TNr. 57 Investitionsförderung von Förderstätten für Menschen mit Behinderung

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Der Freistaat unterstützt die Finanzierung von Förderstättenplätzen für Menschen mit Behinderung mit jährlich zuletzt 15,7 Mio. €. Die regionale Verteilung der Förderstättenplätze auf die Regierungsbezirke ist bisher sehr unterschiedlich.

Für den zielgerichteten und bedarfsgerechten Fördermitteleinsatz sollte umgehend eine bayernweite Datengrundlage geschaffen werden. Zur Unterstützung gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung in ganz Bayern ist eine Planung und Steuerung durch das Sozialministerium erforderlich.

Zudem sollte das Sozialministerium zum Bürokratieabbau umgehend Förderrichtlinien für weitere Einrichtungsarten für Menschen mit Behinderung zusammenführen und Bewilligungsstellen bündeln.

Der ORH hat 2023/2024 zusammen mit den Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern Augsburg und Regensburg die Investitionsförderung von Förderstätten für Menschen mit Behinderung gemäß der Förderrichtlinie T-ENE[1] (RL T-ENE) geprüft. Dabei standen vor allem die Steuerung durch das Sozialministerium und der Fördervollzug vor dem Hintergrund eines zielgerichteten Mitteleinsatzes und der Verwaltungsvereinfachung im Fokus.

57.1                   Ausgangslage

Schwerbehinderte Menschen, die aufgrund der Schwere ihrer Beeinträchtigungen die Voraussetzungen für eine Arbeit oder Ausbildung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung nicht erfüllen, können eine Förderstätte besuchen. Dabei handelt es sich um eigenständige und gleichzeitig mit einer anerkannten Werkstatt kooperierende, auf Dauer angelegte Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Ziele sind die Hinführung zum Berufsbildungsbereich der Werkstatt, die Milderung der Folgen der Behinderung, die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und die Entlastung der Familie.[2]

Der Freistaat hat die Bezirke als Träger der Eingliederungshilfe bestimmt.[3] Die Bezirke übernehmen die Aufgabe im eigenen Wirkungskreis, welcher der Rechtsaufsicht des Innenministeriums unterliegt. Diese haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung ein (bedarfsgerechtes) personenzentriertes Leistungsangebot für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen.[4]

Der Freistaat hat dabei gemäß SGB IX sicherzustellen, dass die Bezirke als Träger nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind. Zudem hat der Freistaat auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken und die Bezirke bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrags zu unterstützen (Hinwirkungs- und Unterstützungsauftrag).[5] Länder und Träger der Eingliederungshilfe haben bedarfsdeckende Leistungen zu erbringen.[6] Diese gesetzlichen Länderaufgaben wurden mit Einführung des BTHG zum 01.01.2020 neu festgeschrieben.

Der Freistaat setzt sich nach Art. 118a Satz 2 BV für die Schaffung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderung ein. Entsprechend fördert das fachlich zuständige Sozialministerium nach der Förderrichtlinie T-ENE [7] für Förderstätten mit einem Fördersatz von bis zu 60%. Die Bezirke beteiligen sich mit mindestens 10%; der Eigenanteil des Einrichtungsträgers beträgt mindestens 30%.[8]

Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige gemeinnützige Einrichtungsträger. Die Bedarfsanerkennung und Billigung des Standorts obliegt jeweils den Bezirken als örtlich zuständige Träger der Eingliederungshilfe.[9]

Der Freistaat förderte 2024 mit 15,7 Mio. € aus dem Bayerischen Landesplan für Menschen mit Behinderung unter Kap. 10 05 TG 78 bis 79 u.a. Förderstättenplätze und stationäre Wohnplätze für behinderte Menschen, die in einer Förderstätte oder am Wohnplatz selbst betreut und gefördert werden.

57.2                   Feststellungen

Das Sozialministerium legte für die Jahre 2020 bis 2022 eine Gesamtliste von 14 Maßnahmen für Förderstätten vor, die in diesem Zeitraum abgeschlossen worden waren; davon prüfte der ORH 4 Maßnahmen. Zudem versandte der ORH an die Regierungen, das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), die Bezirke, die Landeshauptstadt München sowie die Städte Nürnberg und Augsburg Fragebögen. Dabei wurden Bewilligungsstellen zu Förderaufkommen und -abwicklung befragt. Bei den Bezirken wurden Daten zu vorhandenen Förderstättenplätzen und zur Vorgehensweise bei der Bedarfsplanung abgefragt.

57.2.1                Situation der Versorgung

Das Sozialministerium verfügt über keine bayernweite Datenlage zu Förderstättenplätzen, da nach seiner Ansicht Bedarfsplanung und -deckung ausschließlich Aufgaben der Bezirke seien. Der Freistaat erfüllt seine Unterstützungs- sowie Hinwirkungsaufträge für die Träger der Eingliederungshilfe aus § 94 SGB IX allein durch Bereitstellung von Fördermitteln. Eigene Bedarfsermittlungen und konkrete Zielgrößen gäbe es nach Aussage des Sozialministeriums hierbei nicht.

Mit den für Förderstätten veranschlagten Haushaltsmitteln können nicht alle jährlich beantragten Maßnahmen gefördert werden. Das Sozialministerium wählt diese daher nach Prioritäten aus. Hierzu erstellen die Regierungen jährlich jeweils für ihren Regierungsbezirk in Abstimmung mit dem jeweiligen Bezirk eine Prioritätenliste für zu fördernde Förderstättenplätze und weitere Einrichtungsarten für Menschen mit Behinderung.[10] Zusätzlich meldet das ZBFS eine weitere Prioritätenliste ausschließlich für Förderstättenplätze in ganz Bayern, die mit einer Werkstätte für behinderte Menschen verbunden sind. Das Sozialministerium trifft seine Förderentscheidung nach verfügbaren Haushaltsmitteln aus diesen sieben regionalen und der überregionalen Prioritätenliste des ZBFS nach den jeweils höchsten Prioritäten. Eine übergeordnete bayernweite Prioritätenliste für alle Förderstättenplätze existiert nicht.

57.2.2                Entwicklung der Förderstättenplätze von 2015 bis 2024

Im 5. Bericht der Bayerischen Staatsregierung zur sozialen Lage in Bayern vom März 2022[11] wurde die Zahl der Förderstättenplätze mit Jahresstand 2015 und 2020 erhoben.[12] Die Entwicklung der Zahl an Förderstättenplätzen in Bayern ergibt sich aus folgender Tabelle:

Tabelle 77 Zahl der Förderstättenplätze 2015 und 2020 lt. 5. Sozialbericht1
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Nach Auskunft der sieben bayerischen Bezirke und Nachfrage des Sozialministeriums bestanden im Oktober 2023 bayernweit 6.461 Förderstättenplätze. Die Verteilung ergibt sich aus nachstehender Tabelle:

Tabelle 78 Zahl der Förderstättenplätze 10/2023 nach Auskunft der Bezirke
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Die Entwicklung zeigt, dass zwischen 2015 und 2020 bayernweit 718 Plätze und bis Oktober 2023 nach Angaben der Bezirke weitere 510 Plätze zusätzlich entstanden sind.

Zusätzlich hat der ORH für eine Verteilungsberechnung die Förderstätten als auf Dauer angelegte Einrichtungen der Eingliederungshilfe in Relation zur Zahl von Leistungsbeziehern[13] der Eingliederungshilfe (§ 90 SGB IX) gebracht:

Tabelle 79 Verhältnis Leistungsbezieher Eingliederungshilfe zu Förderstättenplätzen
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Mit Stand 2022 erhielten in Bayern 124.690 Menschen Eingliederungshilfe, die z.T. Förderstätten besuchen. Als bayernweiter Durchschnitt errechnen sich aus dieser Personengruppe gut 5 Förderstättenplätze auf 100 Leistungsbezieher der Eingliederungshilfe; die Spanne reicht von 2,5 bis 7,21 Förderstättenplätzen.

Ende November 2025, also nach Abschluss der ORH-Prüfung, legte das Sozialministerium in einer weiteren Stellungnahme neue Zahlen zum Stand 31.12.2024 vor. Diese seien hinsichtlich der Erstellung des 6. Sozialberichts vom Bezirketag bei den Bezirken abgefragt worden und würden auf denselben Kriterien wie im Jahr 2020 basieren. Demnach sei die Gesamtzahl der Förderstättenplätze um weitere 593 auf 7.054 gestiegen. Die Zahl der Förderplätze in den Bezirken variiere von 277 in Oberfranken über 764 in der Oberpfalz bis zu 2.571 in Oberbayern. Diese vom Sozialministerium vorgelegten neuen Zahlen werden miteinbezogen, konnten allerdings vom ORH nicht mehr überprüft werden.

57.2.3                Bedarfsermittlung bei den Bezirken

Zur Bedarfsermittlung gab ein Bezirk an, dass eine Bedarfsplanung für den Förderstättenbereich nicht vorhanden sei. Ein anderer Bezirk bespreche die Versorgungslage regelmäßig bilateral mit den Leistungserbringern. Ein weiterer Bezirk habe im 2. Quartal 2023 eine Bedarfserhebung durchgeführt und hierbei neben der tatsächlichen Belegung freie Platzkapazitäten und Wartelisten abgefragt.

Der überwiegende Anteil der Bezirke legt bei der Bedarfsanerkennung/-feststellung zahlenbasierte Maßstäbe wie aktuelle Belegungszahlen, Altersstruktur und Analyse der Aufnahme- und Austrittszahlen jeweils ausschließlich in der beantragenden Einrichtung an. Die einzelnen zahlenbasierten Maßstäbe werden unterschiedlich angewandt. Die mehrheitliche Zahl der Bezirke bezieht hierbei auch die demographische Entwicklung ein. Lediglich ein Bezirk gibt an, dass bislang keine explizite Berücksichtigung der demographischen Entwicklung erfolge, jedoch für die Zukunft angestrebt werde.

Aus der Zusammenschau der Antworten ist zu entnehmen, dass die Bezirke mehrheitlich keine eigenen, von den Einrichtungsträgern unabhängigen Bedarfsplanungen vornehmen, sondern allein auf Basis von Anträgen der Leistungserbringer Bedarfsanerkennungen/‑feststellungen prüfen und genehmigen.

57.2.4                Zahl der Bewilligungsstellen

Neben den Regierungen sind auch die Bewilligungsstellen der Wohnraumförderung der Landeshauptstadt München und der Städte Augsburg und Nürnberg für das Bewilligungsverfahren nach Nr. 7 RL T-ENE zuständig. Zudem sind ausnahmsweise fünf Inklusionsämter am ZBFS zuständig, soweit die Förderstätten baulich und wirtschaftlich mit Werkstätten für behinderte Menschen verbunden sind.

Insgesamt sind 15 verschiedene Bewilligungsstellen mit dem Vollzug der RL T-ENE befasst. In den Jahren 2021 bis 2023 wurden nach Auskunft aller Bewilligungsstellen in ganz Bayern insgesamt 20 Bewilligungsbescheide erlassen. 5 Bewilligungsstellen haben in diesen 3 Kalenderjahren keinen Bewilligungsbescheid erstellt. 8 Bewilligungsstellen haben in diesen 3 Kalenderjahren insgesamt einen Bescheid erstellt. 2 Bewilligungsstellen haben im Jahresdurchschnitt einen oder mehr als einen Bescheid gefertigt.

57.2.5                Förderrichtlinien

Neben der Förderstättenförderung wurde zum 01.01.2019 mit der Förderung der Tagesstruktureinrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung nach dem Erwerbsleben eine weitere Einrichtungsart in die Richtlinie integriert.[14]

Für weitere Einrichtungsarten für Menschen mit Behinderung bestehen eigene Richtlinien für Investitionsförderung wie beispielsweise:

  • Richtlinie für die Förderung von Investitionen zur Schaffung von besonderen Wohnformen im Sinne des § 42a SGB XII (ehemalige stationäre Einrichtungen) für Menschen mit Behinderung im Rahmen der Konversion von Komplexeinrichtungen[15]
  • Richtlinie für die Förderung von Investitionen für Werkstätten für behinderte Menschen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SchwbAV (Förderrichtlinie Werkstätten für behinderte Menschen[16])

57.3                   Würdigung und Empfehlungen

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Länder und Träger bedarfsdeckende Leistungen zu erbringen haben.[17] Daher hat der Freistaat bei seiner Förderung aus rein haushaltsrechtlicher Sicht am Maßstab des SGB IX und der BV auf ein flächendeckendes, bedarfsdeckendes, am Sozialraum orientiertes und inklusiv ausgerichtetes Angebot von Leistungsanbietern hinzuwirken. Dies setzt eine vorbereitende Bedarfsermittlung und entsprechende Zielgrößen voraus.

Der Freistaat trägt mit einem Fördersatz von 60% die Hauptlast der Förderung. Bei der Umsetzung des Förderprogramms ist auf einen effizienten Mitteleinsatz zu achten. Ein Verzicht auf eine eigene Steuerung bedeutet, dass der Freistaat Steuermittel in erheblicher Höhe vergibt, ohne die Bedarfslage und Wirkung im Landesmaßstab zu überblicken.

Eine Planung und Steuerung der Leistungen der Eingliederungshilfe ist sowohl für den Freistaat als auch für die Bezirke als Träger der Eingliederungshilfe erforderlich. Nach den Feststellungen des ORH beschränken sich die Bezirke weitgehend auf eine einrichtungsbezogene Bedarfsanerkennung. Damit findet schon auf Bezirksebene keine Bedarfsplanung und -steuerung statt. Das Sozialministerium übernimmt keine landesweite Planungs- und Steuerungsfunktion, dies gilt im Übrigen auch für andere Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Weder kennt es den bayernweiten Bedarf an Förderstättenplätzen noch verfügt es über eine bayernweite Datenlage. Die Prioritätenlisten der Bezirke und des ZBFS ersetzen eine landesweite Liste nicht. Prognosen für den künftigen Bedarf sind so überhaupt nicht möglich. Der Hinwirkungs- und Sicherstellungsauftrag kann so nicht zuverlässig erfüllt werden.

Die bisher ungleiche und undifferenzierte Verteilung über alle Regierungsbezirke nach den dortigen jeweils höchsten Prioritäten hat nicht zur gebotenen regionalen Ausgewogenheit,[18] sondern eher zu einer Konzentration bei einzelnen Bezirken geführt. Auch nach den vom Sozialministerium mitgeteilten neuen Zahlen vom Bezirketag zum Stand 31.12.2024 bestehen - bezogen auf die Zahl der Leistungsbezieher im Regierungsbezirk Oberpfalz - drei Mal so viele Förderstättenplätze wie in Oberfranken. Ein regional derart unterschiedliches Angebot ist mit gleichwertigen Lebensverhältnissen nur schwer in Einklang zu bringen.

Ohne bayernweite Datenbasis nach einheitlichen Maßstäben ist eine regionale Ausgewogenheit nicht zu erreichen. Das Sozialministerium konnte und kann nicht beurteilen, welche zur Förderung angemeldeten Maßnahmen bayernweit die höchste Priorität haben, also z.B. ob die Priorität 2 im Regierungsbezirk A ggf. dringlicher ist, als die Priorität 1 im Regierungsbezirk B. Damit erfüllt das Sozialministerium weder den Hinwirkungs- und Unterstützungsauftrag gemäß SGB IX, noch unterstützt es gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderung gemäß der BV.

Der ORH empfiehlt, ein längst überfälliges datenbasiertes Management für die landesweite Planung und Steuerung der investiven Förderung bei Förderstätten für Menschen mit Behinderung einzuführen.

Die Zahl der Bewilligungsbehörden ist nach Auffassung des ORH gemessen an der Zahl der Bewilligungsverfahren viel zu hoch. Derzeit müssen alle 15 Bewilligungsbehörden die förderrechtlichen (Spezial-)Kenntnisse für die Sachbearbeitung vorhalten. Mit einer überregionalen Konzentration der Zuständigkeit für diese Verwaltungsaufgaben bei wesentlich weniger Bewilligungsstellen könnten die Leistungsfähigkeit der Verwaltung deutlich verbessert und die Bewilligungen vereinheitlicht werden. Der ORH hält die deutliche Reduzierung der Bewilligungsbehörden und Bündelung von Zuständigkeiten für dringend erforderlich.

Im Sinne der Deregulierungs- und Entbürokratisierungsoffensive der Bayerischen Staatsregierung mit dem Abbau von Verwaltungsvorschriften als zentralem Element könnten alle förderfähigen Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, über deren Förderung das Sozialministerium entscheidet, in einer Richtlinie gebündelt werden. Dies könnte ein übersichtliches Regelwerk für die investive Einrichtungsförderung hervorbringen, das mit einheitlichen Laufzeiten verlängert werden könnte.

57.4                   Stellungnahme der Verwaltung

Die Rückmeldungen der Bezirke an den ORH zur Verteilung der Förderstättenplätze seien lt. Sozialministerium nicht belastbar vergleichbar, da die Bezirke unterschiedliche Parameter zur Beantwortung herangezogen hätten. Der Aussagewert der vom ORH erhobenen Daten sei anzuzweifeln. Nach Rückmeldung der Bewilligungsbehörden seien von 2020 bis 2024 bayernweit 615 Förderstättenplätze gefördert worden. Dass diese sich nicht in einem entsprechenden Anstieg der abgefragten Plätze widerspiegelten, könne z.B. am Baufortschritt, der noch nicht erfolgten Inbetriebnahme, der zwischenzeitlichen Projektaufgabe oder daran liegen, dass es sich nur um einen Ersatzneubau gehandelt habe. Für die Bedarfsfeststellung, die Einrichtungsförderung sowie deren Unterhalt seien die Bezirke sachlich zuständig. Diese vollzögen ihre Aufgaben im eigenen Wirkungskreis und kommunaler Selbstverantwortung.

Das Sozialministerium habe deshalb mangels Fach- und Rechtsaufsicht keinen direkten Einfluss auf die Bedarfsplanungen und -feststellungen der einzelnen Bezirke. Auch der ORH habe in seinem Prüfbericht keine gravierenden Defizite in der Bedarfsdeckung der Bezirke festgestellt. Somit werde der Sicherstellungsauftrag von den Bezirken in einer nicht durch die Staatsregierung rügefähigen Weise wahrgenommen.

Die Priorisierungen der Bezirke nach Dringlichkeit würde nach örtlicher Expertise und unter Berücksichtigung verschiedener weiterer Aspekte wie des Gleichbehandlungs­grundsatzes der Träger, des jeweiligen Konzepts des Trägers und der Bedarfe einzelner Gruppen erfolgen. Die örtliche Verteilung sei nur ein Aspekt. Aus der bestehenden Rechtslage lasse sich für die Länder nur eine Hinwirkungspflicht, aber keine Steuerungs- oder Planungsverantwortung oder gar eine Letztverantwortung für eine flächen-, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Versorgung mit Angeboten von Leistungsanbietern ableiten. Diese läge bei den Bezirken als Träger der Eingliederungshilfe. Die Länder würden die Träger der Eingliederungshilfe nur bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrags unterstützen.

Ein zentrales, landesplanerisches Management mit Anforderung der Berechnungs- und Datengrundlagen der einzelnen Bezirke werde gerade auch im Hinblick auf die Bestrebungen zu mehr Inklusion und regional abgestimmten Konzepten für nicht sinnvoll erachtet. Zugleich würden die Übernahme der Planung und Steuerung durch den Staat Doppelstrukturen schaffen, die eine enorme Erhöhung des Kosten- und Personalaufwands bedeuten würden. Dies würde einen Verstoß gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung darstellen. Auf Grund beschränkter Haushaltsmittel könne pro Jahr häufig nur eine Einrichtung pro Bezirk gefördert werden, daher sei eine aufwändige landesweite Priorisierung in der Praxis oft nicht erforderlich.

Die Bewilligungsstellen in Regierungen und Städten hätten einen starken regionalen Bezug und würden sämtliche einschlägigen Projekte für Investitionsförderung für Menschen mit Behinderung im jeweiligen Regierungsbezirk begleiten. Im Bewilligungsverfahren seien Ortsbesichtigungen und umfangreiche Besprechungen mit Plänen in Papierform erforderlich; dies lasse sich nicht per Videokonferenz erledigen. Die Zuständigkeit des ZBFS werde künftig keine Rolle mehr spielen, da keine weitere Förderung von Werkstätten nach der SchwbAV mehr möglich sei. Eine Einbeziehung der drei städtischen Bewilligungsstellen könne das Sozialministerium lediglich anregen.

Die Anregung zur Reduzierung von Förderrichtlinien werde insbesondere im Hinblick auf den Bürokratieabbau und der notwendigen Änderung der RL für Werkstätten als sinnvoll und zielführend erachtet und zu gegebener Zeit überprüft.

57.5                   Schlussbemerkung

In Zeiten fortschreitender Digitalisierung überzeugt die Argumentation des Sozialministeriums zur Vielzahl von Bewilligungsstellen nicht. Das Sozialministerium sollte zum Bürokratieabbau umgehend Förderrichtlinien für weitere Einrichtungsarten für Menschen mit Behinderung zusammenführen und Bewilligungsstellen bündeln.

Der ORH bewertet nicht die Angemessenheit der Bedarfsdeckung, sondern die wirtschaftliche Zielerreichung im Rahmen geltender Vorschriften. Dass das Sozialministerium die vom ORH bei den Bezirken erhobenen Daten bezweifelt, ohne zum Prüfungszeitpunkt selbst über bayernweite Daten zum Bestand und Bedarf zu verfügen, ist bemerkenswert.

Sowohl nach den Daten der einzelnen Bezirke als auch nach den Daten im 5. Sozialbericht ist die Bedarfsdeckung höchst unterschiedlich. Für die vom Sozialministerium mitgeteilten neuen Zahlen vom Bezirketag zum Stand 31.12.2024 gilt dies erst recht. Genau dies verdeutlicht, warum eine bayernweite Datenermittlung dringend erforderlich ist, die bislang überhaupt nicht existiert.

Für den zielgerichteten und bedarfsgerechten Fördermitteleinsatz sollte umgehend eine bayernweite Datengrundlage geschaffen werden. Zur Unterstützung gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung in ganz Bayern ist eine Planung und Steuerung durch das Sozialministerium erforderlich.



[1]     Bek. des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie für die Förderung von Investitionen für Förderstätten entsprechend § 219 Abs. 3 SGB IX für Menschen mit Behinderung und für Tagesstruktureinrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung nach dem Erwerbsleben (T-ENE) vom 23.12.2021 (BayMBl. 2022 Nr. 44).

[2]     § 219 Abs. 3 SGB IX sowie Bayern-Portal „Förderstätten für Menschen mit Behinderung und Tagesstruktureinrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung nach dem Erwerbsleben; Beantragung einer Investitionsförderung“, abrufbar unter https://www.bayernportal.de/dokumente/leistung/874741671778?plz=85283&behoerde=62996409774&gemeinde=627746550673.

[3]     § 94 Abs. 1 SGB IX i.V.m. Art. 66d Abs. 1 AGSG.

[4]     § 95 Abs. 1 SGB IX.

[5]     § 94 Abs. 2 und 3 SGB IX.

[6]     BT-Drs. 18/9522 vom 05.09.2016, S. 273.

[7]     Nr. 2 RL T-ENE: Neubau, Umbau, Erweiterung, grundlegende Modernisierung und Ausstattung von Förderstätten sowie der Erwerb von Gebäuden und dessen Umbau bzw. Instandsetzung.

[8]     Nr. 4.1.5 bzw. 6.2 RL T-ENE.

[9]     Nr. 4.1.1 RL T-ENE.

[10]    Zum Beispiel Tagesstruktureinrichtungen für Menschen mit Behinderung nach dem Erwerbsleben (T-ENE), besondere Wohnformen nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 S. 3 SGB XII, Konversion von Komplexeinrichtungen.

[11]    Abrufbar unter https://www.statistik.bayern.de/mam/statistik/bildung_soziales/sozialbericht/sozialbericht_langfassung_2022.pdf.

[12]    Darstellung 10.40: Anzahl der Förderstätten und Förderstättenplätze in den bayerischen Regierungsbezirken auf S. 600 des Berichts, vgl. Fn. 11.

[13]    Bayerisches Landesamt für Statistik, abrufbar unter: https://www.statistik.bayern.de/mam/produkte/veroffentlichungen/statistische_berichte/k1300c_202200.pdf.

[14]    Als Folge der Prüfungsmitteilungen des ORH vom 08.03.2018 wurden zum 01.01.2019 unter Nr. 1.2 der RL die Förderung der T-ENE-Einrichtungen integriert und die Förderung zusammen mit den nunmehr geprüften Förderstätten zusammengefasst. Diese Richtlinie trat mit Wirkung vom 01.01.2022 in Kraft (Nr. 16 RL T-ENE).

[15]    Bek. des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie für die Förderung von Investitionen zur Schaffung von besonderen Wohnformen im Sinne des § 42a SGB XII (ehemalige stationäre Einrichtungen) für Menschen mit Behinderung im Rahmen der Konversion von Komplexeinrichtungen vom 01.10.2021 (BayMBl. Nr. 738), die durch Bek. vom 12.11.2024 (BayMBl. Nr.  579) geändert worden ist.

[16]    Bek. des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie für die Förderung von Investitionen für Werkstätten für behinderte Menschen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (Förderrichtlinie Werkstätten für behinderte Menschen) vom 04.12.2020, BayMBl. Nr. 780, außer Kraft getreten am 31.12.2023.

[17]    Gesetzesbegründung in BT-Drs 18/9522 vom 05.09.2016 zu § 94 Abs. 3 SGB IX, S. 273.

[18]    118 a BV und § 94 Abs. 3 SGB IX.