgemeinen Haushalt (Kap. 13 06: 784,0 Mio. €) wurden - aufgrund vorhandener Liquidität - aufgeschoben und die hierfür vorgesehenen Kreditermächtigungen vollständig übertragen.
Die aufgeschobenen Anschlussfinanzierungen erhöhten sich kontinuierlich von 3,5 Mrd. € in 2011 über 16,3 Mrd. € in 2020 auf 19,2 Mrd. € in 2023 bevor sie 2024 auf 18,6 Mrd. € zurückgingen. Davon wurden im Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) 2024 Kreditermächtigungen von 1,9 Mrd. € (-13,7 % gegenüber dem Vorjahr) und im Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB (Kap. 13 60) Kreditermächtigungen von 0,5 Mrd. € (-68,5 % gegenüber Vorjahr) für eine spätere Anschlussfinanzierung übertragen.
1.4 Haushaltsüberschreitungen
Über- oder außerplanmäßige Ausgaben können entstehen, wenn die veranschlagten Ansätze nicht ausreichen bzw. Ausgaben geleistet werden müssen, für die kein Haushaltstitel vorgesehen ist. Voraussetzung für eine Ausgabeermächtigung ist die Einwilligung des FM. Dem FM wird hier ein Notbewilligungsrecht eingeräumt, welches subsidiär zum Budgetrecht des Landtags ist.[14]
Die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn es sich um ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis handelt. Eine Unabweisbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Mehrausgabe so eilbedürftig ist, dass diese nicht mehr bis zur Verabschiedung eines Nachtragshaushalts zurückgestellt werden kann. Ein Nachtrag für unvorhergesehene und unabweisbare Ausgaben ist nicht erforderlich, wenn die Ausgaben im Einzelfall 5 Mio. € nicht überschreiten oder Rechtsansprüche zu erfüllen sind.
Um dem Budgetrecht des Landtags Rechnung zu tragen, hat das FM den Landtag bei Haushaltsüberschreitungen im Einzelfall von mehr als 250.000 € halbjährlich und in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich zu unterrichten.
Die Haushaltsüberschreitungen betrugen 790,3 Mio. €, dies entsprach 1,1 % (Vorjahr: 1,2 %) des Haushaltsvolumens. Davon wurden 2024 in 19 Fällen überplanmäßige Ausgaben sowie Vorgriffe von über 5 Mio. € geleistet.
Vorgriffe über 5 Mio. €, die aufgrund eines Haushaltsvermerks gestattet waren, fielen in folgenden Bereichen an:
- Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) aus den beiden Titeln: Zuschüsse aus EU-Mitteln (155,4 Mio. €) und EU-Mitteln aus Umschichtung der 1. Säule (22,3 Mio. €).
- Maßnahmen zur Umsetzung des Operationellen Programms zu thematischen Zielen für stärker entwickelte Regionen im Bereich des Kultusministeriums (23,7 Mio. €).
- Maßnahmen zur Umsetzung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts nach dem Europäischen Sozialfonds für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ (9,9 Mio. €).
- Maßnahmen zur Umsetzung der Initiative REACT-EU (Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas) im Rahmen des Europäischen Sozialfonds für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ (5,7 Mio. €).
Darüber hinaus fielen folgende überplanmäßige Ausgaben über 5 Mio. € an:
- Unterbringung von Asylbewerbern und sonstigen Ausländern (430,3 Mio. €):
- Überplanmäßige Ausgaben für Erstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände (120,0 Mio. €), Mieten und Pachten der Grundstücke, Gebäude und Räume (94,7 Mio. €), Sicherheit (66,0 Mio. €), Ausweichunterbringung (52,5 Mio. €), Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume (34,8 Mio. €), Gemeinschaftsverpflegung (17,8 Mio. €), Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Fachaufgaben (16,9 Mio. €), Erstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände für die Hausverwalterpauschale (15,0 Mio. €) sowie für die Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen (12,6 Mio. €).
- Überplanmäßige Ausgaben zur Milderung außergewöhnlicher Notstände durch Elementarereignisse (40,4 Mio. €).
- Landespflegegeld nach dem Bayerischen Landespflegegeldgesetz (24,8 Mio. €).
- Überplanmäßige Ausgaben für die Erstattungen an die Bezirke für Kosten der Unterbringung, Versorgung, Betreuung ausländischer unbegleiteter Minderjähriger (23,4 Mio. €).
- Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (16,2 Mio. €).
- Überplanmäßige Ausgaben für Hilfen zur Milderung von außergewöhnlichen Belastungen und Notständen (10,6 Mio. €).
In den Jahren 2020 und 2021 lagen die Haushaltsüberschreitungen zwischen 0,4 und 0,6 % des Haushaltsvolumens. 2022 bewegten sich die Haushaltsüberschreitungen mit einem Anteil von 2,0 % deutlich über diesem Rahmen. Grund hierfür waren insbesondere die außerplanmäßigen Ausgaben im Zusammenhang mit den Ausgleichsleistungen für das „9 für 90-Ticket“ (sog. 9-Euro-Ticket) sowie höhere über- und außerplanmäßige Ausgaben für die Unterbringung von Asylbewerbern und sonstigen Ausländern. 2023 ging der Anteil der Haushaltsüberschreitungen wieder auf 1,2 % und 2024 auf 1,1 % des Haushaltsvolumens zurück. Wie in den Vorjahren fielen im Bereich der gesetzlichen Leistungen zur Unterbringung von Asylbewerbern und sonstigen Ausländern wieder hohe überplanmäßige Ausgaben an.
1.5 Globale Veranschlagungen
Einnahmen und Ausgaben sind im Haushaltsplan nach Entstehungsgrund bzw. nach Zwecken getrennt zu veranschlagen.[15] Eine Ausnahme hiervon stellen die globalen Mehr- und Mindereinnahmen sowie die globalen Mehr- und Minderausgaben dar. Diese werden veranschlagt, wenn zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch unklar ist, bei welcher Haushaltsstelle die Einnahme bzw. die Ausgabe zuzuordnen oder eine Einsparung möglich ist.
Die 2024 bei Kap. 13 02 Tit. 972 01 veranschlagten „Minderausgaben aufgrund haushaltsgesetzlicher Einsparungsmaßnahmen in sämtlichen Einzelplänen“ betrugen 460,0 Mio. € (Vorjahr: 420,0 Mio. €). Diese wurden über die haushaltsgesetzliche Sperre gemäß Art. 4 HG 2024/2025 erbracht.
Bei Tit. 972 01 der Epl. 02, 08 und 14, Tit. 972 03 der Epl. 04, 07, 09, 10, 12 und 15, Tit. 972 05 der Epl. 07 und 15, Tit. 972 06 der Epl. 02 bis 08, 10 und 12 bis 15 sowie bei Tit. 972 07 des Epl. 13 wurden weitere globale Minderausgaben von 901,2 Mio. € (Vorjahr: 746,9 Mio. €) veranschlagt. Diese Minderausgaben sind durch Einsparungen bei den übertragbaren Ausgabeansätzen zu erwirtschaften und bei den einschlägigen Haushaltsstellen nachzuweisen. 662,10 Mio. € (Vorjahr: 579,3 Mio. €) dieser globalen Minderausgaben wurden als „Globale Minderausgabe zum Haushaltsabgleich“ ausgewiesen. In der Haushaltsrechnung wurde deren Erbringung vollständig und grundsätzlich ordnungsgemäß belegt.
Darüber hinaus wurden 2024 in den Epl. 03[16], 05[17], und 15[18] globale Minderausgaben zur Haushaltskonsolidierung von 51,3 Mio. € (Vorjahr: 64,8 Mio. €) ausgebracht und ordnungsgemäß durch Einsparungen an anderer Stelle gedeckt.
Zudem gab es 2024 globale Mehrausgaben (2,0 Mio. €) und Minderausgaben (3,0 Mio. €) für sächliche Verwaltungsausgaben: Bei Kap. 08 02 Tit. 548 01 brachte das Landwirtschaftsministerium für sächliche Verwaltungsausgaben globale Mehrausgaben von 0,9 Mio. € (Vorjahr: 0,7 Mio. €) aus. Die Einsparungen hierfür wurden ordnungsgemäß erbracht. Im Bereich des Umweltministeriums wurden für sächliche Verwaltungsausgaben, wie im Vorjahr globale Mehrausgaben von 1,1 Mio. € und globale Minderausgaben von 3,0 Mio. € (Vorjahr: 3,0 Mio. €) ausgebracht; die Minderausgaben wurden grundsätzlich ordnungsgemäß durch Einsparungen an anderer Stelle gedeckt.[19]
1.6 Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung
(Art. 97 Abs. 2 Nr. 1 BayHO)
Die in der Haushaltsrechnung 2024 aufgeführten Beträge stimmen mit den in der Buchführung nachgewiesenen Beträgen überein. Die Haushaltsrechnung wird mittels eines IT-Verfahrens aus den gebuchten Einnahmen und Ausgaben erstellt.
Die Einnahmen und Ausgaben waren - abgesehen von wenigen Fällen - ordnungsgemäß belegt. Die Prüfung erfolgte u.a. anhand eines mathematisch-statistischen Stichprobenverfahrens.
Soweit der ORH feststellte, dass Einnahmen oder Ausgaben nicht an der für sie vorgesehenen Haushaltsstelle gebucht waren, beanstandete er dies. Auf die Gesamtrechnung hatte dies keine Auswirkung.
Die Erklärungen für das Haushaltsjahr 2024, wonach sich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltungsführung und -überwachung während des vorgenannten Haushaltsjahres keine Anhaltspunkte für Einzahlungen im jeweiligen Verwaltungsbereich ergeben haben, die nicht in den Büchern der zuständigen Kassen nachgewiesen sind, wurden für alle Einzelpläne - mit Ausnahme des Epl. 10 - ohne Einschränkung abgegeben.
Das Sozialministerium bestätigte in der Haushaltsrechnung 2024 über den Epl. 10 die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltungsführung nur eingeschränkt. Anlass war die Thematik zur Vereinnahmung des Kostenbeitrags nach Nr. 4.3.2 DBestHG bei der Akademie der Sozialverwaltung. Eine Lösung der Problematik ist mit dem Doppelhaushalt 2026/2027 vorgesehen. Künftig wird der Kostenbeitrag[20] bei Kap. 10 15 entsprechend vereinnahmt.
[1] LT-Drs. 19/8432 vom 30.09.2025.
[2] Art. 80 BV i.V.m. Art. 80 und Art. 114 Abs. 1 BayHO.
[3] HG 2024/2025 vom 21.06.2024, GVBl.S. 114.
[4] Vgl. TNr. 17.
[5] Art. 45 und 19 BayHO.
[6] ORH-Bericht 2020 - Ergänzungsband TNr. 10.
[7] Tit. 972 01 der Epl. 08 und 14, Tit. 972 03 der Epl. 04, 07, 09 ,10, 12 und 15, Kap. 07 02 Tit. 972 04 und Tit. 972 05 sowie Tit. 972 06 der Epl. 02 bis 08, 10 und 12 bis 15, vgl. TNr. 1.5.
[8] Art. 18 Abs. 3 BayHO, Art. 2 HG 2024/2025.
[9] Vgl. Tabelle 1 Nr. 3.
[10] Art. 2 und Art. 8 Abs. 3 HG 2024/2025.
[11] Art. 18 Abs. 3 BayHO i.V.m. Art. 2 HG 2024/2025.
[12] Art. 8 Abs. 10 HG 2007/2008 i.d.F. des 1. NHG 2008, ab 2009/2010 Art. 8 Abs. 3 HG.
[13] Art. 25 Abs. 2 Satz 1 BayHO.
[14] Art. 37 BayHO.
[15] Art. 17 Abs. 1 BayHO.
[16] Kap. 03 02 Tit. 972 01 - 0,9 Mio. €.
[17] Kap. 05 02 Tit. 972 01 - 20,1 Mio. €.
[18] Kap. 15 02 Tit. 972 01 - 30,3 Mio. €.
[19] Kap. 12 02 Tit. 548 01 und 549 01.
[20] Entwurf zum Epl. 10; Kap. 10 15 Tit. 282 01; 60,0 T€ laut den Erläuterungen hierzu.
