Beratende Äußerungen

Nach Art. 88 Abs. 2 BayHO kann der Oberste Rechnungshof den Landtag oder die Staatsregierung aufgrund seiner Prüfungserkenntnisse beraten. Auf Ersuchen des Landtags oder auf Ansuchen der Staatsregierung erstattet der Oberste Rechnungshof auch Gutachten über Fragen, deren Beantwortung für die Haushalts- und Wirtschaftsführung von Bedeutung ist (Art. 88 Abs. 3 BayHO).