TNr. 48 Besteuerung von Renteneinkünften

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Das derzeitige Verfahren zur Besteuerung von Renten ist ineffizient und stellt nicht sicher, dass alle Rentenbezüge vollständig und gleichmäßig besteuert werden. Angesichts des demografischen Wandels und des jährlich steigenden Besteuerungsanteils bei Renten wird der Aufwand kontinuierlich zunehmen.

Der ORH empfiehlt, durch ein verbessertes digitales Verfahren die Besteuerung der Renteneinkünfte effizienter zu gestalten und damit für Rentner und Verwaltung zu vereinfachen.

Der ORH hat in einer Querschnittsuntersuchung die Besteuerung von Renteneinkünften geprüft. Hierzu hat er örtliche Erhebungen an sechs Finanzämtern (FÄ) durchgeführt. Schwerpunkt der Untersuchung war die Besteuerung von unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Rentnern in den Veranlagungszeiträumen (VZ) 2020 bis 2022. Prüfungsmaßstab war der Grundsatz der gleichmäßigen und gesetzmäßigen Besteuerung.

48.1                   Ausgangslage

Der ORH hatte das Thema „Auswertung von Rentenbezugsmitteilungen“[1] bereits im Rahmen einer Querschnittsuntersuchung in den Jahren 2014 und 2015 untersucht. Hierbei stellte er fest, dass häufig keine Steuerfestsetzung vorgenommen wordenwar, da u.a. die steuerliche Auswirkung des Einzelfalls unzutreffend berechnet worden war.

Bis 2004 wurde nur der sog. Ertragsanteil (etwa 27 bis 35%)[2] von Renten besteuert. Mit dem zum 01.01.2005 in Kraft getretenen AltEinkG führte der Gesetzgeber schrittweise eine nachgelagerte Besteuerung von Renten ein: Der steuerpflichtige Rentenanteil sollte von 50% im Jahr 2005 auf 80% im Jahr 2020 und schließlich 100% im Jahr 2040 ansteigen.

Mit dem Wachstumschancengesetz[3] vom 27.03.2024 wurde ab dem Jahr 2023 der Anstieg des Besteuerungsanteils auf einen halben Prozentpunkt jährlich halbiert; eine vollständige Besteuerung der Renten wird demnach erst ab 2058 erfolgen.

Rentner, die keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte erzielen, sind verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt (FA) abzugeben, wenn der einkommensteuerpflichtige Teil der Rente den Grundfreibetrag[4] übersteigt. Durch den steigenden Besteuerungsanteil steigt der Anteil der erklärungs- und einkommensteuerpflichtigen Renten kontinuierlich an.

2024 lag laut Statistischem Bundesamt der durchschnittliche Besteuerungsanteil der Renten bei 70%.[5] Verglichen mit den veröffentlichten Zahlen für 2021 (65%) bedeutet dies einen Anstieg um 5 Prozentpunkte in drei Jahren.

Rentner können grundsätzlich zwischen der Abgabe ausgefüllter Papiervordrucke oder der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung wählen, z.B. über das Portal „MeinELSTER“. Eine verpflichtende elektronische Übermittlung der Steuererklärung ist bislang nicht vorgesehen. Eine Besteuerung an der Quelle - also bei der auszahlenden Stelle, ähnlich dem Lohnsteuerabzug bei Arbeitnehmern, die deshalb oft nicht erklärungspflichtig sind -findet bei Renten nicht statt.

Rentner müssen vierteljährig eine Einkommensteuervorauszahlung leisten, um die erwartete Steuerlast im laufenden Jahr zu begleichen bzw. die Abschlusszahlung des Jahressteuerbescheids zu reduzieren, wenn die Einkommensteuer (ESt) mindestens 400 € beträgt.

Zur Sicherung des Steueranspruchs hat der Gesetzgeber das Rentenbezugsmitteilungsverfahren eingeführt. Dieses verpflichtet die Versicherungsträger, jährlich die Daten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen zu übermitteln. Von dieser werden die Daten über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) den FÄ zugeleitet.

Seit 2005 sind die von den bayerischen FÄ zu überprüfenden Rentenbezugsmitteilungen (RBM) der Rentenversicherungsträger, Versorgungskassen und Versicherungen kontinuierlich gestiegen: Von knapp 4,1 Mio. in 2005 stieg ihre Zahl im Jahr 2021 bereits auf über 5,5 Mio., ein Anstieg um 34%.

Abbildung 28 Entwicklung der RBM in Bayern
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48.2                   Feststellungen

48.2.1                Auswertung der Renteneinkünfte Veranlagungszeiträume 2020 bis 2022

Der ORH wertete bayernweite Veranlagungsdaten mit Renteneinkünften über dem Grundfreibetrag der VZ 2020 bis 2022 aus:

Tabelle 68 Übersicht zur bayernweiten Datenauswertung der Renteneinkünfte
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Über die untersuchten VZ hinweg stieg das Volumen der Renteneinkünfte um über 1 Mrd. € bzw. um 19% deutlich an.

Zuletzt führten über 45% der über dem Grundfreibetrag liegenden Renteneinkünfte zu einer festgesetzten ESt unter 500 €; knapp die Hälfte davon ergab eine festgesetzte ESt von 0 € (sog. Nullfälle).

48.2.2                Verwaltungsverfahren in den Finanzämtern

Die den FÄ übermittelten RBM stellen nach der Mitteilungsverordnung[6] eine Datenübermittlung von Dritten dar und werden als Teil der sog. eDaten[7] der Besteuerung zugrunde gelegt. Grundsätzlich liegen die eDaten nach Ablauf des VZ vor und werden bei der Bearbeitung der Steuererklärung berücksichtigt. Wurde keine Steuererklärung eingereicht, dienen die RBM als Grundlage für einen Arbeitsanstoß für die Aufforderung zur Erklärungsabgabe.

Dem Bearbeiter am FA werden die RBM in einer elektronischen Prüfliste als Arbeitsanstoß angezeigt. Hierbei wird ein maschinelles Berechnungsblatt über die mögliche Steuerfestsetzung als Bearbeitungshilfe zur Verfügung gestellt.

Erfolgt die Weiterleitung der RBM durch das BZSt verspätet bzw. nach durchgeführter Veranlagung, ist eine Änderung oder Aufhebung der Steuerfestsetzung zu prüfen.

48.2.3                Offene Steuerfälle des Veranlagungszeitraums 2019

Dem ORH wurden vom Landesamt für Steuern (LfSt) bayernweit 571 Einkommensteuerfälle mitgeteilt, bei denen für den VZ 2019 noch keine Veranlagung durchgeführt worden war und die im vorherigen VZ ausschließlich Renteneinkünfte enthalten hatten. Hiervon entfielen 122 (21%) auf die geprüften FÄ.

In 25% der vom ORH gesichteten Fälle wurde fälschlicherweise keine Steuerfestsetzung durchgeführt. Nach Prüfberechnungen des ORH hätten sich in nahezu allen Fällen[8] Steuernachzahlungen ergeben. Dabei stellte der ORH fest, dass diese Fälle z.B. wegen unzutreffender maschinell berechneter steuerlicher Auswirkung nicht in der Prüfliste enthalten waren. Der Bearbeiter erhielt dadurch keinen Arbeitsanstoß.

Beispiel:

Laut Berechnungsblatt betrug die voraussichtlich festzusetzende Steuer bei den Ehegatten 0 €. Der Steuerfall war daher nicht auf der elektronischen Prüfliste enthalten. Für die Berechnung der Steuer wurden nur die übermittelten RBM des Ehemanns herangezogen. Nach den elektronisch vorliegenden Daten bezog die Ehefrau jedoch zusätzliche Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von 45.550 €. Hierdurch wurde der Grundfreibetrag deutlich überschritten. In der Folge hätte eine Steuerfestsetzung erfolgen müssen. Durch die unterbliebene Steuerfestsetzung entstand ein Steuerausfall von 2.664 €.

48.2.4                Vereinfachung der Steuererklärung

Um Rentner bei der Erstellung der Steuererklärung zu unterstützen, wurden ab dem VZ 2019 die Steuererklärungsvordrucke geändert.[9] Außerdem wurde „einfachELSTER“[10], eine vereinfachte Version der Elektronischen Steuererklärung ELSTER, speziell für diese Zielgruppe entwickelt. Dieses Verfahren konnte erstmalig für die Abgabe der Steuererklärung des VZ 2021 genutzt werden. Laut LfSt wurde diese Möglichkeit sehr gut angenommen. Innerhalb der ersten zwei Wochen wurden über 11.000 Zugangsnummern beantragt und 1.300 Steuererklärungen mit „einfachELSTER“ abgegeben.

Zusätzlich plant das Finanzministerium, dass ab Mitte 2026 Steuererklärungen per App auf einen „Klick“ über ELSTER erstellt werden können.[11] Ermöglicht werden soll dies durch die digitale Bereitstellung aller dem FA bekannten Daten eines Steuerfalles. Darunter fallen z.B. Lohndaten, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Rentenversicherungsdaten. Dem Steuerpflichtigen soll in geeigneten Fällen über ELSTER der Entwurf einer Steuererklärung digital via Smartphone bereitgestellt werden, dem per „Klick“ zugestimmt werden kann. Anpassungen und Ergänzungen sind vor Absenden durch den Steuerpflichtigen möglich.

48.3                   Würdigung und Empfehlungen

Aufgrund der demografischen Entwicklung und des steigenden Besteuerungsanteils wird die Zahl der steuerrelevanten Fälle weiter steigen und die Steuerverwaltung zunehmend belasten.

Der ORH konnte seit seinem Jahresbericht 2016 keine nennenswerten Verbesserungen im Besteuerungsverfahren feststellen. Das Verfahren zur Besteuerung von Renten sollte zeitnah entbürokratisiert, weitestgehend digitalisiert und vereinfacht werden, auch um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten.

Der ORH empfiehlt Folgendes:

  • Den FÄ liegen alle wesentlichen Daten zur Besteuerung der Renten elektronisch vor. Aus Sicht des ORH sollten diese Daten nicht nur im Rahmen der vorausgefüllten Steuererklärung, z.B. über den Belegabruf bei „MeinELSTER“, bereitgestellt werden. Insbesondere Rentnern sollte der Entwurf einer Steuererklärung mit diesen Daten digital zur Verfügung gestellt werden. Der Steuerpflichtige kann diesem entweder zustimmen oder bei Bedarf noch Angaben ergänzen.

    Mit der digitalen Bereitstellung eines Entwurfs einer Steuererklärung könnten nicht nur ein bürgerfreundliches und serviceorientiertes Verfahren eingeführt, sondern auch Bürokratie abgebaut und die FÄ entlastet werden.
     
  • Einfach gelagerte Rentenfälle könnten durch einen pauschalen Steuerabzug an der Quelle besteuert werden. Zeit- und ressourcenintensive Nacharbeiten in den FÄ entfielen hierdurch weitestgehend. Gerade Steuerpflichtige, die nur Renteneinkünfte aus einer Quelle beziehen, wären von ihrer bisherigen Erklärungspflicht entlastet. Eine vom Bundesfinanzministerium eingesetzte Expertenkommission geht davon aus, dass bundesweit bis zu 4,4 Mio. Fälle von der Steuererklärungspflicht befreit werden könnten.[12] Sollten zusätzliche Ausgaben geltend gemacht werden, wäre dies über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung weiterhin möglich.

Für diese beiden Vorhaben sollte sich Bayern auch auf Bund-Länder-Ebene einsetzen.

Die angekündigte App-Lösung sieht der ORH als wichtigen Schritt in Richtung Vereinfachung der Einkommensbesteuerung und könnte für Entlastung der FÄ sorgen, wenn sie einem möglichst großen Adressatenkreis einschließlich Rentnern zur Verfügung gestellt wird. Umso wichtiger ist, dieses Vorhaben zeitnah umzusetzen.

48.4                   Stellungnahme der Verwaltung

Das Finanzministerium teilt mit, die Empfehlungen des ORH prüfen zu wollen. Zur Verbesserung der Berechnung der steuerlichen Relevanz der Rentenfälle werde seit dem VZ 2021 ein neues Verfahren (Steuerung und Auswertung) eingesetzt.

Außerdem würden auf Bund-Länder-Ebene verschiedene Ansätze geprüft, um Rentner entsprechend der Vereinbarung im Koalitionsvertrag auf Bundesebene so weit als möglich von Erklärungspflichten zu entlasten.

48.5                   Schlussbemerkung

Das derzeitige Verfahren zur Besteuerung von Renten ist ineffizient und stellt nicht sicher, dass alle Rentenbezugsfälle vollständig und gleichmäßig besteuert werden. Dies ist besonders relevant, da deren Zahl in den kommenden Jahren deutlich ansteigen dürfte und dies erhebliche Kapazitäten der FÄ binden wird. Das Verfahren ist sowohl für Verwaltung als auch für Rentner aufwendig.

Der ORH empfiehlt, sich auch auf Bund-Länder-Ebene für ein digitales, einfacheres und bürokratiearmes System zur Besteuerung der Rentenbezüge einzusetzen. Dieses könnte in einem ersten Schritt durch eine digitale Bereitstellung aller der Steuerverwaltung bekannten Daten als Steuererklärungsentwurf, den der Steuerpflichtige akzeptieren oder ergänzen kann, geschehen.



[1]     ORH-Bericht 2016 TNr. 35.

[2]     § 22 Nr. 1 S. 3 Tabelle zu Buchstabe a) EStG in der Fassung von 2004: Renteneintritt mit vollendetem 58. Lebensjahr 35% Ertragsanteil, mit vollendetem 65. Lebensjahr 27% Ertragsanteil.

[3]     BGBl. 2024 I Nr. 108.

[4]     § 32a EStG; in den untersuchten VZ 2020 9.408 € für Ledige und 18.816 € für Verheiratete; im VZ 2021 9.744 bzw. 19.488 €, im VZ 2022 10.347 bzw. 20.694 €. Im aktuell laufenden VZ 2026 beträgt der Grundfreibetrag 12.348 bzw. 24.696 €.

[5]     Pressemitteilung des Statistischen Bundesamts vom 08.08.2025.

[6]     § 93a Abs. 1 AO und Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26.09.2023.

[7]     Steuerlich relevante Informationen, die elektronisch an die Finanzämter übermittelt werden.

[8]     In 29 von 31 Fällen.

[9]     Auf den Erklärungsvordrucken wurden dem FA bereits bekannte Angaben (z.B. erhaltene Renten) mit einem „e“ grün hinterlegt. Diese müssen nicht mehr zusätzlich erklärt werden.

[10]    Pressemitteilung der Staatsregierung vom 31.03.2022, abrufbar unter https://www.bayern.de/fueracker-neue-einfach-steuererklaerung-fuer-renten-und-pensionseinkuenfte-ueber-elster-ab-april-erstmals-einfachelster-fuer-steuererklaerung-2021-nutzen/.

[11]    Pressemitteilung des Finanzministeriums Nr. 259 vom 05.09.2025, abrufbar unter https://www.stmfh.bayern.de/internet/stmf/aktuelles/pressemitteilungen/25994/.

[12]    Abschlussbericht der Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“, S. 86; abrufbar unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/bericht-kommission-buergernahe-einkommensteuer.html