TNr. 52 Bayerische Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen

Beitragsbild 2026 TNr. 52
© malp - stock.adobe.com

Für die „Bayerische Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen“ standen 156 Mio. € Bundesmittel und weitere 100 Mio. € des Freistaates zur Verfügung. Unternehmen, die von gestiegenen Energiekosten besonders betroffen waren, sollten in den Jahren 2022 und 2023 zusätzlich zu Gas- und Strompreisbremsen des Bundes entlastet werden.

Von den 256 Mio. € wurden letztlich nur 1,98 Mio. € und damit deutlich unter 1% in Anspruch genommen. Für die Abwicklung des Hilfsprogramms wurden 4,63 Mio. € ausgegeben. Auf 1 € Hilfsleistung kamen 2,34 € Abwicklungskosten.

Bei künftigen Hilfsprogrammen sollten begleitende Maßnahmen sicherstellen, dass anfängliche Fehleinschätzungen rechtzeitig erkannt und notwendige Konsequenzen gezogen werden können.

Der ORH hat 2024/2025 zusammen mit dem Staatlichen Rechnungsprüfungsamt Bayreuth die Abwicklung der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen (EHFH) durch das Wirtschaftsministerium geprüft. Prüfungsmaßstab waren die Notwendigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Programms sowie die wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Haushaltsmittel.

52.1                   Ausgangslage

Zur Abmilderung der Folgen des Ukrainekrieges für die Wirtschaft und zur Vermeidung existenzbedrohender Härten beschlossen Bund und Länder am 08.12.2022, Unternehmen, die von gestiegenen Energiekosten betroffen waren, eine Härtefallhilfe zu gewähren. Diese war zunächst auf leitungsgebundene Energieträger beschränkt. Der Bund stellte hierfür Haushaltsmittel von 1 Mrd. € zur Verfügung; Bayern erhielt davon nach Königsteiner Schlüssel 156 Mio. €. Die Abwicklung hatte durch die Länder zu erfolgen. Nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat und dem Bund waren auch die Verwaltungskosten zur Durchführung der EHFH vom Land zu tragen.

Am 13.12.2022 beschloss der Ministerrat Eckpunkte für die EHFH, die weitere 100 Mio. € aus Landesmitteln vorsahen. Die Bereitstellung der Landesmittel sollte für den Fall erfolgen, dass Hilfen für nicht-leitungsgebundene Energieträger (Heizöl, Pellets, Hackschnitzel, Flüssiggas, Kohle) nicht aus Bundesmitteln finanziert werden.

Im Haushalt 2023 wurden 280,6 Mio. € Ausgabemittel für die EHFH veranschlagt:

  • Bei Kap. 13 23 Tit. 697 51 Bundesmittel von 155,61 Mio. € und bei Kap. 13 23 Tit. 697 52 weitere 100 Mio. € Landesmittel.
  • Für sämtliche fachbezogene Sachausgaben im Zusammenhang mit der Abwicklung der EHFH zusätzliche Landesmittel von 25 Mio. € (+10%).

Von den EHFH losgelöst wurden mit Beschluss des Bundestags vom 15.12.2022 allgemein die Energiekosten für leitungsgebundene Energieträger mit einer Strompreisbremse[1] und einer Gaspreisbremse[2] gedeckelt.

Am 10.01.2023 beauftragte der Ministerrat das Wirtschaftsministerium, die EHFH 2023 umzusetzen. Am 08.02.2023 wurde bekannt, dass die Bundesmittel auch für nicht-leitungsgebundene Energieträger freigegeben worden waren.

Die Härtefallhilfe wurde schließlich auf Grundlage der vom Wirtschaftsministerium erlassenen „Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen“ vom 28.02.2023 als Billigkeitsleistung (Art. 53 BayHO) konzipiert:[3]

  • Antragsberechtigt waren im Wesentlichen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Verwaltungssitz in Bayern, die leitungs- und nicht-leitungsgebundene Energieträger unternehmerisch nutzen.
  • Voraussetzung war, dass ein Härtefall vermutet werden musste. Dies war der Fall, wenn der für 2023 zu erwartende Jahresgewinn durch die Energiekostensteigerung aufgezehrt wird (EHFH 2023).

Auf Beschluss des Ministerrats vom 14.03.2023 und mit der 1. Richtlinienänderung vom 21.04.2023[4] wurde die EHFH um die Programmlinie 2022 erweitert. Damit konnte auch eine Unterstützung rückwirkend für den Hilfezeitraum 2022 umgesetzt werden, wenn das Jahresergebnis vor Steuern im Jahr 2022 negativ war (EHFH 2022).

Auf weiteren Beschluss des Ministerrats vom 25.04.2023 und mit der 2. Richtlinienänderung vom 17.05.2023[5] wurden die Voraussetzungen für die Hilfen noch einmal modifiziert: In Abweichung zur Definition der EU für KMU wurde die Zahl der Mitarbeiter auf 500 verdoppelt, eine Höchstgrenze von 500.000 € pro Antragsteller eingeführt und die Bagatellgrenze für den Mindestbetrag von bisher 6.000 auf 2.000 € abgesenkt.

Mit der 3. Richtlinienänderung vom 05.09.2023[6] wurde u.a. die Antragsfrist um einen Monat verlängert.

52.2                   Feststellungen

52.2.1                Ermittlung und Ausschöpfung der Haushaltsansätze

Mit Blick auf die bereitgestellten Bundesmittel sah das Wirtschaftsministerium keinen Anlass für eine nochmalige Bedarfsermittlung auf Landesebene. Bezüglich des Mittelbedarfs der Hilfen für nicht-leitungsgebundene Energieträger nahm das Wirtschaftsministerium nach eigener Auskunft eine Schätzung vor. Hierzu konnte es allerdings keine konkreten Daten vorlegen.

Trotz Beschlusses des Bundestages vom 15.12.2022, die Energiekosten mit Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen für leitungsgebundene Energieträger zu deckeln, wurde am ursprünglichen Haushaltsansatz von 255,61 Mio. € festgehalten. Das Wirtschaftsministerium war der Ansicht, dass die Bundesmittel nicht auskömmlich sein könnten. Auch als im Februar 2023 die Bundesmittel ebenso für nicht-leitungsgebundene Energieträger freigegeben wurden, erfolgte keine Reduktion der Landesmittel.

Nach Auskunft des Wirtschaftsministeriums betrugen die EHFH aus Bundesmitteln unter Berücksichtigung der Rückforderungen 2,07 Mio. €. Infolge einer nachträglichen Erstattung durch den Dienstleister wegen fehlerhafter Berechnungen reduzierte sich die effektive Auszahlungssumme noch einmal um 90 T€ (final: 1,98 Mio. €).

Die Auszahlung erfolgte allein aus Bundesmitteln. Eine Auszahlung von Landesmitteln erfolgte nicht. Von den zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln von insgesamt 255,61 Mio. € wurden 0,78% ausgezahlt.

52.2.2                Inanspruchnahme der EHFH

Die Fallzahlen und die Höhe der bewilligten EHFH 2022 und 2023 stellten sich wie folgt dar:[7]

Tabelle 70 Bewilligte EHFH
© ORH

Von den bewilligten EHFH entfielen 1,71 Mio. € auf die leitungsgebundenen Energieträger Strom und Gas sowie 0,76 Mio. € auf die nicht-leitungsgebundenen Energieträger Kohle und Heizöl. EHFH für Kohle wurden hierbei nur an zwei Hilfeempfänger mit 0,76 Mio. € und EHFH für Heizöl nur an einen Hilfeempfänger mit 5.163,50 € bewilligt. Die 26 gewährten Hilfen betrafen 24 Empfänger.

Das Wirtschaftsministerium ging im Dezember 2022 von einer Antragszahl im niedrigen bis mittleren vierstelligen Bereich aus. Tatsächlich war der Bedarf sehr gering; die Zahl der Anträge bewegte sich auf niedrigem Niveau. Dafür war die Zahl der abgebrochenen Anträge um ein Vielfaches höher. Ursache für die Abbrüche war Vermutungen des Wirtschaftsministeriums zufolge die zwischenzeitlich eingetretene preisdämpfende Wirkung der Energiepreisbremsen des Bundes. Von den eingereichten Anträgen erfüllten zudem mehr als die Hälfte die Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht.

Angesichts der geringen Antragszahlen und der im Herbst 2022 vom Wirtschaftsministerium so nicht erwarteten gefallenen Energiepreise erschien dem Wirtschaftsministerium eine Ausweitung der EHFH administrativ und haushalterisch verantwortbar.

Auch die Änderungsrichtlinie vom 21.04.2023,[8] mit der das Wirtschaftsministerium u.a. Forderungen von Verbänden aus dem Bäcker- und Metzgerhandwerk oder der Textilbranche nachkam, indem es rückwirkend für 2022 eine zusätzliche Unterstützung bereitstellte, führte zu keiner wesentlichen Erhöhung der Antrags- und Bewilligungszahlen. So gab es beispielsweise für 2022 nur eine Bewilligung beim Bäckerhandwerk, keine einzige im Metzgerhandwerk und auch nur vier bei der Textilbranche.

Trotz weiterer Modifizierung der Richtlinie[9] und der damit einhergehenden Herabsetzung der Bagatellgrenze und der Ausweitung der KMU-Eigenschaft verharrten die Antragszahlen auf äußerst niedrigem Niveau.

52.2.3                Abwicklungskosten im Verhältnis zu Hilfeleistungen

Das Wirtschaftsministerium schaltete als Bewilligungsstelle eine Industrie- und Handelskammer (IHK) ein. Sie war zuständig für die Verbescheidung. Für die Vorprüfung der Anträge und für die Durchführung der Schlussabrechnung war wiederum eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (WP-Gesellschaft) verantwortlich. Über die Gewährung der EHFH für 2023 gab zusätzlich noch eine Härtefallkommission, bestehend aus Vertretern der bayerischen Wirtschaft, der Steuerberaterkammern und des Wirtschaftsministeriums, eine Empfehlung ab. Mit der IHK und der WP-Gesellschaft waren dieselben Beteiligten wie bei der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe beauftragt. Bei der EHFH handelt es sich insofern um ein Hilfsprogramm, bei dem auf bestehende Erfahrungen zurückgegriffen werden konnte.

Die Abwicklungskosten beinhalten die Kostenerstattung für die IHK, für die Programmierung des elektronischen Antrags- und Fachverfahrens inklusive der Lizenz- und Hostinggebühren sowie für Prüfungsleistungen der WP-Gesellschaft. Bei den Lizenz- und Hostinggebühren waren auch Aufwendungen für das - im Übrigen eigenständige - Hilfsprogramm für Privathaushalte[10] abgedeckt. Die Abwicklungskosten beliefen sich auf 4,63 Mio. €:[11]

Tabelle 71 Abwicklungskosten
© ORH

Die Abwicklungskosten betrugen damit 234% der EHFH nach Schlussabrechnung:[12]

Tabelle 72 EHFH nach Schlussabrechnung
© ORH

52.3                   Würdigung und Empfehlungen

Die betroffenen Wirtschaftszweige nahmen die EHFH nur geringfügig in Anspruch; im Wesentlichen fielen Abwicklungskosten an.

52.3.1                Ermittlung und Ausschöpfung der Haushaltsansätze

Auf die Durchführung einer ordnungsgemäßen Bedarfsanalyse[13] wurde verzichtet. Die sich im Nachhinein als völlig verfehlt erwiesenen Prognosen zu Fallzahlen und Haushaltsmittelbedarf wurden trotz Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen und in der Folgezeit sinkender Energiepreise nicht korrigiert. Dass im Ergebnis keinerlei Hilfeleistungen aus Landesmitteln abgerufen worden sind, spricht eindeutig gegen die Notwendigkeit einer so hohen Mittelaufstockung durch den Freistaat.

Nachvollziehbar ist, dass das Wirtschaftsministerium angesichts der Zwänge der Energiekrise keine dem üblichen Sorgfaltsmaßstab entsprechende vorherige Bedarfsanalyse hatte durchführen können. Nicht nachvollziehbar ist das weitere Vorgehen bei der Fortentwicklung des Programms. Die entlastende Wirkung der Energiepreisbremsen des Bundes bei leitungsgebundenen Energieträgern hätte berücksichtigt werden müssen; ebenso die Ankündigung des Bundes, dass auch nicht-leitungsgebundene Energieträger gefördert werden.

Künftige Hilfsprogramme sollten grundsätzlich erst nach Vorliegen eines fundiert geschätzten Bedarfs aufgelegt werden. Soweit dies aufgrund Krisensituationen im Einzelfall nicht möglich ist, sollten jedenfalls begleitende Maßnahmen sicherstellen, dass anfängliche Fehleinschätzungen rechtzeitig erkannt und notwendige Konsequenzen gezogen werden können.

52.3.2                Inanspruchnahme der EHFH

Die geringe Zahl von Anträgen sowie der geringe Umfang der insgesamt bewilligten Hilfeleistungen werfen Fragen zur Dimension des Hilfsprogramms und zur Erforderlichkeit des Verwaltungsaufwands auf.

Ähnlich wie bei der Corona-Härtefallhilfe war das Ziel der EHFH, diejenigen Unternehmen zu unterstützen, die trotz sonstiger staatlicher Hilfen (wie beispielsweise hier den Energiepreisbremsen des Bundes) in ihrer Existenz bedroht waren. Es bestehen insbesondere Zweifel, ob die nachträgliche Ausweitung der Antragsberechtigten bedarfsbegründet war. Die Lage hatte sich übergreifend entspannt, ein neuer Bedarf wurde nicht festgestellt. Es entspricht jedenfalls nicht einem im staatlichen Interesse anzuerkennenden Ziel, die Antragszahlen um des Mittelabflusses willen zu steigern. Auch Verbandsinteressen allein können kein sachliches Kriterium für die Bereitstellung von Steuergeldern sein.

52.3.3                Abwicklungskosten im Verhältnis zu Hilfeleistungen

Das Missverhältnis zwischen den Kosten für die Programmabwicklung und den ausgereichten Hilfeleistungen ist eklatant: 1,98 Mio. € EHFH stehen 4,63 Mio. € Abwicklungskosten gegenüber. Letztere entsprechen damit 234% der Fördersumme. Den ursprünglich vom Wirtschaftsministerium geschätzten Anteil von 10% überschreiten sie damit um ein Vielfaches.

Die Tatsache, dass mit den Lizenz- und Hostinggebühren auch Aufwendungen für ein weiteres Hilfsprogramm abgedeckt waren, ändert nichts an der Bewertung. Selbst wenn man bei den Abwicklungskosten die Lizenz- und Hostinggebühren von 2,23 Mio. € außer Acht lässt, verbleiben noch 2,40 Mio. € an Abwicklungskosten, was einer Relation von 121% entspricht.

Bemerkenswert ist zudem, dass allein die IT-Entwicklung zur Anpassung der Software auf die EHFH 28% der 2,40 Mio. € ausmachte. Der ORH wiederholt daher seine Empfehlung aus der Vergangenheit, ein IT-Standardverfahren so auszugestalten, dass es nur wenig Anpassungsbedarf benötigt.

Das Wirtschaftsministerium sollte künftige Hilfsprogramme wirtschaftlich und sparsam abwickeln. Insbesondere ist es zweifelhaft, ob die Einschaltung mehrerer externer Stellen zu einer einfachen und effizienten Verfahrensgestaltung beitragen kann.

52.4                   Stellungnahme der Verwaltung

Zur Notwendigkeit externer Bewilligungsstellen weist das Wirtschaftsministerium darauf hin, dass staatliche Behörden aufgrund der Abarbeitung von Corona-Hilfen keinerlei Kapazitäten für die EHFH gehabt hätten. Die IHK sei aufgrund vorhandener Strukturen als Bewilligungsstelle geeignet gewesen, habe aber - ebenfalls wegen Befassung mit Corona-Hilfen - einer Unterstützung durch eine WP-Gesellschaft bedurft.

Bezüglich der hohen Abwicklungskosten merkt das Wirtschaftsministerium an, dass der größte Posten auf unvermeidbare Fixkosten entfallen würde und eine ordnungsgemäße Ausschreibung erfolgt sei.

In Bezug auf die geringe Inanspruchnahme verweist das Wirtschaftsministerium auf die mangelnde Prognostizierbarkeit der Entwicklungen in der herausfordernden Zeit sich häufender Krisen und auf die entschlossene Zielsetzung der Staatsregierung, eine Wirtschaftskrise mit Dominoeffekten, Investitionszurückhaltung und schrumpfender Wirtschaft zu vermeiden. Eine Einstellung des Programms bei sinkenden Energiepreisen wäre angesichts der ohnehin schon angefallenen Fixkosten nicht zweckdienlich gewesen.

52.5                   Schlussbemerkung

Der ORH erkennt an, dass das Wirtschaftsministerium in einer Ausnahmesituation schnelle Lösungen finden musste. Gleichwohl ist das Ergebnis wenig zufriedenstellend: Die betroffenen Unternehmen nahmen die EHFH kaum in Anspruch, im Wesentlichen entstanden Abwicklungskosten: Auf 1 € Hilfsleistung kamen 2,34 € Abwicklungskosten. Dieses Missverhältnis ist eklatant.

Die Einschaltung mehrerer externer Stellen war nicht geeignet, schnell auf aktuelle Entwicklungen reagieren zu können. Vielmehr sollte ein volldigitales IT-Standardverfahren für die Abwicklung zur Verfügung stehen.

Bei künftigen Hilfsprogrammen sollten begleitende Maßnahmen sicherstellen, dass anfängliche Fehleinschätzungen rechtzeitig erkannt und notwendige Konsequenzen gezogen werden können.



[1]     StromPBG.

[2]     EWSG und EWPBG.

[3]     Bek. des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinie für die Gewährung der EHFH vom 28.02.2023 Gz. 33‑3560-10/10/2.

[4]     Bek. des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Änderung der Richtlinie für die Gewährung der EHFH vom 21.04.2023 Gz. 33-3560-10/10/2.

[5]     Bek. des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Änderung der Richtlinie für die Gewährung der EHFH vom 17.05.2023 Gz. 33-3560-10/10/5.

[6]     Bek. des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Änderung der Richtlinie für die Gewährung der EHFH vom 05.09.2023 Gz. 33-3560-10/10/9.

[7]     Angaben Wirtschaftsministerium vom 14.06.2024.

[8]     Vgl. Fn 4.

[9]     Vgl. Fn. 5.

[10]    Vollzugshinweise für die Gewährung von Härtefallhilfen für private Haushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger.

[11]    Stand: 04.06.2025.

[12]    Stand: 15.07.2025.

[13]    VV Nr. 3 Satz 1 zu Art. 7 BayHO